Mit dem Entscheid 4A_432/2017 vom 22. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt.
B. (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein ehemaliger Spielervermittler. A. (Beklagter, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler. Die Parteien unterzeichneten im September 2011 einen exklusiven Vermittlungsvertrag. Die Vereinbarung enthielt in Ziffer 6 die folgende Klausel zur Streiterledigung:
Para la tramitación y dilucidación de cualquier conflicto que pudiere suscitarse con motivo de la celebración, interpretación, ejecución y extinción de este contrato y sin perjudicio que podrán ocurrir por ante las instancias federativas nacionales e internaciones que correspondan (Órgano de Resolución de Litigos AFA y Comisión del Estatuto del Jugador FIFA en el orden international), con fundamento en la garantía constitucional del juez natural (art. 18 C.N. [Costitución Nacional]) las partes se someten al la jurisdicción y decisión del las tribunales ordinarios en lo Comercial de Capital Federal, República Argentina.
In der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Übersetzung des Klägers:
For processing and elucidation of any conflict that may arise in connection with the celebration [conclusion], interpretation, execution, and extinction of the present contract and without prejudice that can occur before national and international bodies corrresponding states […], based on the constitutional guarantee of natural judge (Art. 18 N.C.) the parties submit themselves to the jurisdiction and decisions of the courts in the Comercial de Capital Federal, República Argentina.
Im September 2013 reichte der Kläger beim Players’ Status Committee der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gestützt auf den Vermittlungsvertrag eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Beklagten ein. Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 trat das FIFA Players’ Status Committee auf die Klage nicht ein. Auf Berufung des Klägers hob das TAS den Entscheid des FIFA Players’ Status Committee vom 30. Juni 2015 mit Schiedsentscheid vom 21. Juni 2017 auf und verurteilte den Beklagten zu einer Geldzahlung.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 21. Juni 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das TAS zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdegegners nicht zuständig sei.
Das Bundesgericht rief einleitend in Erinnerung, dass unter einer Schiedsvereinbarung eine Übereinkunft zu verstehen ist, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen. Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist.
Das Bundesgericht erklärte, dass das Schiedsgericht die Zuständigkeit des FIFA Players’ Status Committee — und davon ausgehend indirekt seine eigene Zuständigkeit — gestützt auf Ziffer 6 des Vermittlungsvertrags bejaht hatte. Wie das Bundesgericht bemerkte, liessen sich dem angefochtenen Entscheid jedoch keine Feststellungen einer tatsächlichen Einigung der Parteien hinsichtlich der Streiterledigung entnehmen. Entsprechend war Ziffer 6 des Vermittlungsvertrags nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Das Bundesgericht bemerkte, dass während die fragliche Klausel kein Schiedsgericht — geschweige denn das TAS — erwähnt, sich die Parteien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte der Hauptstadt Argentiniens unterwarfen, dies unter Bezugnahme auf den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter. Wie der Hinweis auf die beiden erwähnten Verbandsinstanzen (“sin perjudicio que podrán ocurrir por ante las instancias federativas nacionales e internaciones que correspondan [Órgano de Resolución de Litigos AFA y Comisión del Estatuto del Jugador FIFA en el orden international]”) genau zu verstehen sei, erschliesse sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen des Vertragsschlusses. Während der angefochtene Entscheid davon ausgeht, es bestehe ein Vorrang der fraglichen Verbandsinstanzen, sobald der Rechtsstreit in deren Zuständigkeit falle, sprach der Beschwerdegegner von einer alternativen Zuständigkeit der Verbandsorgane.
Gemäss Bundesgericht liess sich aus der Bezugnahme auf die beiden erwähnten Verbandsinstanzen der AFA und der FIFA jedoch kein klarer mutmasslicher Wille der Parteien entnehmen, Streitsachen aus dem Vermittlungsvertrag von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Abgesehen davon, dass es sich bei den zwei aufgeführten Instanzen nicht um Schiedsgerichte handeln würde, sondern um blosse verbandsinterne Organe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die Vereinbarung des Gerichtsstands als reine Ersatzzuständigkeit für den Fall zu verstehen wäre, dass die Verbandsorgane sich als unzuständig erklären sollten. Bei einem Rechtsstreit zwischen Spieler und Spielervermittler würden die im angefochtenen Entscheid erwähnten Verbandsregeln lediglich zwischen nationalen und internationalen Streitigkeiten unterscheiden, die entweder in die Zuständigkeit des Nationalverbands oder des FIFA Players’ Status Committee fallen; in sachlicher Hinsicht seien keine besonderen Einschränkungen der Zuständigkeit ersichtlich. Ausgehend von der schiedsgerichtlichen Auffassung eines Vorrangs der Zuständigkeit dieser Verbandsorgane verbliebe daher für die vereinbarte Zuständigkeit der staatlichen Gerichte von Buenos Aires praktisch kein Raum. Ein solches Verständnis entspricht gemäss Bundesgericht unter Berücksichtigung der gewählten Formulierung der Klausel, die im Grundsatz die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsieht, nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien. Der von den Parteien ausdrücklich betonte Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter spreche auch gegen die — nicht näher begründete — Auffassung des Beschwerdegegners, den Parteien stehe das Recht zu, nach Wahl entweder die in der Vertragsklausel erwähnten verbandsinternen Instanzen (und anschliessend ein Schiedsgericht) oder die staatlichen Gerichte in Buenos Aires anzurufen.
Das Bundesgericht fuhrt fort, dass abgesehen davon, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in der Klausel nicht erwähnt werde, sich nach dem Vertrauensprinzip keine eindeutige Rangfolge zwischen der Zuständigkeit der Verbandsorgane einerseits und derjenigen der staatlichen Handelsgerichte andererseits ergeben würde. Der vertraglichen Regelung fehle es damit an der Bestimmtheit hinsichtlich der Streiterledigung durch ein Schiedsgericht; ihr lasse sich nach Treu und Glauben keine übereinstimmende Willenserklärung entnehmen, Steitsachen aus dem Vermittlungsvertrag von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen. Das vom Beschwerdegegner angerufene Schiedsgericht habe sich daher gemäss Bundesgericht für die Beurteilung der Streitsache zu Unrecht für zuständig erklärt.
Die Beschwerde wurde demnach gutgeheissen, der angefochtene Schiedsentscheid aufgehoben und antragsgemäss festgestellt, dass das TAS für die zu beurteilende Streitsache nicht zuständig ist.