Im Entscheid 4A_12/2017 vom 19. September 2017 befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage, ob ein Schiedsspruch nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG angefochten werden kann, weil in einer Dispositivziffer festgestellt wurde, dass der Arrest rechtswirksam prosequiert worden sei (“The freezing order dated 14 January 2014 … has been validly validated”).
Das Bundesgericht erklärte, dass wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die Prosequierungsklage vor einem Schiedsgericht zu erheben ist. Ist das Schiedsgericht noch nicht bestellt, muss der Gläubiger innert zehn Tagen sämtliche für die Bezeichnung der Schiedsrichter erforderlichen Handlungen vornehmen und nach der Konstituierung innert zehn Tagen die Klage einreichen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist demgegenüber nicht schiedsfähig. Weder von einem staatlichen Gericht noch von einem Schiedsgericht, sondern allein vom zuständigen Betreibungsamt ist zu beurteilen, ob der Arrest prosequiert worden ist. Auch ein etwaiges Dahinfallen des Arrests wird vom zuständigen Betreibungsamt festgestellt.
Das Bundesgericht befasste sich anschliessend mit der Frage nach einer etwaigen vorbehaltlosen Einlassung im Sinne von Art. 186 Abs. 2 IPRG. Das Bundesgericht verwies einerseits auf seine ältere Rechtsprechung, wonach die Einrede der fehlenden Schiedsfähigkeit denselben Regeln unterstehen würde wie die Unzuständigkeitseinrede, anderseits auf neuere Entscheide, nach denen Art. 186 Abs. 2 IPRG nur auf schiedsfähige Ansprüche anwendbar sein soll. Das Bundesgericht liess die Frage nach der Anwendung von Art. 186 Abs. 2 IPRG offen, doch bemerkte es, dass der gesunde Menschenverstand es gebieten würde, dass wenn sich das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit aus einer rechtlichen Einschränkung der Parteiautonomie ergibt, die vorbehaltlose Einlassung durch die Beklagte weder verhindern könne, dass das Schiedsgericht die fehlende Schiedsfähigkeit von Amtes wegen prüft, noch dass die Beklagte aus diesem Grund eine Beschwerde erhebt.
Schliesslich erklärte das Bundesgericht, dass das Schiedsgericht mit der Feststellung, dass der Arrest fristgerecht prosequiert worden sei, seine Kompetenzen zwar überschritten habe, weil allein das Betreibungsamt für die Beurteilung dieser Frage zuständig sei. Doch zeitige die fehlbare Feststellung gemäss Bundesgericht keine Rechtswirkung und könne deshalb ein etwaiges Fristversäumnis nach Art. 279 SchKG auch nicht heilen. Das Bundesgericht schloss, dass es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehlen würde, einen Schiedsspruch allein wegen einer überflüssigen Dispositivziffer aufheben zu lassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Folge ab, sofern es auf sie eintrat.