Im Zusammenhang mit einem Streit über — unter anderem — die Abrechnung einer Betriebszweiggemeinschaft entscheid das Bundesgericht, dass Rückweisungsentscheide einer kantonalen Rechtsmittelinstanz generell als Vor- und Zwischenentscheide, und nicht als Endentscheide, zu qualifizieren sind und dementsprechend nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. In casu hatte das Obergericht des Kantons Thurgau den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen aufgehoben und die Streitsache zum Neuentscheid zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer beriefen sich vergeblich auf die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung, gemäss welcher Rückweisungsentscheide ausnahmsweise als Endentscheid (Art. 90 BGG) anfechtbar sind, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidspielraum mehr verbleibt, sondern die Rückweisung allein der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (Hinweise in E. 1.4).
Das Bundesgericht wies zwar darauf hin, dass auch die beiden zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts die entsprechende Möglichkeit erwähnen, Rückweisungen in Zivilprozessen an die Erstinstanz indessen regelmässig als Vor- und Zwischenentscheide und nicht als Endentscheide qualifizieren würden (Hinweise in E. 1.4). In keinem dieser Entscheide hätte ein fehlender Entscheidungsspielraum der Erstinstanz Grund für ein Eintreten auf die Beschwerde gebildet. Es erscheine denn auch zweifelhaft, ob im Zivilprozess überhaupt je Raum dafür bestehen könne, die Rückweisung an die Erstinstanz mangels Entscheidungsspielraums als Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG zu qualifizieren. Das Bundesgericht verwies dabei insbesondere auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, wo die Voraussetzungen für eine Rückweisung im Berufungsverfahren geregelt sind. Diese Bestimmung bringe einen entsprechenden Entscheidungsspielraum der Erstinstanz mit sich. Dies müsse auch gelten, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht — wie auch im hier referenzierten Fall — nach der Rückweisung bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidspielraum verbleibe. Denn nur durch diesbezügliche Rechtssicherheit könne vermieden werden, dass die Parteien systematisch jeden mit Instruktionen versehenen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts beim Bundesgericht anfechten müssten, um nicht Gefahr zu laufen, später wegen der Qualifikation als Endentscheid mit ihren Einwänden ausgeschlossen zu sein (E. 1.4).