4A_290/2017: Bonus; Abgrenzung zwischen variablen Lohnbestandteilen und Gratifikationen

Die Z. Sàrl (Arbeit­ge­berin) ist eine Beteili­gungs­ge­sellschaft mit Sitz in Genf, die den Erwerb, das Hal­ten von Anteilen und die Finanzierung von Gesellschaften aller Art in der Schweiz und im Aus­land bezweck­te. X. arbeit­ete als Gen­er­alsekretär auf Grup­penebene und für ver­schiedene Fil­ialen in Frankre­ich, in der Schweiz und in den Niederlanden.

Im Jahr 2011 schlug die Arbeit­ge­berin vor, X. solle sich in Genf nieder­lassen und dort eine neue Struk­tur auf­bauen. Das Grundge­halt sollte CHF 300’000 brut­to betra­gen. Dazu kam ein garantiert­er Bonus von EUR 100’000 und eine Pauscha­lentschädi­gung für Umzugskosten von USD 60’000. Der Bonus für Akquise­leis­tun­gen sollte in kün­fti­gen Zusatzverträ­gen geregelt werden.

Einige Wochen später unterze­ich­neten die Parteien einen Arbeitsver­trag, der ins­beson­dere einen diskre­tionären Bonus vor­sah, falls X. bes­timmte Zielvor­gaben erre­ichen würde. Der Ver­trag sah zusät­zliche Bonuszuahlun­gen bezüglich bes­timmter Dossiers vor, sofern sich die Parteien in Zusatzverträ­gen auf eine Zahlung eini­gen kon­nten. Der Arbeitsver­trag sah überdies eine Abgangsentschädi­gung vor.

Im Jahr 2013 kündigte X. das Arbeitsver­hält­nis. Er machte im Wesentlichen gel­tend, ihm seien ver­schiedene Funk­tio­nen ent­zo­gen wor­den, wodurch der Arbeitsver­trag sein­er Sub­stanz beraubt wor­den sei. X. set­zte eine Forderung von unge­fähr CHF 3 Mio. in Betrei­bung und klagte vor dem Tri­bunal des prud’hommes du can­ton de Genève. Die Arbeit­ge­berin erhob Widerk­lage auf Rück­gabe geschäftlich­er Unter­la­gen, die X. mitgenom­men hat­te. Das Tri­bunal des prud’hommes hiess die Klage teil­weise gut und wies die Widerk­lage ab. Die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de jus­tice du can­ton de Genève hiess die dage­gen erhobene Beru­fung gut, wies die Klage ab und hiess die Widerk­lage teil­weise gut. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von X. ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_290/2017 vom 12. März 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te im Wesentlichen ver­schiedene Bonus­forderun­gen sowie die Abgangsentschädi­gung zu beurteilen (E. 3). In ein­er aus­führlichen Erwä­gung stellte das Bun­des­gericht zunächst seine Bonus­recht­sprechung dar (E. 4.1). Das Gericht erin­nerte ins­beson­dere daran, dass drei Kat­e­gorien zu unter­schei­den sind: vari­able Lohnbe­standteile, Ansprüche auf Grat­i­fika­tio­nen sowie Grat­i­fika­tio­nen, auf die kein Anspruch beste­ht (E. 4.2).

In Bezug auf den zu beurteilen­den Fall erwog das Bun­des­gericht im Wesentlichen, dass die strit­ti­gen Boni betragsmäs­sig nicht von Vorn­here­in bes­timm­bar waren und deshalb als Grat­i­fika­tio­nen qual­i­fizierten. Eine Umdeu­tung in vari­able Lohnbe­standteile nach dem Grund­satz der Akzes­sori­etät kam nicht in Frage, da X. ein sehr hohes Einkom­men erzielte. Damit fiel die Argu­men­ta­tion von X., wonach vari­able Lohnbe­standteile gegeben waren, in sich zusam­men (zum Ganzen E. 4.2.2).