Mit dem Entscheid 4A_500/2015 vom 18. Januar 2017 trat das Bundesgericht nicht auf eine Beschwerde gegen einen in einem LCIA-Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruch ein.
Die X. Inc. (Klägerin und Beschwerdeführerin) leitete ein Schiedsverfahren gegen die Z. Corporation (Beklagte und Beschwerdegegnerin) auf der Grundlage eines Aktienkaufvertrags ein und klagte auf Zahlung einer Konventionalstrafe. Die Z. Corporation bestritt die Gültigkeit des Aktienkaufvertrags. Gemäss der Z. Corporation handelte es sich bei der Unterschrift ihres Vertreters um eine Fälschung. Die Z. Corporation liess sich auf das Schiedsverfahren ein und beantragte die Abweisung der Klage.
Der Einzelschiedsrichter kam zum Schluss, dass der Aktienkaufvertrag gefälscht war und wies die Klage der X. Inc. ab.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schiedsklausel einen Rechtsmittelverzicht enthielt:
The decision of the arbitrator in any such proceeding will be final and binding and not subject to judicial review. Appeals to the Swiss Federal Tribunal from the award of the arbitrator shall be excluded …
Die X. Inc. argumentierte, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf der Einlassung durch die Z. Corporation und nicht auf der Schiedsklausel gründe, weshalb der in der Schiedsklausel enthaltene Rechtsmittelverzicht nicht anwendbar sei.
Das Bundesgericht folgte diesem Argument nicht. Es erachtete das Verhalten der X. Inc. als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (venire contra factum proprium). Indem sie die Beschwerde erhebe, versuche die X. Inc. die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen in der Hoffnung, dass in einem neuen Schiedsspruch der Aktienkaufvertrag als gültig befunden und die Klage gutgeheissen würde. Dieses Vorgehen erachtete das Bundesgericht als problematisch, denn die X. Inc. berufe sich sowohl auf die Ungültigkeit des Aktienkaufvertrags, um der Wirkung des Rechtsmittelverzichts zu entgehen, als auch auf dessen Gültigkeit, um die Zahlung der Konventionalstrafe zu erreichen. Diese Argumentation sei widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Bundesgericht ergänzte, dass im umgekehrten Fall die Z. Corporation vermutlich nicht widersprüchlich gehandelt hätte: Hätte das Schiedsgericht den Aktienkaufvertrag für gültig erklärt und die Klage gutgeheissen, wäre die Z. Corporation berechtigt gewesen, sich im Rahmen einer Beschwerde auf die Ungültigkeit zu berufen. Die Bestreitung sowohl der Gültigkeit des Rechtsmittelverzichts als auch des Aktienkaufvertrags wäre kohärent gewesen.