Im Entscheid 4A_405/2016 vom 2. März 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Einräumung einer Nachfrist eine Ungleichbehandlung der Parteien begründete oder mit dem prozessualen Ordre public unvereinbar war.
Der Verein B. (Beschwerdegegner) leitete ein Schiedsverfahren bei der Swiss Chambers’ Arbitration Institution gegen A. (Beschwerdeführer) ein, der in seiner Antwort eine Widerklage erhob.
Nachdem der Verein B. eine Klageschrift eingereicht hatte, beantragte A., das Verfahren betreffend die Klage zu beenden, weil der Verein B. die Frist für seine Eingabe gemäss dem Zeitplan (Provisional Timetable) um einen Tag verpasst habe. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es (befugtermassen) die Frist für die Eingabe um einen Tag erstreckt habe. In der Folge wurde das Schiedsverfahren fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer kritisierte, das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verstossen, indem es trotz der Fristversäumnis des Beschwerdegegners dessen Klage zugelassen und das Verfahren mit Bezug auf diese fortgesetzt habe, statt es zu beenden. Gleichzeitig sei dieses Vorgehen mit dem prozessualen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG unvereinbar.
Das Bundesgericht erklärte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern die Parteien nicht in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt worden wären. Er habe nicht etwa geltend gemacht, er habe seinerseits die Frist für die Einreichung der Klageantwort verpasst und seine Eingabe sei aus diesem Grund — im Unterschied zu derjenigen des Beschwerdegegners — unbeachtet geblieben.
Das Bundesgericht erläuterte weiter, dass soweit der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vorwarf, die Swiss Rules of International Arbitration hätten eine Fristerstreckung nicht gestattet, sondern stattdessen zwingend eine Beendigung des Verfahrens mit Bezug auf die Klage vorgeschrieben, mache er eine unzutreffende Anwendung der vorliegend anwendbaren Schiedsordnung geltend. Der Umstand allein, dass eine im Schiedsreglement vorgesehene Verfahrensregel von den Parteien gewollt und für das Schiedsgericht verbindlich sei, mache diese Regel aber nicht zu einem zwingenden Verfahrensgrundsatz im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG.
Gemäss Bundesgericht reicht eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen.
Schliesslich bemerkte das Bundesgericht, dass die Einzelschiedsrichterin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass gemäss der Literatur zu den Swiss Rules of International Arbitration bei (knapp) verspäteter Klageeinreichung nicht in jedem Fall zwingend die Verfahrensbeendigung angeordnet werden müsse.