Im Entscheid 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 erachtete das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet und hob den Schiedsspruch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf.
Der Rechtsstreit stand im Zusammenhang mit einem Tourismusprojekt betreffend den Bau und den Betrieb eines Hotels und Casinos in der Stadt X. im Westjordanland.
Die dem Projekt zugrunde liegenden Verträge wurden von der A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin), State of Palestine (alias Palestinian Authority) (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1), der B. Company (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) und weiteren Vertragsparteien unterzeichnet. Der Hauptvertrag (“General Agreement”) wurde im Dezember 1996 unterzeichnet. Das Casino “E.” wurde zwischen 1998 und 2000 erfolgreich betrieben. Das Hotel “E.” wurde im Juli 2000 eröffnet. Nach Ausbruch der zweiten Intifada musste die Klägerin das Casino im Oktober 2000 schliessen, während sie den Betrieb des Hotels “E.” weiterführen konnte. Nach der Schliessung des Casinos schlossen die Parteien im Dezember 2000 zwei weitere Vereinbarungen (“2000 Agreements”). Ab März 2012 verlangte die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 die Ausstellung neuer Lizenzen für das Tourismusprojekt, wobei sie darauf hinwies, dass das Nichtausstellen verlängerter Lizenzen eine Verletzung des General Agreement und der 2000 Agreements bedeute. Im Dezember 2013 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (2012) der Swiss Chambers’ Arbitration Institution gegen die Beklagten ein.
Mit Schiedsspruch vom 2. August 2016 wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage ab. Es erachtete das General Agreement und die 2000 Agreements als gültig zustandegekommen, erwog jedoch, dass das zwingend anwendbare palästinensische Recht, das Glücksspiele unter Strafe stellt, einem Anspruch auf Realerfüllung (in Form der Verpflichtung zur Ausstellung von Lizenzen) entgegenstehe, weshalb die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 abzuweisen seien; gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Das Rechtsbegehren Ziffer 2, mit dem die Klägerin den wegen des verunmöglichten Casinobetriebs entgangenen Gewinn zwischen Anfang 2008 und Ende 2014 geltend machte, wies das Schiedsgericht insbesondere aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses sowie mangels einer adäquat kausal verursachten Vermögenseinbusse ab. Auch die mit dem Rechtsbegehren Ziffer 3 eingeklagte Rückerstattung bezahlter Steuern wies das Schiedsgericht ab.
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen diesen Schiedsspruch. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, das Schiedsgericht habe hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1, die Lizenz für das Hotel und die weiteren für das Tourismusprojekt erforderlichen Lizenzen mit Laufzeit bis zum 13. September 2028 auszustellen, rechtserhebliche Behauptungen, Argumente und Beweise missachtet. Mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 (i) habe sie beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, eine Casinolizenz gültig bis zum 13. September 2028 auszustellen. Mit Antrags-Ziffer 1 (ii) habe sie zudem separat die Ausstellung der weiteren für das Tourismusprojekt notwendigen Lizenzen verlangt. Sie habe in ihren Rechtsschriften wiederholt klargemacht, dass das Tourismusprojekt nicht nur den Bau und Betrieb eines Casinos, sondern auch eines Hotelresorts umfasse.
Das Bundesgericht erachtete die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Die Beschwerdeführerin habe neben der Ausstellung einer bis 13. September 2028 gültigen exklusiven Casinolizenz für die palästinensisch kontrollierten Gebiete (Antrags-Ziffer 1 [i]) in einem gesonderten Teilbegehren ausdrücklich die Ausstellung der weiteren für das Hotel und das Casino in X. erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen (“of all other licenses and permits necessary in order to operate the hotel and casino in X.” [Hervorhebung hinzugefügt]) mit Laufzeit bis 13. September 2028 beantragt (Antrags-Ziffer 1 [ii]). Eventualiter habe sie die Feststellung der Berechtigung zum Betrieb des Casinos und des Hotels in X. (“entitled to continue the operation of the casino and hotel in X.” [Hervorhebung hinzugefügt]) bis 13. September 2028 beantragt (Antrags-Ziffer 1 [iii]). Entsprechend habe es das Schiedsgericht unter der Überschrift “Qualification of Claimant’s Claim No. 1” als offensichtlich angesehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen entweder durch ein auf Erteilung der erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen gerichtetes Leistungsurteil oder durch ein Urteil zu schützen versucht, das die Berechtigung zum Betrieb des Casinos und des Hotels für die verlängerte Laufzeit feststellt (“and it is entitled to operate the E. Casino and the Hotel for the extended term” [Hervorhebung hinzugefügt]). In der Folge habe das Schiedgericht die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 (i) wie auch nach Ziffer 1 (ii) mit der Begründung abgewiesen, das Glücksspielverbot nach palästinensischem Strafrecht verbiete die Ausstellung von Lizenzen für den Betrieb von Casinos. Obwohl sich die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren auf die Zulässigkeit des Hotelbetriebs berufen habe, liesse sich dem Schiedsentscheid keine Begründung dazu entnehmen, ob und weshalb vom strafrechtlichen Glücksspielverbot auch die beantragten Lizenzen zum Betrieb des Hotels “E.” betroffen sein sollen. Das Schiedsgericht sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb das Rechtsbegehren nach Ziffer 1 (ii), in dem unter anderem die zum Betrieb des Hotels in X. erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen mit einer Laufzeit bis 2028 erwähnt werden, nicht wenigestens teilweise — also mit Bezug auf das Hotel “E.”, das nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zum Casino nicht geschlossen worden sei, sondern mindestens bis 2014 offengeblieben sei — hätte gutgeheissen werden können.
Das Bundesgericht erklärte, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen sich aus den Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid keine Hinweise darauf ergeben würden, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Zulässigkeit des Hotelbetriebs implizit entkräftet worden wäre. Das Schiedsgericht habe in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht auch nicht etwa vorgebracht, das Vorbringen sei sinngemäss widerlegt worden, sondern habe im Gegenteil bestätigt, die Frage nicht geprüft zu haben, dies mit der Begründung, die separate Erteilung einer Hotellizenz (unabhängig vom Betrieb des Casinos) sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts schliesse der im Rahmen seiner Vernehmlassung ins Feld geführte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach bestätigt habe, dass sie das Hotel ohne Einschränkungen seit Eröffnung bis zum heutigen Tag betreibe, jedoch nicht aus, dass ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) auch auf die Erteilung einer separaten Hotellizenz abgezielt habe, zumal sich die Laufzeit der beantragten Lizenz und der erforderlichen Bewilligungen weit in die Zukunft (d.h. bis 13. September 2028) erstrecke, und eine Lizenz mit entsprechender Laufzeit bisher offenkundig nicht erteilt worden sei.
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine minimale Pflicht zur Prüfung des Arguments der Zulässigkeit der Ausstellung einer Hotellizenz sowie der erforderlichen Bewilligungen für den Hotelbetrieb missachtet, erwies sich gemäss Bundesgericht daher als begründet. Die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) sei unter Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) der Beschwerdeführerin erfolgt. Das Bundesgericht erklärte, das Schiedsgericht werde nach Rückweisung der Streitsache unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben, ob gegebenenfalls unbesehen des strafrechtlichen Glücksspielverbots ein Anspruch auf Erteilung der für den Hotelbetrieb in X. erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen mit einer Laufzeit bis 13. September 2028 bestehe und das Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) zumindest teilweise gutzuheissen sei.