Der Bundesrat hat Anfang April 2017 beschlossen, die letzten Änderungen des Gesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) in angepassten Verordnungen auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Danach werden alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind, künftig im Medizinalberuferegister erfasst.
Eine der wichtigsten Massnahmen, die mit den gesetzlichen Neuerungen eingeführt wird, ist die obligatorische Registrierung der Ausbildungsdiplome und Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen in den Bereichen Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin. Die Betroffenen müssen für den Eintrag ins Medizinalberuferegister innerhalb von zwei Jahren ihre Diplome registrieren lassen sowie den Nachweis der Sprachkenntnisse erbringen.
Mit der Revision wird zudem die Bewilligungspflicht für die “selbstständige Berufsausübung“ zur “privatwirtschaflichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung” erweitert. Damit wird der Kreis derjenigen Medizinalpersonen grösser, die über eine solche Bewilligung verfügen müssen. Denn die wirtschaftliche Form der Berufsausübung (selbstständig oder angestellt) ist nicht mehr ausschlaggebend für die Frage, ob eine Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen muss oder nicht. Dies soll den Kantonen, die das Ausüben des Medizinalberufes gestützt auf das MedBG bewilligen müssen, eine bessere Kontrolle erlauben.
Mit der Revision des Gesetzes brauchen Apothekerinnen und Apotheker, die eine Berufsausübungsbewilligung nach dem MedBG beantragen, neu einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie oder Spitalpharmazie. Dadurch werden sie den privatwirtschaftlich tätigen Ärztinnen und Ärzten gleich gestellt.
Zur Vereinfachung der Aufsichtsaufgabe der Kantone und zur Verbesserung der Patientensicherheit werden künftig auch die aufgrund des kantonalen Rechts verhängten Disziplinarmassnahmen dem Medizinalberuferegister gemeldet, wie das heute bereits bei den nach dem MedBG getroffenen Massnahmen der Fall ist.