Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 5. April 2017 beurteilte das BGer eine Streitigkeit zwischen der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) und verschiedenen Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Vergrösserung des Grimselsees und der Sanierung sowie Erhöhung der Grimselstaumauer. Die Landschaft im Bereich des Grimselstausees ist im Inventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung inventarisiert. Die südliche Grenze des Perimeters wurde 27 m über dem heutigen Seespiegel des Grimselsees gezogen. Im Jahr 2010 reichte die KWO ein Gesuch um Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession ein (Ausbauvorhaben “KWO Plus”). Sie beabsichtigt, den Stauspiegel des Grimselsees um 23 m anzuheben und dessen Speichervolumen um 75 Mio. m3 zu vergrössern. Das Gesuch wurde vom Grossen Rat des Kantons Bern gutgeheissen. Nachdem verschiedene Umweltverbände an das Bernische Verwaltungsgericht gelangten, welches die Beschwerde guthiess, rief die KWO das BGer an. Dieses stützt das Begehren der Kraftwerkbetreiberin.
Das BGer hält vorab fest, dass der Bundesrat, als er die Moorlandschaft im Jahr 2004 inventarisierte, den Perimeter so festgelegt habe, dass das Ausbauvorhaben “KWO Plus” in Zukunft realisiert werden könne. Das Bernische Verwaltungsgericht hielt das Vorgehen des Bundesrats indessen für verfassungswidrig: bei der Grenzziehung hätten die Erweiterungsinteressen der KWO nicht berücksichtigt werden dürfen und der geschützte Perimeter hätte grösser ausfallen müssen.
Art. 23b Abs. 3 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451) hält fest, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung bezeichne und ihre Lage bestimme. Dabei sei es — so das BGer — unter Berücksichtigung der parlamentarischen Willensäusserungen zulässig, dass der Bundesrat von einem weiten Begriffsverständnis der “bestehenden Nutzung” ausgegangen sei. Er habe deshalb bei der definitiven Abgrenzung der Perimeter konkrete Vorhaben zur Änderung oder Erweiterung der bestehenden Nutzungen berücksichtigen dürfen (so auch das Ausbauvorhaben “KWO Plus”).
Das BGer prüft sodann, ob der Bundesrat seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Perimeters überschritten hat und kommt unter massgeblicher Berücksichtigung eines Berichts der Emch+Berger AG vom 27. März 2003 zu folgendem Schluss:
Zusammenfassend werden durch die Festlegung der Südgrenze der Moorlandschaft um 27 m über dem 1996 festgesetzten Provisorium keine für die Moorlandschaft ‘Grimsel’ wesentlichen und charakteristischen Werte vom Schutz ausgeklammert; vielmehr erscheint die Perimeterreduktion insgesamt geringfügig. Angesichts des besonders niedrigen Mooranteils kann von einem Randstreifen gesprochen werden. Die Schutzziele werden auch mit dem definitiven Perimeter im Wesentlichen erreicht. (E. 8.2.)
Abschliessend erläutert das BGer, dass die Speicherkapazität des Stausees durch den Ausbau des Kraftwerks bei einem minimalen Landbedarf um 75 Mio. m3 auf neu 170 Mio. m3 vergrössert werden könne. Dies entspreche 20 % des gesamtschweizerischen Ausbaupotenzials. Das öffentliche und private Interesse an einem Ausbau sei erheblich.