Die Z. Sàrl (Arbeitgeberin) ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Genf, die den Erwerb, das Halten von Anteilen und die Finanzierung von Gesellschaften aller Art in der Schweiz und im Ausland bezweckte. X. arbeitete als Generalsekretär auf Gruppenebene und für verschiedene Filialen in Frankreich, in der Schweiz und in den Niederlanden.
Im Jahr 2011 schlug die Arbeitgeberin vor, X. solle sich in Genf niederlassen und dort eine neue Struktur aufbauen. Das Grundgehalt sollte CHF 300’000 brutto betragen. Dazu kam ein garantierter Bonus von EUR 100’000 und eine Pauschalentschädigung für Umzugskosten von USD 60’000. Der Bonus für Akquiseleistungen sollte in künftigen Zusatzverträgen geregelt werden.
Einige Wochen später unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, der insbesondere einen diskretionären Bonus vorsah, falls X. bestimmte Zielvorgaben erreichen würde. Der Vertrag sah zusätzliche Bonuszuahlungen bezüglich bestimmter Dossiers vor, sofern sich die Parteien in Zusatzverträgen auf eine Zahlung einigen konnten. Der Arbeitsvertrag sah überdies eine Abgangsentschädigung vor.
Im Jahr 2013 kündigte X. das Arbeitsverhältnis. Er machte im Wesentlichen geltend, ihm seien verschiedene Funktionen entzogen worden, wodurch der Arbeitsvertrag seiner Substanz beraubt worden sei. X. setzte eine Forderung von ungefähr CHF 3 Mio. in Betreibung und klagte vor dem Tribunal des prud’hommes du canton de Genève. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage auf Rückgabe geschäftlicher Unterlagen, die X. mitgenommen hatte. Das Tribunal des prud’hommes hiess die Klage teilweise gut und wies die Widerklage ab. Die Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève hiess die dagegen erhobene Berufung gut, wies die Klage ab und hiess die Widerklage teilweise gut. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_290/2017 vom 12. März 2018).
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen verschiedene Bonusforderungen sowie die Abgangsentschädigung zu beurteilen (E. 3). In einer ausführlichen Erwägung stellte das Bundesgericht zunächst seine Bonusrechtsprechung dar (E. 4.1). Das Gericht erinnerte insbesondere daran, dass drei Kategorien zu unterscheiden sind: variable Lohnbestandteile, Ansprüche auf Gratifikationen sowie Gratifikationen, auf die kein Anspruch besteht (E. 4.2).
In Bezug auf den zu beurteilenden Fall erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, dass die strittigen Boni betragsmässig nicht von Vornherein bestimmbar waren und deshalb als Gratifikationen qualifizierten. Eine Umdeutung in variable Lohnbestandteile nach dem Grundsatz der Akzessorietät kam nicht in Frage, da X. ein sehr hohes Einkommen erzielte. Damit fiel die Argumentation von X., wonach variable Lohnbestandteile gegeben waren, in sich zusammen (zum Ganzen E. 4.2.2).