4A_461/2017: Qualifikation von Rückweisungsentscheiden (amtl. Publ.)

Im Zusam­men­hang mit einem Stre­it über — unter anderem — die Abrech­nung ein­er Betrieb­szweigge­mein­schaft entscheid das Bun­des­gericht, dass Rück­weisungsentschei­de ein­er kan­tonalen Rechtsmit­telin­stanz generell als Vor- und Zwis­ch­enentschei­de, und nicht als Endentschei­de, zu qual­i­fizieren sind und dementsprechend nur unter den Voraus­set­zun­gen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bun­des­gericht ange­focht­en wer­den kön­nen. In casu hat­te das Oberg­ericht des Kan­tons Thur­gau den Entscheid des Bezirks­gerichts Kreu­zlin­gen aufge­hoben und die Stre­it­sache zum Neuentscheid zurückgewiesen.

Die Beschw­erde­führer beriefen sich verge­blich auf die vom Bun­des­gericht entwick­elte Recht­sprechung, gemäss welch­er Rück­weisungsentschei­de aus­nahm­sweise als Endentscheid (Art. 90 BGG) anfecht­bar sind, wenn der erstin­stan­zlichen Ver­wal­tungs­be­hörde kein Entschei­d­spiel­raum mehr verbleibt, son­dern die Rück­weisung allein der (rech­ner­ischen) Umset­zung des oberin­stan­zlich Ange­ord­neten dient (Hin­weise in E. 1.4).

Das Bun­des­gericht wies zwar darauf hin, dass auch die bei­den zivil­rechtlichen Abteilun­gen des Bun­des­gerichts die entsprechende Möglichkeit erwäh­nen, Rück­weisun­gen in Zivil­prozessen an die Erstin­stanz indessen regelmäs­sig als Vor- und Zwis­ch­enentschei­de und nicht als Endentschei­de qual­i­fizieren wür­den (Hin­weise in E. 1.4). In keinem dieser Entschei­de hätte ein fehlen­der Entschei­dungsspiel­raum der Erstin­stanz Grund für ein Ein­treten auf die Beschw­erde gebildet. Es erscheine denn auch zweifel­haft, ob im Zivil­prozess über­haupt je Raum dafür beste­hen könne, die Rück­weisung an die Erstin­stanz man­gels Entschei­dungsspiel­raums als Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG zu qual­i­fizieren. Das Bun­des­gericht ver­wies dabei ins­beson­dere auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, wo die Voraus­set­zun­gen für eine Rück­weisung im Beru­fungsver­fahren geregelt sind. Diese Bes­tim­mung bringe einen entsprechen­den Entschei­dungsspiel­raum der Erstin­stanz mit sich. Dies müsse auch gel­ten, wenn dem erstin­stan­zlichen Zivil­gericht — wie auch im hier ref­eren­zierten Fall — nach der Rück­weisung bloss ein ver­gle­ich­sweise klein­er Entschei­d­spiel­raum verbleibe. Denn nur durch dies­bezügliche Rechtssicher­heit könne ver­mieden wer­den, dass die Parteien sys­tem­a­tisch jeden mit Instruk­tio­nen verse­henen Rück­weisungsentscheid des Beru­fungs­gerichts beim Bun­des­gericht anfecht­en müssten, um nicht Gefahr zu laufen, später wegen der Qual­i­fika­tion als Endentscheid mit ihren Ein­wän­den aus­geschlossen zu sein (E. 1.4).