Im Urteil vom 13. Februar 2017 äusserte sich das BGer zum in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil enthaltenen Aussichtsschutz “Burghalden”. Der Aussichtspunkt liegt am sogenannten “Gottfried-Keller-Plätzli” und erfasst einen horizontalen Sichtwinkel von knapp 155°. Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung machte der Gemeinderat den Vorschlag, den Sektor 120° bis 110° am westlichen Rand des Aussichtsschutzbereichs zu streichen, um die Überbaubarkeit einzelner Grundstücke nicht über Gebühr einzuschränken. Die Gemeindeversammlung kam dem Vorschlag des Gemeinderats aber nicht nach. B., dessen Grundstück vom Aussichtsschutz tangiert wird, gelangte an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches seinen Rekurs guthiess. Diesen Entscheid zog A. bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
A. ist Miteigentümerin eines Baurechts zu Lasten eines Grundstücks, welches an das Grundstück von B. grenzt. A. befürchtet, dass ihre Aussicht auf den Zürichsee und das Dorf Richterswil bei einer Überbauung des Grundstücks von B. eingeschränkt werden könnte. Sie macht deshalb eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit i.S.v. Art. 21 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz; SR. 700) geltend. Zur Tragweite der Bestimmung sagt das BGer folgendes:
Die Nutzungsplanung ist auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet. Dieser beträgt für Bauzonen 15 Jahre (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b RPG). Sondernutzungsplanungen, die auf eine rasche Umsetzung ausgerichtet sind, können einen kürzeren Zeithorizont aufweisen […]. Für gewisse Zonen kann das kantonale Recht längere Zeiträume vorsehen […]. Nach Ablauf des Planungshorizonts sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen […]. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden […]. Erst recht gilt dies, wenn der Planungshorizont schon lange überschritten ist. (E. 2.2.)
Da die streitige Planung — so das BGer — schon seit rund 30 Jahren in Kraft sei, habe die Gemeinde als Planungsbehörde das Recht, den Sondernutzungsplan Aussichtsschutz “Burghalden” zu überprüfen, unabhängig von einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Überprüfung könne auch beurteilt werden, ob nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der geltenden Höhenbeschränkung bestehe.
Während ein zonenkonformer Neubau auf dem Grundstück von B. die Qualität der Aussicht am Standort “Gottfried-Keller-Plätzli” nur geringfügig beeinträchtigen würde, hätte die Beibehaltung des Aussichtsschutzes zur Folge, dass B. auf die Realisierung eines Unter- und Dachgeschosses verzichten müsste. Dies käme einer schweren Eigentumsbeschränkung gleich, die sich raumplanerisch nicht rechtfertigen liesse. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei deshalb nicht zu beanstanden.