Der Bundesrat hat am 11. Mai 2016 einen Bericht zum sog. Folgerecht vorgelegt, d.h. dem Recht bildender Künstler, am Erlös aus dem Weiterverkauf ihrer Werke aus dem Kunsthandel beteiligt zu werden. Damit hat der Bundesrat das Postulat 13.4083 von SR Luginbühl vom 5. Dezember 2013 erfüllt.
Der Bundesrat legt in seinem Bericht die frühere Diskussion des Folgerechts in der Schweiz dar, den internationalen Rechtsrahmen, Ausgestaltungen des Folgerechts in ausländischen Rechten und volkswirtschaftliche Auswirkungen und kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Das Folgerecht soll einen Ausgleich zwischen der finanziellen Situation der bildenden Künstler und jener Kunstschaffenden herstellen, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen können. Inwieweit es Sinn macht, die Verwertungsmöglichkeiten ganz unterschiedlicher Sparten miteinander zu vergleichen, ist fraglich. So haben die bildenden Künstler gegenüber Kulturschaffenden anderer Sparten nicht nur Nachteile. Beispielsweise können Literaturschaffende kaum auf eine dermassen wirkungsvolle Promotion ihrer Werke zählen wie dies bei den bildenden Künstlern
durch die zahlreichen Ausstellungen in Kunstmuseen geschieht.Die Analyse unter Einbezug der verfügbaren Daten zu den Erfahrungen anderer Staaten mit dem Folgerecht führt zum Schluss, dass das Folgerecht, die in ihn gesteckten Erwartungen kaum wird erfüllen können.
Das Folgerecht wird oftmals mit der Verbesserung der materiellen Situation der Kunstschaffenden durch eine konkrete Beteiligung am Weiterverkaufspreis (Ziel 1) propagiert. Folgerichtig müssten Auszahlungen aus einem Sozial- und Kulturfonds auch nach Bedürftigkeitskriterien erfolgen. Die Ausrichtung stünde damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zum vorrangigen Ziel der Qualitätsförderung. Die Zahlen aus der EU zeigen, dass nur sehr wenige Personen (wirtschaftlich erfolgreiche Künstler und deren Erben) von einer solchen Regelung profitieren. Mit einer vollständigen oder zumindest teilweisen Zuweisung der Vergütung in Kultur- und Sozialfonds könnte ein breiterer Kreis an Künstler unterstützt werden und so dem Ziel 2, der generellen Unterstützung der Kunstschaffenden, Rechnung getragen werden. Soweit die gestützt auf groben Annahmen geschätzten Einnahmen aus dem Folgerecht von 2 Millionen Franken überhaupt in der Schweiz verbleiben, stellen diese allerdings nur einen Bruchteil der Gesamtkulturförderung in der Schweiz von rund 2,7 Milliarden Franken dar und sind zu tief um sich spürbar positiv auszuwirken. Unklarheit besteht zudem darüber, wie sich das Folgerecht auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Kunsthandelsplatzes auswirkt und in welchem Umfang es zu Verlagerungen an Orte ohne Folgerecht mit den entsprechenden negativen Auswirkungen unter
anderem auf die Beschäftigung kommt. Die Erfahrungen in der EU lassen keine definitiven Schlüsse zu.