4A_240/2014: Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf einen Formmangel bei Mietkündigung, wenn die verletzte Form einen desinteressierten Dritten schützt (amtl. Publ.)

Das BGer beurteilt im vor­liegen­den Entscheid die Beru­fung des Mieters auf einen For­m­man­gel der Kündi­gung wie bere­its das KGer SG Vorin­stanz als rechtsmiss­bräuch­lich.

Der For­m­man­gel hat­te hier darin bestanden, dass mehrere Per­so­n­en gemein­sam Mieter waren, ohne dass eine Fam­i­lien­woh­nung betrof­fen war. Infolgedessen hätte die Zustel­lung eines einzi­gen Kündi­gungs­for­mu­la­rs an alle Mieter zwar genügt, aber nur, wenn in der Anschrift sämtliche Mieter aufzuführt wor­den wären. Das war hier unterblieben.

Die Rechtsmiss­bräuch­lichkeit ergab sich im Anschluss an BGE 139 III 7. Dort hat­te das BGer Fol­gen­des fest­ge­hal­ten (Regeste):

Die Mieterin, die sich auf Art. 266n OR beruft und gel­tend macht, die Kündi­gung sei nichtig, da diese ihrem Ehe­mann nicht zugestellt wor­den sei, ver­hält sich rechtsmiss­bräuch­lich, wenn der Ehe­mann die Fam­i­lien­woh­nung ver­lassen hat und sich für die Kündi­gung über­haupt nicht inter­essiert.

Dieselbe Über­legung galt auch im vor­liegen­den Fall:

Die vor­liegende Kon­stel­la­tion ist wer­tungsmäs­sig gle­ich zu beurteilen: Gemäss der für das Bun­des­gericht verbindlichen tat­säch­lichen Fest­stel­lung der Vorin­stanz hat die Ehe­frau des Beschw­erde­führers (und Tochter der Beschw­erdegeg­n­er) die Woh­nung bere­its vor der Mah­nung und der Kündi­gung defin­i­tiv ver­lassen und hat bzw. hat­te kein­er­lei Inter­esse an der Nich­tau­flö­sung des Mietver­trags infolge der am 18. August 2012 aus­ge­sproch­enen Kündi­gung. Auch hier beruft sich somit ein Mieter auf die Inter­essen ein­er Drittper­son, die diese gar nicht hat respek­tive ger­ade nicht wahrnehmen will. Er bemüht eine Bes­tim­mung (betr­e­f­fend Zustel­lung der Kündi­gung an den Mit­mi­eter) für einen ihr frem­den Zweck, was rechtsmiss­bräuch­lich ist und keinen Rechtss­chutz ver­di­ent. Dies hat die Vorin­stanz zutr­e­f­fend erkannt.