4A_1/2016: Auskunftsrecht nach URG 62 I; Nachweis einer Verletzung oder Gefährdung als Voraussetzung des Auskunftsrechts

Eine auf den Bere­ich der Lebens­mit­telfo­tografie spezial­isierte Fotografin hat­te im Zeitraum von 5 Jahren für ein Mag­a­zin eine grössere Anzahl Fotografien hergestellt. Das Mag­a­zin hat­te nach Darstel­lung der Fotografin diverse Fotografien in bear­beit­eter Form und ohne Namen­snen­nung, Bildsperre oder Copy­right-Notice im Inter­net bere­it­gestellt und u.a. auch Drit­ten zur weit­ere Ver­wen­dung zur Ver­fü­gung gestellt. Die Fotografin klagte in der Folge vor dem HGer AG gegen die Her­aus­ge­berin des Mag­a­zins unter Beru­fung ins­beson­dere auf die urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechtlichen Ansprüche auf Erhal­tung der Werk­in­tegrität (URG 11 II) und Namen­snen­nung (URG 9 I). Sie und ver­langte u.a. Auskun­ft i.S.v. URG 62 I. Zur Begrün­dung des Auskun­ft­sanspruchs ver­wies sie auf einzelne Bilder, die ohne Namen­snen­nung (Quel­len­nach­weis) in urhe­ber­rechtsver­let­zen­der Weise bear­beit­et und weit­er­veröf­fentlicht wor­den seien. Damit begrün­dete die Klägerin angesichts der Vielzahl möglicher­weise betrof­fen­er Bilder einen weit­er­re­ichen­den Auskun­ft­sanspruch. Das HGer AG wies die Klage ab. Im Zusam­men­hang mit dem Ver­fahren ist in “Kul­tur­platz” ein TV-Beitrag erschienen.

Das BGer schützt das Urteil des HGer AG und hält fest, dass das Auskun­ft­srecht i.S.v. URG 62 lit. c nicht dazu dient, Auskun­ft über ver­mutete Ver­let­zun­gen zu erhal­ten, son­dern generell vom Nach­weis ein­er Ver­let­zung oder Gefährdung eines Urhe­ber­rechts oder eines ver­wandten Schutzrecht­es abhängig ist:

Die Beschw­erde­führerin muss daher nicht nur ihr Urhe­ber­recht an den Werken, son­dern auch die Ver­let­zung oder min­destens die Gefährdung ihrer Rechte daran nach­weisen, um die in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG ange­führten Auskün­fte bezüglich der “wider­rechtlich hergestellt (en) oder in Verkehr gebracht (en) Gegen­stände” zu erhal­ten. Das Auskun­ft­srecht dient ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führerin nicht dazu, Auskun­ft über ver­mutete Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen durch die beklagte Partei zu erhalten.

Die Ver­let­zung oder min­destens Gefährdung eines Urhe­ber­recht­es sei daher als Voraus­set­zung eines Anspruchs nach Art. 62 Abs. 1 URG für jeden Gegen­stand des Auskun­ft­srechts schlüs­sig zu behaupten und im Bestre­itungs­falle zu beweisen:

[…] Der Auskun­ft­sanspruch nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG wurde im Zusam­men­hang mit der Änderung des Patent­ge­set­zes am 23. Novem­ber 2005 neu erlassen […]. Es sollte damit für das URG entsprechend Art. 66 lit. b PatG der Regelungs­ge­halt von Art. 35 Abs. 1 lit. c DesG über­nom­men wer­den […]. Danach eröffnet der Auskun­ft­sanspruch die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adres­sat­en und das Aus­mass der Weit­er­gabe wider­rechtlich hergestell­ter Gegen­stände an gewerbliche Abnehmer zu ver­lan­gen; mit der Erfas­sung der gesamten Pro­duk­tions- und Absatzkette soll die Fest­stel­lung des Ursprungs von rechtswidri­gen Hand­lun­gen erle­ichtert wer­den […]. Die fest­ste­hende Ver­let­zung bildet auch danach Voraus­set­zung für die Fest­stel­lung des Ursprungs der rechtswidri­gen Hand­lung durch die Erfas­sung der gesamten Pro­duk­tions- und Absatzkette. […] 

Ein Auskun­ft­sanspruch lasse sich auch nicht auf eine Analo­gie zu DSG 8 (sowie BGE 138 III 425) stützen. Die Fotografin hat­te ein solch­es Auskun­ft­srecht mit dem Per­sön­lichkeits­bezug des Urhe­ber­rechts begründet.