Die X. SA (Beschwerdeführerin) leitete vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de la Sarine im Kanton Freiburg eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen die A. AG und drei weitere Personen ein. Die Gerichtspräsidentin verfügte einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 475’000. Die X. SA wehrte sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses und verlangte, es seien nicht mehr als CHF 95’000 als Vorschuss zu erheben.
Der Cour de modération du Tribunal cantonal du canton de Fribourg wies die Beschwerde der X. SA ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der X. SA nicht ein (Urteil 4A_14/2016 vom 15. November 2016).
Das Bundesgericht prüfte in diesem Leitentscheid ausführlich, ob die Voraussetzungen von Art. 93 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben waren (E. 2.1). Zu prüfen war insbesondere, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte, falls das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten würde (E. 2.2). Das Bundesgericht verneinte diese Frage und trat auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.1 i.f.).
Im Wesentlichen hielt das Bundesgericht fest, es müsse ein rechtlicher Nachteil drohen, damit die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind (drohender Rechtsverlust). Der Eintritt bloss wirtschaftlicher Nachteile oder anderer tatsächlicher Nachteile genügt nicht. Das Bundesgericht befasst sich aus prozessökonomischen Gründen lediglich ein einziges Mal mit einer Streitsache, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (zum Ganzen E. 2.2).
Bezüglich Kostenvorschussverfügungen drohe nur dann ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, wenn der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den verlangten Vorschuss zu bezahlen, und gleichzeitig die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind (E. 2.3.4).
Die X. SA hätte deshalb in der Beschwerde darlegen müssen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Vorschuss in der Höhe von CHF 475’000 bzw. mehr als CHF 95’000 zu leisten (E. 2.3.2). Da dieser Nachweis nicht erbracht worden war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.1).