Das BGer beurteilt im vorliegenden Entscheid die Berufung des Mieters auf einen Formmangel der Kündigung wie bereits das KGer SG Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich.
Der Formmangel hatte hier darin bestanden, dass mehrere Personen gemeinsam Mieter waren, ohne dass eine Familienwohnung betroffen war. Infolgedessen hätte die Zustellung eines einzigen Kündigungsformulars an alle Mieter zwar genügt, aber nur, wenn in der Anschrift sämtliche Mieter aufzuführt worden wären. Das war hier unterblieben.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergab sich im Anschluss an BGE 139 III 7. Dort hatte das BGer Folgendes festgehalten (Regeste):
Die Mieterin, die sich auf Art. 266n OR beruft und geltend macht, die Kündigung sei nichtig, da diese ihrem Ehemann nicht zugestellt worden sei, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn der Ehemann die Familienwohnung verlassen hat und sich für die Kündigung überhaupt nicht interessiert.
Dieselbe Überlegung galt auch im vorliegenden Fall:
Die vorliegende Konstellation ist wertungsmässig gleich zu beurteilen: Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz hat die Ehefrau des Beschwerdeführers (und Tochter der Beschwerdegegner) die Wohnung bereits vor der Mahnung und der Kündigung definitiv verlassen und hat bzw. hatte keinerlei Interesse an der Nichtauflösung des Mietvertrags infolge der am 18. August 2012 ausgesprochenen Kündigung. Auch hier beruft sich somit ein Mieter auf die Interessen einer Drittperson, die diese gar nicht hat respektive gerade nicht wahrnehmen will. Er bemüht eine Bestimmung (betreffend Zustellung der Kündigung an den Mitmieter) für einen ihr fremden Zweck, was rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz verdient. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.