B. war bei der A. AG als Chief Operating Officer (COO) angestellt. Nach rund 17 Monaten kündigte B. den Arbeitsvertrag ordentlich. Einen Monat später kündigte die B. AG fristlos.
B. hatte in einer E‑Mail an eine wichtige Vertragspartnerin der A. AG in Brasilien einen Link auf einen Artikel geschickt, in dem es um den Vater des Präsidenten des Verwaltungsrates der A. AG ging. Der Vater habe gemäss Artikel über Jahre hinweg Kunstwerke mit fragwürdigen Zuschreibungen vermittelt. Nach dem Tod des Vaters habe sich herausgestellt, dass die Kunstwerke keine Originale, sondern lediglich Kopien, Schüler- und Werkstattarbeiten waren. Die E‑Mail enthielt den Schlusssatz “for all your work, please ensure all is on paper/contracted” (Urteil 4A_109/2016 vom 11. August 2016, E. 3.1).
Mit der Klageantwort schob die A. AG den Kündigungsgrund nach, B. habe eine Festplatte mit zahlreichen wichtigen Geschäftsdaten vom Pult eines Mitarbeiters entwendet und kopiert (E. 3.2).
Das Bezirksgericht Kreuzlingen hiess die Klage von B. teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung der A. AG ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Versenden der E‑Mail allein nicht genügte, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen (E. 3.1 und 5.2). Der Kündigungsgrund der entwendeten Festplatte konnte nicht mehr nachgeschoben werden, da dieser Umstand bei der Kündigung zwar bekannt war, aber in der Kündigungsbegründung nicht genannt wurde (E. 5.1).
Das Bundesgericht hielt überdies fest, dass nur Umstände als Kündigungsgründe nachgeschoben werden können, die sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt haben und die im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Zu fragen sei in solchen Fällen, ob der Umstand zu einem Vertrauensbruch hätte führen können, wenn er der kündigenden Partei bekannt gewesen wäre. Entscheidend sei, ob aufgrund des nachgeschobenen Grundes davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Gründe insgesamt einen hinreichenden Vertrauensverlust hätten bewirken können (zum Ganzen E. 4.3).