4A_629/2017: rechtliches Gehör, Prüfungspflicht der Berufungsinstanz für ein reformatorisches Urteil (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils bildete die Klage ein­er GmbH (nach­fol­gend Beschw­erde­führerin) auf Auss­chluss ein­er Gesellschaf­terin (eben­falls eine GmbH; nach­fol­gend Beschw­erdegeg­ner­in) aus wichtigem Grund i.S.v. Art. 823 OR. Das Kan­ton­s­gericht Zug hiess die Klage teil­weise gut. Das Oberg­ericht Zug hiess die Beru­fung der Beschw­erdegeg­ner­in gut und wies die Klage ab (E. B). Im Beru­fungsver­fahren vor dem Oberg­ericht reichte die Beschw­erde­führerin innert der 30-tägi­gen Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO keine Beru­fungsant­wort ein (E. 4.1).

Vor Bun­des­gericht rügte die Beschw­erde­führerin in ver­schieden­er Hin­sicht eine Ver­let­zung ihres Anspruchs auf rechtlich­es Gehör. Unter anderem rügte sie, die Vorin­stanz hätte es unter­lassen, ver­schiedene ihrer recht­ser­he­blichen Vor­brin­gen zu würdi­gen (E. 4.3).

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst an die Säum­n­is­fol­gen bei unter­lassen­er Ein­re­ichung ein­er Beru­fungsant­wort (E. 4.1). Ins­beson­dere wies es darauf hin, dass in einem solchen Fall nach Art. 147 Abs. 2 ZPO das Ver­fahren ohne Beru­fungsant­wort weit­erge­führt werde. Sodann sei die Beru­fungsin­stanz bei Aus­bleiben der Beru­fungsant­wort wed­er an die Argu­mente noch an die Aus­führun­gen des Beru­fungsklägers gebun­den. Ausgenom­men davon seien zuläs­sige neue Tat­sachen­be­haup­tun­gen, welche bei Nichtein­re­ichung ein­er Beru­fungsant­wort – trotz Andro­hung der Säum­n­is­fol­gen – man­gels Bestre­itung als anerkan­nt gel­ten (E. 4.1.2). Sodann hielt das Bun­des­gericht fest, dass die Rügen der Parteien dem Beru­fungs­gericht zwar das Prü­fung­spro­gramm vorgeben würde und dieses den ange­focht­e­nen Entscheid grund­sät­zlich nur auf die gerügten Punk­te hin zu über­prüfen habe. In rechtlich­er Hin­sicht sei das Beru­fungs­gericht bei dieser Prü­fung jedoch wed­er an die Erwä­gun­gen der Erstin­stanz noch an die Argu­mente der Parteien gebun­den (iura novit curia). Eben­so sei das Beru­fungs­gericht in tat­säch­lich­er Hin­sicht nicht an die Fest­stel­lun­gen des erstin­stan­zlichen Gerichts gebun­den, auch wenn man­gels entsprechen­der Sachver­halt­srü­gen der Parteien im Beru­fungsver­fahren der erstin­stan­zliche Entscheid in der Regel als Grund­lage des Rechtsmit­telver­fahrens diene (E. 4.1.4, mit Ver­weis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.4, und weit­ere Urteile).

Gestützt darauf wies das Bun­des­gericht – bezo­gen auf die Rüge der Beschw­erde­führerin – darauf hin, dass das Beru­fungs­gericht mit Bezug auf aufge­wor­fene bzw. the­ma­tisierte Rechts- oder Tat­fra­gen bei sein­er Prü­fung über eine voll­ständi­ge Kog­ni­tion ver­füge und nicht auss­chliesslich die Argu­mente zugun­sten ein­er Partei berück­sichti­gen dürfe (E. 4.3.2.1, erneut mit Ver­weis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.4, und weit­ere Urteile).

Bei berechtigt vorge­brachter Kri­tik des Beru­fungsklägers könne das Beru­fungs­gericht sodann ein kas­satorisches oder refor­ma­torisches Urteil fällen. Let­zteres gelte indessen nur bei gegeben­er Spruchreife, was zwar für die Beru­fung (Art. 308 ff. ZPO) nicht aus­drück­lich fest­ge­hal­ten sei, sich aber aus den all­ge­meinen Prinzip­i­en ergebe, die unter der ZPO für sämtliche Endentschei­de Gel­tung beanspruchen wür­den. Daraus schloss das Bundesgericht:

Bei einem refor­ma­torischen Entscheid hat das Beru­fungs­gericht fol­glich – im Rah­men der im Beru­fungsver­fahren von den Parteien aufge­wor­fe­nen bzw. the­ma­tisierten Rechts- und Sach­fra­gen – sämtliche vorhan­de­nen Beweise zu würdi­gen und sämtliche Argu­mente der Parteien zu prüfen.

Ein Entscheid des Beru­fungs­gerichts trotz fehlen­der Spruchreife komme ein­er Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs der Partei gle­ich, zu deren Ungun­sten zweitin­stan­zlich entsch­ieden wurde (zum Ganzen E. 4.3.2.2).

Das Bun­des­gericht wies sodann darauf hin, dass die Beschw­erdegeg­ner­in in ihrer Beru­fungss­chrift die zwis­chen den Parteien strit­ti­gen Punk­te in umfassender Weise the­ma­tisiert und sich ins­beson­dere mit den vom Kan­ton­s­gericht bejaht­en drei Auss­chlussgrün­den auseinan­derge­set­zt hätte. Diese drei Punk­te wären fol­glich Teil des Prü­fung­spro­gramms des Oberg­erichts gewe­sen. Das Oberg­ericht müsse, so das Bun­des­gericht, selb­stver­ständlich neben der Beru­fungss­chrift den erstin­stan­zlichen Entscheid und die darin gewürdigten Parteibehaup­tun­gen und Beweis­mit­tel berück­sichti­gen (E. 4.3.4):

Im Rah­men der in der Beru­fung the­ma­tisierten Fra­gen war die Vorin­stanz entsprechend zur umfassenden Würdi­gung der von den Parteien vorge­bracht­en recht­ser­he­blichen Behaup­tun­gen verpflichtet. Um nach der Aufhe­bung des erstin­stan­zlichen Entschei­des über den strit­ti­gen Auss­chluss der Beschw­erdegeg­ner­in refor­ma­torisch zu entschei­den, musste sich die Vorin­stanz mit allen einen Auss­chluss recht­fer­ti­gen­den Umstän­den befassen. Dass die Beschw­erde­führerin keine Beru­fungsant­wort ein­re­ichte, ändert nichts daran, wur­den doch diese Umstände sowohl im erstin­stan­zlichen Entscheid wie auch in der Beru­fungss­chrift the­ma­tisiert. Die Vorin­stanz kon­nte ohne Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs die weit­eren recht­ser­he­blichen Behaup­tun­gen und Argu­mente der Beschw­erde­führerin zum beantragten Auss­chluss nicht ohne hin­re­ichende Begrün­dung auss­er Acht lassen.

Das Bun­des­gericht stellte sodann fest, dass das Oberg­ericht ver­schiedene recht­ser­he­bliche Ele­mente nicht berück­sichtigt hätte (E. 4.3.5). Indem es diese entschei­d­wesentlichen Ele­mente auss­er Acht liess, ohne dies hin­re­ichend zu begrün­den, hätte das Oberg­ericht somit den Anspruch der Beschw­erde­führerin auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt (E. 4.3.6). Entsprechend hob das Bun­des­gericht das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Oberg­ericht zurück.