Eine auf den Bereich der Lebensmittelfotografie spezialisierte Fotografin hatte im Zeitraum von 5 Jahren für ein Magazin eine grössere Anzahl Fotografien hergestellt. Das Magazin hatte nach Darstellung der Fotografin diverse Fotografien in bearbeiteter Form und ohne Namensnennung, Bildsperre oder Copyright-Notice im Internet bereitgestellt und u.a. auch Dritten zur weitere Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Fotografin klagte in der Folge vor dem HGer AG gegen die Herausgeberin des Magazins unter Berufung insbesondere auf die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auf Erhaltung der Werkintegrität (URG 11 II) und Namensnennung (URG 9 I). Sie und verlangte u.a. Auskunft i.S.v. URG 62 I. Zur Begründung des Auskunftsanspruchs verwies sie auf einzelne Bilder, die ohne Namensnennung (Quellennachweis) in urheberrechtsverletzender Weise bearbeitet und weiterveröffentlicht worden seien. Damit begründete die Klägerin angesichts der Vielzahl möglicherweise betroffener Bilder einen weiterreichenden Auskunftsanspruch. Das HGer AG wies die Klage ab. Im Zusammenhang mit dem Verfahren ist in “Kulturplatz” ein TV-Beitrag erschienen.
Das BGer schützt das Urteil des HGer AG und hält fest, dass das Auskunftsrecht i.S.v. URG 62 lit. c nicht dazu dient, Auskunft über vermutete Verletzungen zu erhalten, sondern generell vom Nachweis einer Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes abhängig ist:
Die Beschwerdeführerin muss daher nicht nur ihr Urheberrecht an den Werken, sondern auch die Verletzung oder mindestens die Gefährdung ihrer Rechte daran nachweisen, um die in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG angeführten Auskünfte bezüglich der “widerrechtlich hergestellt (en) oder in Verkehr gebracht (en) Gegenstände” zu erhalten. Das Auskunftsrecht dient entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, Auskunft über vermutete Urheberrechtsverletzungen durch die beklagte Partei zu erhalten.
Die Verletzung oder mindestens Gefährdung eines Urheberrechtes sei daher als Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 62 Abs. 1 URG für jeden Gegenstand des Auskunftsrechts schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen:
[…] Der Auskunftsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG wurde im Zusammenhang mit der Änderung des Patentgesetzes am 23. November 2005 neu erlassen […]. Es sollte damit für das URG entsprechend Art. 66 lit. b PatG der Regelungsgehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. c DesG übernommen werden […]. Danach eröffnet der Auskunftsanspruch die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen; mit der Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette soll die Feststellung des Ursprungs von rechtswidrigen Handlungen erleichtert werden […]. Die feststehende Verletzung bildet auch danach Voraussetzung für die Feststellung des Ursprungs der rechtswidrigen Handlung durch die Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette. […]
Ein Auskunftsanspruch lasse sich auch nicht auf eine Analogie zu DSG 8 (sowie BGE 138 III 425) stützen. Die Fotografin hatte ein solches Auskunftsrecht mit dem Persönlichkeitsbezug des Urheberrechts begründet.