Gegenstand dieses Urteils war eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Die klagende Gesellschaft warf ihrem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten vor, einen Betrag über rund USD 764’000 zu seinen Gunsten oder zu Gunsten ihm nahestehender Dritter ohne geschäftsmässige Begründetheit überwiesen zu haben (E. A).
Das Zivilgericht des Sensebezirks wies die Klage mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab. Es hielt den Beweis nicht für erbracht, dass die Zahlung zugunsten des Beklagten oder ihm nahestehender Dritter erfolgt sei (E. B.b.).
Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 hiess das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, in Erwägung, der Beklagte habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Pflichtverletzung begangen, die Berufung gut und wies die Sache zur Beurteilung der weiteren Haftungsvoraussetzungen zurück. In Würdigung der Akten kam das Kantonsgericht sodann zum Schluss, dass die fragliche Zahlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine verdeckte Retrozession bzw. Schmiergeldzahlung sei. Eine solche Zahlung sei stets rechts- und sittenwdrig, weshalb die fragliche Überweisung als rechtswidrig und somit geschäftsschädigend zu werten sei. Indem der Beklagte diese Zahlung in Auftrag gegeben habe, habe er gegen seine Treufepflicht verstossen (E. B.c).
In seinem Entscheid vom 10. November 2016 erachtete sich das Zivilgericht in Bezug auf die vom Kantonsgericht bejahte Pflichtverletzung als an den Entscheid vom 2. Juli 2015 gebunden. Zudem ging es davon aus, das Kantonsgericht habe verbindlich festgestellt, es handle sich bei der streitgegenständlichen Zahlung um eine Retrozession bzw. Schmiergeldzahlung. Es bejahte deshalb des Verschulden des Beklagten. Das Zivilgericht erachtete es indessen als unbewiesen, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, weshalb es die Klage erneut abwies (E. B.d.).
Auf die (erneute) Berufung der Klägerin trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 16. April 2018 nicht ein. Es verwarf die Rüge der Klägerin, das Zivilgericht habe Art. 55 ZPO verletzt, indem es angenommen habe, bei der umstrittenen Zahlung handle es sich um eine Schmiergeldzahlung, obwohl dies von keiner Partei behauptet worden sei. Das Kantonsgericht bestätigte die Auffassung des Zivilgerichts, wonach dieses an die entsprechende Feststellung im Rückweisungsentscheid gebunden sei. Da sich die Rügen der Klägerin nur auf Fragen bezögen, über die bereits im Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden worden sei, verneinte das Kantonsgericht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin und trat auf die entsprechenden Rügen nicht ein (E. B.e).
Vor Bundesgericht richtete die Klägerin ihre Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen gegen den Rückweisungsentscheid vom 2. Juli 2015 und rügte eine Verletzung von Art. 55 ZPO wegen der von keiner der Parteien behaupteten Feststellung einer Schmiergeldzahlung (E. C.). Der Beklagte machte (unter anderem) geltend, die Klägerin hätte den Rückweisungsentscheid direkt im Anschluss an den Erlass des (zweiten) Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts anfechten müssen (E. 2).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass ein obergerichtliches Rückweisungsurteil als Vor- und Zwischenentscheid im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid durch eine direkt gegen den letzteren gerichtete Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne, wenn nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten werden und ein erneutes kantonales Rechtsmittel daher von vornherein nutzlos wäre (E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 143 III 290, E. 1.5 [siehe auch die Zusammenfassung auf Swissblawg]).
Sodann stellte das Bundesgericht klar, dass eine direkte Beschwerde zulässig, die durch den früheren Rückweisungsentscheid belastete Partei hingegen nicht verpflichtet sei, diese Möglichkeit zu nutzen. Es begründete dies damit, dass die betroffene Partei nicht gezwungen werden müsse, ein von vorneherin nutzloses kantonales Rechtsmittel zu ergreifen. Ob das Ergreifen des Rechtsmittels jedoch eine solche leere, zwecklose Formalität bedeute, sei nicht immer eindeutig zu bestimmen. Vielmehr dürfte, wie das vorliegende Verfahren zeige, oft Interpretationsbedarf darüber bestehen, über welche Punkte im Rückweisungsentscheid abschliessend und für beide kantonale Instanzen verbindlich entschieden worden sei. Eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht sei nur zulässig, wenn ausschliesslich die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid angefochten würden und es könnten nur Punkte gerügt werden, über die das obere Gericht abschliessend — und somit für das erstinstanzliche Gericht verbindlich — entschieden habe. Die durch den früheren Rückweisungsentscheid belastete Partei trage mithin ein mit diesen Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten verbundenes Risiko. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie ein kantonales Rechtsmittel in der Meinung eingelegt habe, der ersten Instanz sei in den gerügten Fragen ein Entscheidungsspielraum verblieben. Dass die Rechtsmittelinstanz die Ansicht der Partei über die Tragweite des Rückweisungsentscheides möglicherweise nicht teile, ändere nichts daran. Es obliege allein der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei zu beurteilen, ob sie den kantonalen Instanzenzug im Anschluss an einen nach Rückweisung ergangenen erstinstanzlichen Entscheid durchlaufen wolle oder nicht (E. 2.2.2). Die Beschwerde war demnach unter diesem Gesichtspunkt zulässig (E. 2.3).
Das Bundesgericht trat indessen aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde ein. Zwar erachtete es das Bundesgericht vor dem Hintergrund des geltenden Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO) als fragwürdig, wenn das Kantonsgericht die streitgegenständliche Zahlung als verdeckte Schmiergeldzahlung qualifizierte, obwohl solches soweit ersichtlich von keiner der beiden Parteien behauptet worden sei (E. 3.2). Die Klägerin könne sich indessen, so das Bundesgericht weiter, nicht damit begnügen, eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geltend zu machen. Vielmehr sei sie nur zur Beschwerde berechtigt, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides habe (Art. 76 BGG). Die Rüge der Klägerin, Art. 55 ZPO sei verletzt worden, könne daher nur zum angestrebten Erfolg führen, wenn damit ihrem Standpunkt ohne Weiteres zu folgen wäre. Die Vorinstanz hätte indessen die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, wonach die fragliche Zahlung an den Beklagten bzw. ihm nahestehende Personen gerichtet gewesen sei, als nicht erwiesen angesehen. Dabei bleibe es, so das Bundesgericht, unabhängig von der Begründetheit der Rüge der Verletzung von Art. 55 ZPO, da die Klägerin nicht aufgezeigt hätte, inwiefern die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts willkürlich sein soll (E. 3.2.1).