4A_12/2017: Feststellung, ob die Arrestprosequierung fristgerecht erfolgt ist, ist nicht schiedsfähig / Anwendung von Art. 186 Abs. 2 IPRG auf Fälle der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit? (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_12/2017 vom 19. Sep­tem­ber 2017 befasste sich das Bun­des­gericht unter anderem mit der Frage, ob ein Schiedsspruch nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ange­focht­en wer­den kann, weil in ein­er Dis­pos­i­tivz­if­fer fest­gestellt wurde, dass der Arrest rechtswirk­sam pros­e­quiert wor­den sei (“The freez­ing order dat­ed 14 Jan­u­ary 2014 … has been valid­ly validated”).

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass wenn die Parteien eine Schiedsvere­in­barung geschlossen haben, die Pros­e­quierungsklage vor einem Schieds­gericht zu erheben ist. Ist das Schieds­gericht noch nicht bestellt, muss der Gläu­biger innert zehn Tagen sämtliche für die Beze­ich­nung der Schied­srichter erforder­lichen Hand­lun­gen vornehmen und nach der Kon­sti­tu­ierung innert zehn Tagen die Klage ein­re­ichen. Die Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags ist demge­genüber nicht schieds­fähig. Wed­er von einem staatlichen Gericht noch von einem Schieds­gericht, son­dern allein vom zuständi­gen Betrei­bungsamt ist zu beurteilen, ob der Arrest pros­e­quiert wor­den ist. Auch ein etwaiges Dahin­fall­en des Arrests wird vom zuständi­gen Betrei­bungsamt festgestellt.

Das Bun­des­gericht befasste sich anschliessend mit der Frage nach ein­er etwaigen vor­be­halt­losen Ein­las­sung im Sinne von Art. 186 Abs. 2 IPRG. Das Bun­des­gericht ver­wies ein­er­seits auf seine ältere Recht­sprechung, wonach die Einrede der fehlen­den Schieds­fähigkeit densel­ben Regeln unter­ste­hen würde wie die Unzuständigkeit­seinrede, ander­seits auf neuere Entschei­de, nach denen Art. 186 Abs. 2 IPRG nur auf schieds­fähige Ansprüche anwend­bar sein soll. Das Bun­des­gericht liess die Frage nach der Anwen­dung von Art. 186 Abs. 2 IPRG offen, doch bemerk­te es, dass der gesunde Men­schen­ver­stand es gebi­eten würde, dass wenn sich das Fehlen der objek­tiv­en Schieds­fähigkeit aus ein­er rechtlichen Ein­schränkung der Parteiau­tonomie ergibt, die vor­be­halt­lose Ein­las­sung durch die Beklagte wed­er ver­hin­dern könne, dass das Schieds­gericht die fehlende Schieds­fähigkeit von Amtes wegen prüft, noch dass die Beklagte aus diesem Grund eine Beschw­erde erhebt.

Schliesslich erk­lärte das Bun­des­gericht, dass das Schieds­gericht mit der Fest­stel­lung, dass der Arrest frist­gerecht pros­e­quiert wor­den sei, seine Kom­pe­ten­zen zwar über­schrit­ten habe, weil allein das Betrei­bungsamt für die Beurteilung dieser Frage zuständig sei. Doch zeit­ige die fehlbare Fest­stel­lung gemäss Bun­des­gericht keine Rechtswirkung und könne deshalb ein etwaiges Fristver­säum­nis nach Art. 279 SchKG auch nicht heilen. Das Bun­des­gericht schloss, dass es der Beschw­erde­führerin an einem Rechtss­chutz­in­ter­esse fehlen würde, einen Schiedsspruch allein wegen ein­er über­flüs­si­gen Dis­pos­i­tivz­if­fer aufheben zu lassen. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde in der Folge ab, sofern es auf sie eintrat.