Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, welche Anforderungen die Erklärung des Dritten, der ein Pfandrecht an einem verarrestierten Gegenstand geltend machen will, erfüllen muss, damit der Anspruch des Dritten vorgemerkt respektive den Parteien angezeigt werden kann (Art. 106 Abs. 1 SchKG).
Das Bundesgericht erwog, dass das Gesetz für die Erklärung des Dritten i.S.v. Art. 106 Abs. 1 SchKG weder eine Frist noch Formvorschriften vorsehe. Aus der Erklärung des Dritten müsse grundsätzlich nur hervorgehen, wer in Bezug auf welchen Vermögenswert welchen Anspruch geltend mache. Zudem habe die Erklärung gemäss Rechtsprechung innert angemessener Frist zu erfolgen (E. 5.1.2.2). Darüber hinaus habe der Dritte, der ein Pfandrecht an einer verarrestierten Sache geltend mache, jedoch zusätzlich auch den Betrag der durch das Pfand gesicherten Forderung anzugeben. Dies erlaube es dem Gläubiger, abzuschätzen, ob er den Anspruch des Dritten nach Art. 107 oder Art. 108 SchKG bestreiten wolle. Fehle die Angabe des Betrags, so müsse das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist zur nachträglichen Bezifferung setzen (E. 5.1.2.3).