IGE: Anpassung der Gebührenordnung per 1.7.2016

Das Insti­tut für Geistiges Eigen­tum hat mit Wirkung auf den 1. Juli 2016 seine Gebührenord­nung angepasst (Entwurf der neuen Fas­sung).

Aus der Mit­teilung des IGE:

Vorder­hand keine Auswirkun­gen hat eine Änderung von Art. 4 IGE-GebO. Dort wird neu die Ein­zahlung oder Über­weisung auf ein Kon­to des IGE als primäre Zahlungsart genan­nt, wobei das IGE wie bish­er weit­ere Zahlungsarten als zuläs­sig erk­lären kann. Heute sind dies die Belas­tung eines beim IGE beste­hen­den Kon­toko­r­rents und die Zahlung mit­tels Kred­itkarte bei der elek­tro­n­is­chen Marke­nan­mel­dung über das Online-Por­tal eTrade­mark. Die Änderung ermöglicht es dem IGE, vor dem Hin­ter­grund der Erneuerung sein­er IT-Sys­teme und der Har­mon­isierung des Zahlungsverkehrs in der Schweiz die ergänzen­den Zahlungsarten zu über­prüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder durch andere Zahlungsarten (z.B. Lastschrift) abzulösen.

Im Hin­blick auf diese Möglichkeit wird Art. 6a IGE-GebO, der bish­er auss­chliesslich für die Zahlung mit Kred­itkarte galt, so erweit­ert, dass er für jede Zahlungsart auf der Grund­lage ein­er Belas­tungser­mäch­ti­gung (inkl. Belas­tung eines Kon­toko­r­rents beim IGE) zur Anwen­dung gelan­gen kann.

Der Anhang zur IGE-GebO enthält neu für jede Gebühre­nart einen vier­stel­li­gen Code, welch­er als Teil der bei Gebühren­zahlun­gen zu liefer­n­den Angaben anstelle ein­er Beschrei­bung der Gebühr angegeben wer­den kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 IGE-GebO).

Schliesslich wird in Art. 7 Abs. 1 IGE-GebO klargestellt, dass eine Gebühr durch Ein­malzahlung zu leis­ten ist und das IGE keine Teilzahlun­gen ent­ge­gen­nimmt. Die Vorschrift zum Umgang mit ger­ingfügi­gen Fehlbe­trä­gen wird in Anlehnung an die Gebührenord­nun­gen des Europäis­chen Paten­tamts und des Har­mon­isierungsamts für den Bin­nen­markt neu formuliert.