Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob eine Änderung an einem Bauwerk in das Urheberrecht des Architekten eingegriffen hat. Dabei ging es um ein neu erstelltes, ungewöhnliches Wohnhaus aus Sichtbeton mit einer besonderen Dachkonstruktion. Das Haus verfügte über eine überdachte, sonst aber ungeschützte Terrasse. Die Bauherren liessen die Terrasse später zum Schutz vor Wind und Regen durch eine Konstruktion aus Glas und Metall schliessen. Das KGer VD hatte darin eine Entstellung des Werks iSv URG 11 II erkannt. Das BGer hebt dieses Urteil auf und weist die Klage de Architektin ab:
Zunächst bejaht das BGer die Werkqualität des fraglichen Bauwerks, wobei es präzisierte, dass dabei auf das Haus insgesamt und nicht nur auf die Terrasse abzustellen war. Es hielt dabei insbesondere folgende Punkte fest:
- Entscheidend ist der im Werk zum Ausdruck kommende Grad der Individualität. “Individialität” liegt vor, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass ein Dritter die gestellte Aufgabe in gleicher Weise lösen würde. Die Individualität ergibt sich aus den individuellen Entscheidungen des Schöpfers und zeigt sich in ungewöhnlichen und überraschenden Kombinationen.
- Die Anforderungen an die Individualität sind allerdings abhängig vom Grad der Freiheit des Schöpfers. Je grösser die Sachzwänge, desto geringer ist also die geforderte Individualität:
(…) il en va notamment ainsi pour les oeuvres d’architecture en raison de leur usage pratique et des contraintes techniques qu’elles doivent respecter. Aussi, pour obtenir la protection du droit d’auteur, l’architecte ne doit-il pas créer quelque chose d’absolument nouveau, mais il peut se contenter d’une création qui est seulement relativement et partiellement nouvelle. La LDA n’accorde toutefois pas sa protection à l’architecte lorsqu’il procède à un simple apport artisanal par la combinaison et la modification de formes et de lignes connues ou lorsqu’il ne dispose d’aucune liberté de création (…).
Grundsätzlich ist sodann allein der Urheber berechtigt, das Werk zu ändern (URG 11 I). Bei Werken der Baukunst steht das Änderungsrecht demgegenüber dem Eigentümer zu (URG 12 III), aber unter Vorbehalt des Entstellungsverbots (URG 11 II).
Dafür war zunächst das Verhältnis zwischen URG 11 II und ZGB 28 zu klären. Das BGer hält dabei fest, dass bei der Beurteilung der persönlichkeitsverletzenden Entstellung — anders als bei ZGB 28 — keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dies folgt daraus,
- dass URG 11 II nicht auf ZGB 28 verweist und
- dass URG 11 II auch inhaltlich von ZGB 28 abweicht, indem er eine Berufung auf das Entstellungsverbot auch dann erlaubt, wenn die fragliche Änderung an sich vertraglich oder gesetzlich erlaubt ist.
Massgeblich ist deshalb alleine die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Schöpfers.
Dabei ist auf die Intensität der Beziehung zwischen Werk und Schöpfer abzustellen, die nach folgenden Faktoren zu beurteilen ist:
- den Grad der Individualität: je grösser die Individualität, desto eher ist eine verletzende Entstellung zu bejahen;
- Charakter und Bestimmung des Werks: bei Nutzbauten wie zB Schulen oder Einkaufszentren ist eine Änderung eher hinzunehmen als bei anderen Bauten wie zB Kirchen;
- die Bekanntheit des ursprünglichen Werks zB durch Publikumsöffentlichkeit oder Fachpublikationen: je bekannter das Werk in seiner ursprünglichen Fassung wurde, desto geringer ist das Risiko, dass eine spätere Änderung die Wahrnehmung des Schöpfers beeinträchtigt;
- Ausmass, Ästhetik und Zweck der Änderungen: Änderungen aus rein ästhetischen Gründen sind eher verletzend als zweckorientierte Änderungen.
Im Ergebnis sieht das BGer vorliegend keine Entstellung, insbesondere weil
- bei Wohnbauten der Nutzzweck im Vordergrund steht, so dass Eingriffe eher berechtigt sind,
- das Bauwerk zwar Werkcharakter aufwies, aber keinen erhöhten Grad an Individualität;
- das Bauwerk über sechs Jahre Gegenstand mehrerer Fachpublikationen war;
- die Änderung funktional, nicht ästhetisch motiviert wae