Im Urteil vom 23. August 2017 befasste sich das BGer mit einem geplanten Schulraumprovisorium in der Gemeinde Uetikon am See. Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss im September 2016 die Errichtung einer Kantonsschule in der Gemeinde, welche innerhalb von zehn Jahren bezugsbereit sein sollte. Weil die Schüler bereits vorher nicht mehr in den bestehenden Schulräumlichkeiten untergebracht werden können, beschloss der Regierungsrat gebundene Ausgaben von CHF 18’221’000.00 für die Erstellung und Ausstattung eines Schulraumprovisoriums. Gegen den Beschluss des Regierungsrates führte eine Privatperson Stimmrechtsbeschwerde, welche jedoch vom BGer abgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den Ausgaben für das Schulraumprovisorium nicht um gebundene, sondern um neue Ausgaben handle, welche dem Kantonsrat vorgelegt und dem fakultativen Referendum unterstellt hätten werden müssen (§ 56 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 33 Abs. 1 lit. d KV/ZH). Die Qualifikation als neue Ausgabe begründet der Beschwerdeführer damit, dass eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit bestehe (Schulraumprovisorium nicht zwingend; Handlungsspielraum in Bezug auf Standort, Grösse und Kosten).
Der Kanton Zürich hat neue und gebundene Ausgaben in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGer im Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) umschrieben. Gemäss § 37 Abs. 2 CRG gilt eine Ausgabe als gebunden, wenn
- sie zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich ist und namentlich zur Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient;
- sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz nötig ist;
- sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden;
- sie die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Vorhabens betrifft.
Zunächst hält das BGer fest, dass die Feststellung des Regierungsrats, wonach ab dem Jahr 2018/2019 im Kanton Zürich nicht mehr genügend Mittelschulraum zu Verfügung stehe, nicht zu beanstanden sei. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei diesbezüglich nicht ersichtlich. Sodann führt das BGer aus, dass der geplante Standort des Schulraumprovisoriums offenkundige Vorteile gegenüber allfälligen theoretisch denkbaren, anderen Standorten aufweise. Insbesondere führe die Errichtung des Schulraumprovisoriums dazu, dass der Schulbetrieb am definitiven Standort dereinst mit hoher Auslastung aufgenommen werden könne. Eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit sei dem Regierungsrat in Bezug auf den Standort also nicht zugekommen.
Hinsichtlich der Kosten stellt das BGer schliesslich fest, dass Bauprojekte ab einer gewissen Grösse zwangsläufig gewisse Handlungsspielräume mit sich brächten, da in gestalterischer als auch in konzeptioneller Hinsicht im Einzelnen stets unterschiedliche Optionen denkbar seien. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dargetan, inwiefern der benötigte Mittelschulraum am vorgesehenen Standort wesentlich kostengünstiger hätte geschaffen werden können.
Insgesamt handelt es sich beim Kredit von CHF 18’221’000.00 um eine gebundene Ausgabe, welche nicht dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss.