Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren über den Betrieb von Videokameras im Aussen- und Innenbereich eines grösseren Wohngebäudes zu befinden. Der Mieter einer der betroffenen Wohnungen hatte nach der Installation der Kameras verlangt, die Kameras seien zu entfernen. Die Vermieterschaft nahm die Kameras in der Folge dennoch — nach entsprechender Information der Mieter — in Betrieb.
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung hiessen die Basel-Landschaftlichen Instanzen die Klage des Mieters teilweise gut. Die Vorinstanz des BGer, das KGer BL, ordnete die Entfernung der Kameras im Hauseingangsbereich und in den Durchgängen zur Waschküche zwischen den einzelnen Liegenschaften des Gebäudes an. Die übrigen Kameras seien zulässig.
Das BGer schützt dieses Urteil, das sich insb. auf DSG 13 stützte (wohl aufgrund von DSG 12 II lit. b; und mietrechtliche Sonderbestimmungen fehlen), und betrachtet den Betrieb der übrigen Kameras als durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. Dabei sind solche Fälle nicht immer gleich zu beurteilen. Vielmehr sind die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend:
So kann eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines anonymen Wohnblocks, in dem gegebenenfalls gar ein Risiko von Übergriffen besteht, durchaus angezeigt und für alle betroffenen Personen zumutbar sein, während dies in einem kleinen Mehrfamilienhaus, wo sich die Nachbarn kennen, normalerweise nicht der Fall sein dürfte.
Vorliegend war zunächst die Massnahme als solche zu beurteilen. Dazu hält das BGer bzw. hielt die Vorinstanz fest:
- Sichtbar montierte Kameras sind grundsätzlich zur Prävention und Aufklärung von Einbrüchen und Vandalismus geeignet.
- Ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme in Frage kommt, hängt wohl von den Umständen ab. Zumindest im vorliegenden Fall war eine solche Massnahme nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine Verbesserung der Beleuchtung nicht gleich wirkungsvoll.
- Die Speicherdauer der Aufnahmen ist angemessen zu beschränken. Vorliegend wurden die Aufnahmen nach 24 Stunden überspielt, was “massvoll” sei.
Sodann waren die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, hier die Interessen der Vermieterschaft und der anderen Mieter an einer Verhinderung von Straftaten gegen das Interesse des Klägers, sich jederzeit unbeobachtet in den allgemein zugänglichen Bereichen der Mietliegenschaft zu bewegen. Letzteres Interesse wurde dabei als weniger gewichtig eingestuft.
Dies galt — “angesichts der überschaubaren Verhältnisse mit nur wenigen
Mietparteien sowie fehlender Hinweise auf eine konkrete Gefährdung” — aber nicht für Bereiche, in welchen der sich der betroffene Mieter regelmässig aufhalten müsse, wie hier dem Hauseingangsbereich. Kameraaufnahmen mit 24-stündiger Aufzeichnung würden hier eine systematische Erhebung der Tageszeiten ermöglichen, zu denen der Mieter die Liegenschaft betrete oder verlasse, und allenfalls von Begleitpersonen. Dadurch würde der Beschwerdegegner in seiner Privatsphäre in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ähnliches gelte für Aufnahmen bei den Durchgängen zur Waschküche.