BR: Letzte Änderungen des MedBG in Kraft

Der Bun­desrat hat Anfang April 2017 beschlossen, die let­zten Änderun­gen des Geset­zes über die uni­ver­sitären Medi­z­inal­berufe (Med­BG) in angepassten Verord­nun­gen auf den 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft zu set­zen. Danach wer­den alle Medi­z­inalper­so­n­en, die in der Schweiz tätig sind, kün­ftig im Medi­z­inal­berufer­eg­is­ter erfasst.

Eine der wichtig­sten Mass­nah­men, die mit den geset­zlichen Neuerun­gen einge­führt wird, ist die oblig­a­torische Reg­istrierung der Aus­bil­dungs­diplome und Sprachken­nt­nisse aller uni­ver­sitären Medi­z­inalper­so­n­en in den Bere­ichen Human­medi­zin, Zah­n­medi­zin, Chi­ro­prak­tik, Phar­mazie und Vet­er­inärmedi­zin. Die Betrof­fe­nen müssen für den Ein­trag ins Medi­z­inal­berufer­eg­is­ter inner­halb von zwei Jahren ihre Diplome reg­istri­eren lassen sowie den Nach­weis der Sprachken­nt­nisse erbringen.

Mit der Revi­sion wird zudem die Bewil­li­gungspflicht für die “selb­st­ständi­ge Beruf­sausübung“ zur “pri­vatwirtschaflichen Beruf­sausübung in eigen­er fach­lich­er Ver­ant­wor­tung” erweit­ert. Damit wird der Kreis der­jeni­gen Medi­z­inalper­so­n­en gröss­er, die über eine solche Bewil­li­gung ver­fü­gen müssen. Denn die wirtschaftliche Form der Beruf­sausübung (selb­st­ständig oder angestellt) ist nicht mehr auss­chlaggebend für die Frage, ob eine Per­son über eine Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung ver­fü­gen muss oder nicht. Dies soll den Kan­to­nen, die das Ausüben des Medi­z­inal­berufes gestützt auf das Med­BG bewil­li­gen müssen, eine bessere Kon­trolle erlauben.

Mit der Revi­sion des Geset­zes brauchen Apothek­erin­nen und Apothek­er, die eine Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung nach dem Med­BG beantra­gen, neu einen eid­genös­sis­chen Weit­er­bil­dungsti­tel in Offiz­in­phar­mazie oder Spi­tal­phar­mazie. Dadurch wer­den sie den pri­vatwirtschaftlich täti­gen Ärztin­nen und Ärzten gle­ich gestellt.

Zur Vere­in­fachung der Auf­sicht­sauf­gabe der Kan­tone und zur Verbesserung der Patien­ten­sicher­heit wer­den kün­ftig auch die auf­grund des kan­tonalen Rechts ver­hängten Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men dem Medi­z­inal­berufer­eg­is­ter gemeldet, wie das heute bere­its bei den nach dem Med­BG getrof­fe­nen Mass­nah­men der Fall ist.