Im Urteil vom 21. Februar 2018 beschäftigte sich das BGer mit dem Sanierungsbedarf eines belasteten Standorts und der Kostenverteilung für die Untersuchung und Überwachung. Im Jahr 2008 wurde im Rahmen von Aushubarbeiten für die Überbauung MITTIM in Wallisellen der Austritt von Tetrachlorethen (Per), das zu den chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) gehört, festgestellt. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) bejahte im Jahr 2013 die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts, bezifferte die Sanierungskosten auf CHF 600’127.30 und lastete die Kosten zu 55 % der A. AG (Rechtsnachfolgerin einer chemischen Reinigung und damit Verhaltensstörerin), zu 20 % der B. AG (Grundstückseigentümerin und Bauherrin und damit Zustands- und Verhaltensstörerin) und zu 25 % der Gemeinde Wallisellen (Verantwortliche für lecke Kanalisationsleitungen und damit Verhaltensstörerin) an. Mit zwei verschiedenen Beschwerden gelangten die B. AG und die Gemeinde Wallisellen an das BGer und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Befreiung von der Kostenpflicht. Das BGer heisst die Beschwerden teilweise gut.
Im Zentrum des Bundesgerichtsentscheids steht die Frage, ob der belastete Standort saniert werden muss und ob die in dieser Hinsicht geltend gemachten Kosten nach Art. 32d USG (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) verlegt werden können. Die Sanierungsbedürftigkeit sei nur zu bejahen, so das BGer, wenn die Belastung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führe oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen bestehe (Art. 32c Abs. 1 USG). Der Standort selbst stelle kein eigenständiges Schutzgut dar. Er bilde lediglich eine mögliche Quelle von Einwirkungen auf die gesetzlich vorgesehenen Schutzgüter (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft, etc.). Der Standort sei dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt. In Bezug auf das Schutzgut Grundwasser sei aber folgendes zu berücksichtigen:
Wie das BAFU dargelegt hat, ist bei der Beurteilung des Sanierungsbedarfs zwischen dem nutzbaren Grundwasser der Zone Au und “schwebenden Grundwasserspiegeln” zu unterscheiden. Letztere können entstehen, wenn sich das Niederschlagswasser auf undurchlässigen Schichten sammelt. Sofern diese Wasserspiegel auf den Untergrund eines belasteten Standorts beschränkt sind und keinen Zusammenhang mehr mit dem allgemeinen Grundwasserstrom aufweisen, liegt keine Einwirkung auf das nutzbare Grundwasser der Zone Au vor […]. Diesen Umstand verkennt das AWEL, wenn es zur Begründung des Sanierungsbedarfs einzig darauf abstellt, dass sich der Standort im Gewässerschutzbereich Au befinde. (E. 2.6.)
Das BGer kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Sanierungsbedarf ausgegangen sei. Es hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.