1C_282/2016; 1C_294/2016: Sanierungsbedarf belasteter Standorte bei schwebendem Grundwasserspiegel

Im Urteil vom 21. Feb­ru­ar 2018 beschäftigte sich das BGer mit dem Sanierungs­be­darf eines belasteten Stan­dorts und der Kosten­verteilung für die Unter­suchung und Überwachung. Im Jahr 2008 wurde im Rah­men von Aushubar­beit­en für die Über­bau­ung MITTIM in Wal­lisellen der Aus­tritt von Tetra­chlorethen (Per), das zu den chlo­ri­erten Kohlen­wasser­stof­fen (CKW) gehört, fest­gestellt. Das Amt für Abfall, Wass­er, Energie und Luft des Kan­tons Zürich (AWEL) bejahte im Jahr 2013 die Sanierungs­bedürftigkeit des Stan­dorts, bez­if­ferte die Sanierungskosten auf CHF 600’127.30 und lastete die Kosten zu 55 % der A. AG (Recht­snach­fol­gerin ein­er chemis­chen Reini­gung und damit Ver­hal­tensstörerin), zu 20 % der B. AG (Grund­stück­seigen­tümerin und Bauher­rin und damit Zus­tands- und Ver­hal­tensstörerin) und zu 25 % der Gemeinde Wal­lisellen (Ver­ant­wortliche für lecke Kanal­i­sa­tion­sleitun­gen und damit Ver­hal­tensstörerin) an. Mit zwei ver­schiede­nen Beschw­er­den gelangten die B. AG und die Gemeinde Wal­lisellen an das BGer und beantragten die Aufhe­bung des vorin­stan­zlichen Urteils sowie die Befreiung von der Kostenpflicht. Das BGer heisst die Beschw­er­den teil­weise gut.

Im Zen­trum des Bun­des­gericht­sentschei­ds ste­ht die Frage, ob der belastete Stan­dort saniert wer­den muss und ob die in dieser Hin­sicht gel­tend gemacht­en Kosten nach Art. 32d USG (Umweltschutzge­setz; SR 814.01) ver­legt wer­den kön­nen. Die Sanierungs­bedürftigkeit sei nur zu beja­hen, so das BGer, wenn die Belas­tung zu schädlichen oder lästi­gen Ein­wirkun­gen führe oder die konkrete Gefahr solch­er Ein­wirkun­gen beste­he (Art. 32c Abs. 1 USG). Der Stan­dort selb­st stelle kein eigen­ständi­ges Schutzgut dar. Er bilde lediglich eine mögliche Quelle von Ein­wirkun­gen auf die geset­zlich vorge­se­henen Schutzgüter (Grund­wass­er, oberirdis­che Gewäss­er, Luft, etc.). Der Stan­dort sei dem Gewässer­schutzbere­ich Au zugeteilt. In Bezug auf das Schutzgut Grund­wass­er sei aber fol­gen­des zu berücksichtigen:

Wie das BAFU dargelegt hat, ist bei der Beurteilung des Sanierungs­be­darfs zwis­chen dem nutzbaren Grund­wass­er der Zone Au und “schweben­den Grund­wasser­spiegeln” zu unter­schei­den. Let­ztere kön­nen entste­hen, wenn sich das Nieder­schlagswass­er auf undurch­läs­si­gen Schicht­en sam­melt. Sofern diese Wasser­spiegel auf den Unter­grund eines belasteten Stan­dorts beschränkt sind und keinen Zusam­men­hang mehr mit dem all­ge­meinen Grund­wasser­strom aufweisen, liegt keine Ein­wirkung auf das nutzbare Grund­wass­er der Zone Au vor […]. Diesen Umstand verken­nt das AWEL, wenn es zur Begrün­dung des Sanierungs­be­darfs einzig darauf abstellt, dass sich der Stan­dort im Gewässer­schutzbere­ich Au befinde. (E. 2.6.)

Das BGer kommt zum Schluss, dass die Vorin­stanz zu Unrecht von einem Sanierungs­be­darf aus­ge­gan­gen sei. Es hebt den vorin­stan­zlichen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.