Gegenstand dieses Urteils bildete eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung, die der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 Handelsgericht Zürich anhängig gemacht hatte. Das Handelsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine einmalige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht leistete, setzte das Handelsgericht dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO an. Am letzten Tag der Nachfrist ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wies das Handelsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht weiter erstreckbare Nachfrist bis am 26. Februar 2018 an, um den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 ins Postfach zur Abholung bis 28. Februar 2018 avisiert und am 28. Februar 2018, am siebten Tag der Abholfrist, am Schalter zugestellt. Am 27. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Handelsgericht trat wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses auf die Klage nicht ein. Zudem erwog es, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abzuweisen gewesen wäre, soweit von einem rechtzeitigen Gesuch und fehlender Aussichtslosigkeit hätte ausgegangen werden können.
Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm keine Möglichkeit geblieben, der angesetzten Notfrist bis 26. Februar 2018 Folge zu leisten, da er die Verfügung vom 20. Februar 2018 erst am 28. Februar 2018 in Empfang genommen hätte. Das Handelsgericht hätte mithin mit der kurzen Notfrist die gesetzliche Abholfrist missachtet. Aus demselben Grund sei auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig eingereicht worden (E. 2.2). Die Beschwerdegegner hielten fest, das Handelsgericht habe dem Beschwerdeführer mehrere einmalige Fristen unter Säumnisandrohung angesetzt. Der Beschwerdeführer, der all diese Fristen nicht eingehalten hätte, habe deshalb nicht mit einer Fristerstreckung rechnen dürfen. Dass er die Verfügung vom 20. Februar 2018 erst am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 28. Februar 2018, abgeholt hätte, habe er selbst zu verantworten (E. 2.3).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Nichteintretensbeschluss des Handelsgerichts auf und wies die Sache an das Handelsgericht zurück, damit dieses dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ansetze.
Zunächst verwarf es die Einwände der Beschwerdegegner. Das Handelsgericht habe die Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO als “einmalig” bezeichnet, nicht aber als “nicht erstreckbar” oder “letztmalig”. Der Beschwerdeführer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass ein Gesuch um Fristerstreckung behandelt und selbst im Falle einer Abweisung eine kurze Nachfrist angesetzt würde, soweit sein Gesuch nicht trölerisch sei.
Sodann erwog das Bundesgericht, dass bei einer auf einen bestimmten Kalendertag terminierten Frist die Abholfrist von sieben Tagen zu berücksichtigen sei. Es verwies dabei auf einen im August 2017 ergangenen Entscheid zu Art. 61 lit. b ATSG, wonach das kantonale Gericht bei der Bemessung der Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerdefrist mitzuberücksichtigen habe, dass dem Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholfrist von sieben Tagen gewährt werde (BGE 143 V 249, E. 6.5). Sodann habe das Bundesgericht für das Rechtsöffnungsverfahren ausgeführt, dass die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme auf den letzten Tag der Abholfrist das rechtliche Gehör verletze (BGer 5D_69/2009 vom 3. September 2009, E. 2.3). Die Fristansetzung des Handelsgerichts genüge diesen Voraussetzungen nicht und die Beschwerdegegner hätte nicht aufzeigen können, weshalb dem Beschwerdeführer die Abholfrist nicht zuzugestehen sei (E. 5.3).
Schliesslich ändere am Ergebnis nichts, dass das Handelsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hätte. Ein solches Gesuch könne vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und folglich auch innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt werden. Obwohl in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, nehme die Lehre an, dass ein solches Gesuch implizit eine Art Suspensivwirkung auf die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses habe. Die Vorsicht gebiete es, dass der Betroffene mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig eine Erstreckung der laufenden Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch beantrage. Sofern der Betroffene dies nicht tue, müsse das Gericht bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Amtes wegen erstrecken bzw. von Amtes wegen neu ansetzen (E. 6.2).