Gegenstand dieses Urteils bildete die Klage einer GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf Ausschluss einer Gesellschafterin (ebenfalls eine GmbH; nachfolgend Beschwerdegegnerin) aus wichtigem Grund i.S.v. Art. 823 OR. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage teilweise gut. Das Obergericht Zug hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin gut und wies die Klage ab (E. B). Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht reichte die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO keine Berufungsantwort ein (E. 4.1).
Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unter anderem rügte sie, die Vorinstanz hätte es unterlassen, verschiedene ihrer rechtserheblichen Vorbringen zu würdigen (E. 4.3).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die Säumnisfolgen bei unterlassener Einreichung einer Berufungsantwort (E. 4.1). Insbesondere wies es darauf hin, dass in einem solchen Fall nach Art. 147 Abs. 2 ZPO das Verfahren ohne Berufungsantwort weitergeführt werde. Sodann sei die Berufungsinstanz bei Ausbleiben der Berufungsantwort weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden. Ausgenommen davon seien zulässige neue Tatsachenbehauptungen, welche bei Nichteinreichung einer Berufungsantwort – trotz Androhung der Säumnisfolgen – mangels Bestreitung als anerkannt gelten (E. 4.1.2). Sodann hielt das Bundesgericht fest, dass die Rügen der Parteien dem Berufungsgericht zwar das Prüfungsprogramm vorgeben würde und dieses den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen habe. In rechtlicher Hinsicht sei das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der Erstinstanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (iura novit curia). Ebenso sei das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens diene (E. 4.1.4, mit Verweis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.4, und weitere Urteile).
Gestützt darauf wies das Bundesgericht – bezogen auf die Rüge der Beschwerdeführerin – darauf hin, dass das Berufungsgericht mit Bezug auf aufgeworfene bzw. thematisierte Rechts- oder Tatfragen bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition verfüge und nicht ausschliesslich die Argumente zugunsten einer Partei berücksichtigen dürfe (E. 4.3.2.1, erneut mit Verweis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.4, und weitere Urteile).
Bei berechtigt vorgebrachter Kritik des Berufungsklägers könne das Berufungsgericht sodann ein kassatorisches oder reformatorisches Urteil fällen. Letzteres gelte indessen nur bei gegebener Spruchreife, was zwar für die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) nicht ausdrücklich festgehalten sei, sich aber aus den allgemeinen Prinzipien ergebe, die unter der ZPO für sämtliche Endentscheide Geltung beanspruchen würden. Daraus schloss das Bundesgericht:
Bei einem reformatorischen Entscheid hat das Berufungsgericht folglich – im Rahmen der im Berufungsverfahren von den Parteien aufgeworfenen bzw. thematisierten Rechts- und Sachfragen – sämtliche vorhandenen Beweise zu würdigen und sämtliche Argumente der Parteien zu prüfen.
Ein Entscheid des Berufungsgerichts trotz fehlender Spruchreife komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei gleich, zu deren Ungunsten zweitinstanzlich entschieden wurde (zum Ganzen E. 4.3.2.2).
Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungsschrift die zwischen den Parteien strittigen Punkte in umfassender Weise thematisiert und sich insbesondere mit den vom Kantonsgericht bejahten drei Ausschlussgründen auseinandergesetzt hätte. Diese drei Punkte wären folglich Teil des Prüfungsprogramms des Obergerichts gewesen. Das Obergericht müsse, so das Bundesgericht, selbstverständlich neben der Berufungsschrift den erstinstanzlichen Entscheid und die darin gewürdigten Parteibehauptungen und Beweismittel berücksichtigen (E. 4.3.4):
Im Rahmen der in der Berufung thematisierten Fragen war die Vorinstanz entsprechend zur umfassenden Würdigung der von den Parteien vorgebrachten rechtserheblichen Behauptungen verpflichtet. Um nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides über den strittigen Ausschluss der Beschwerdegegnerin reformatorisch zu entscheiden, musste sich die Vorinstanz mit allen einen Ausschluss rechtfertigenden Umständen befassen. Dass die Beschwerdeführerin keine Berufungsantwort einreichte, ändert nichts daran, wurden doch diese Umstände sowohl im erstinstanzlichen Entscheid wie auch in der Berufungsschrift thematisiert. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs die weiteren rechtserheblichen Behauptungen und Argumente der Beschwerdeführerin zum beantragten Ausschluss nicht ohne hinreichende Begründung ausser Acht lassen.
Das Bundesgericht stellte sodann fest, dass das Obergericht verschiedene rechtserhebliche Elemente nicht berücksichtigt hätte (E. 4.3.5). Indem es diese entscheidwesentlichen Elemente ausser Acht liess, ohne dies hinreichend zu begründen, hätte das Obergericht somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (E. 4.3.6). Entsprechend hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.