Auf der Autobahn A3 ereignete sich eine Auffahrkollision. Ein Fahrzeug fuhr von hinten auf eine von B. (Klägerin 2) gesteuerte Fahrzeugkombination mit Pferdeanhänger. Die Stute X. und die ihm Anhänger mitfahrende A. (Klägerin 1) wurden bei der Kollision verletzt. Die Kläger verfügten über keinen eigenen Stall. Die Kläger hatten die Stute in einem sechs Kilometer von ihrem Wohnhaus entfernten Reitstall untergrebracht, der mit dem Auto in wenigen Fahrminuten zu erreichen war. Die tägliche Pflege wurde von der Klägerin 1 selber verrichtet. Sie hatte das Tier bis zum Unfall auch selbst geritten.
Vor Bezirksgericht Brugg machten die Kläger Heilungskosten, eine Affektionsentschädigung sowie den Minderwert der Stute X. geltend. Sie brachten vor, bei der Stute handle es sich um ein Tier, das im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werde (Urteil 4A_241/2016 vom 19. September 2017).
Unbestritten war, dass die Stute X. nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wurde (E. 1). Das Bundesgericht hatte erstmals zu prüfen, ob ein Tier “im häuslichen Bereich” gehalten wurde und bejahte diese Frage im vorliegenden Fall bezüglich der Stute (E. 1 und 3.5). Gemäss Bundesgericht ist auch ein Pferd “im häuslichen Bereich” gehalten, das zwar in einiger Distanz zum Wohnort seines Halters gehalten wird, von seinem Halter oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus oder unmittelbar daneben lebendes Haustier täglich selber versorgen würden (E. 3.5).
Das Bundesgericht stellte im Wesentlichen auf den Sinn und Zweck der Gesetzesrevision ab, bei der es nicht um räumliche Kriterien gegangen sei. Für den Gesetzgeber sei vielmehr die affektive Beziehung eines Menschen zum Tier entscheidend gewesen, um Tiere insofern nicht mehr wie eine Sache zu betrachten. Damit eine enge Beziehung zu einem Pferd entstehen könne, müsse ein genügender Umgang in zeitlicher Hinsicht bestehen. Die örtliche Nähe spiele eine indirekte Rolle, da bei grosser Distanz häufige Kontakte nicht oder deutlich weniger möglich seien (zum Ganzen E. 3.2). Insgsamt würden die Materialien eher für ein weites Verständnis des strittigen Begriffs sprechen und sei nicht entscheidend auf die räumliche Distanz abzustellen (E. 3.3 und 3.4).