4A_14/2016: Kostenvorschuss; Beschwerde gegen Zwischenverfügung (amtl. Publ.)

Die X. SA (Beschw­erde­führerin) leit­ete vor dem Tri­bunal civ­il de l’ar­rondisse­ment de la Sarine im Kan­ton Freiburg eine aktien­rechtliche Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen die A. AG und drei weit­ere Per­so­n­en ein. Die Gericht­spräsi­dentin ver­fügte einen Kosten­vorschuss im Betrag von CHF 475’000. Die X. SA wehrte sich gegen die Höhe des Kosten­vorschuss­es und ver­langte, es seien nicht mehr als CHF 95’000 als Vorschuss zu erheben.

Der Cour de mod­éra­tion du Tri­bunal can­ton­al du can­ton de Fri­bourg wies die Beschw­erde der X. SA ab. Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­erde der X. SA nicht ein (Urteil 4A_14/2016 vom 15. Novem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht prüfte in diesem Leit­entscheid aus­führlich, ob die Voraus­set­zun­gen von Art. 93 BGG zur Anfech­tung eines Zwis­ch­enentschei­des gegeben waren (E. 2.1). Zu prüfen war ins­beson­dere, ob ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil dro­hte, falls das Bun­des­gericht nicht auf die Beschw­erde ein­treten würde (E. 2.2). Das Bun­des­gericht verneinte diese Frage und trat auf die Beschw­erde nicht ein (E. 3.1 i.f.).

Im Wesentlichen hielt das Bun­des­gericht fest, es müsse ein rechtlich­er Nachteil dro­hen, damit die Voraus­set­zun­gen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind (dro­hen­der Rechtsver­lust). Der Ein­tritt bloss wirtschaftlich­er Nachteile oder ander­er tat­säch­lich­er Nachteile genügt nicht. Das Bun­des­gericht befasst sich aus prozessökonomis­chen Grün­den lediglich ein einziges Mal mit ein­er Stre­it­sache, wenn ein nicht wieder gutzu­machen­der Recht­snachteil dro­ht (zum Ganzen E. 2.2).

Bezüglich Kosten­vorschussver­fü­gun­gen dro­he nur dann ein nicht wieder gutzu­machen­der Recht­snachteil, wenn der Beschw­erde­führer nicht über die finanziellen Mit­tel ver­fügt, um den ver­langten Vorschuss zu bezahlen, und gle­ichzeit­ig die Voraus­set­zun­gen für die unent­geltliche Recht­spflege nicht erfüllt sind (E. 2.3.4).

Die X. SA hätte deshalb in der Beschw­erde dar­legen müssen, dass sie nicht über die erforder­lichen Mit­tel ver­fügt, um einen Vorschuss in der Höhe von CHF 475’000 bzw. mehr als CHF 95’000 zu leis­ten (E. 2.3.2). Da dieser Nach­weis nicht erbracht wor­den war, trat das Bun­des­gericht auf die Beschw­erde nicht ein (E. 3.1).