Das Institut für Geistiges Eigentum hat mit Wirkung auf den 1. Juli 2016 seine Gebührenordnung angepasst (Entwurf der neuen Fassung).
Aus der Mitteilung des IGE:
Vorderhand keine Auswirkungen hat eine Änderung von Art. 4 IGE-GebO. Dort wird neu die Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto des IGE als primäre Zahlungsart genannt, wobei das IGE wie bisher weitere Zahlungsarten als zulässig erklären kann. Heute sind dies die Belastung eines beim IGE bestehenden Kontokorrents und die Zahlung mittels Kreditkarte bei der elektronischen Markenanmeldung über das Online-Portal eTrademark. Die Änderung ermöglicht es dem IGE, vor dem Hintergrund der Erneuerung seiner IT-Systeme und der Harmonisierung des Zahlungsverkehrs in der Schweiz die ergänzenden Zahlungsarten zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder durch andere Zahlungsarten (z.B. Lastschrift) abzulösen.
Im Hinblick auf diese Möglichkeit wird Art. 6a IGE-GebO, der bisher ausschliesslich für die Zahlung mit Kreditkarte galt, so erweitert, dass er für jede Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung (inkl. Belastung eines Kontokorrents beim IGE) zur Anwendung gelangen kann.
Der Anhang zur IGE-GebO enthält neu für jede Gebührenart einen vierstelligen Code, welcher als Teil der bei Gebührenzahlungen zu liefernden Angaben anstelle einer Beschreibung der Gebühr angegeben werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 IGE-GebO).
Schliesslich wird in Art. 7 Abs. 1 IGE-GebO klargestellt, dass eine Gebühr durch Einmalzahlung zu leisten ist und das IGE keine Teilzahlungen entgegennimmt. Die Vorschrift zum Umgang mit geringfügigen Fehlbeträgen wird in Anlehnung an die Gebührenordnungen des Europäischen Patentamts und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt neu formuliert.