Vernehmlassug zur Revision der Handelsregisterverordnung

Der Bun­desrat hat am 20. Feb­ru­ar 2019 die Vernehm­las­sung zur Änderung der Han­del­sreg­is­ter­verord­nung und der Verord­nung über die Gebühren für das Han­del­sreg­is­ter eröffnet.

Hin­ter­grund der geplanten Revi­sion sind die mit der Mod­ernisierung des Han­del­sreg­is­ters ver­bun­de­nen Änderun­gen im Oblig­a­tio­nen­recht. Da zahlre­iche Bes­tim­mungen von der Verord­nung in das Gesetz über­führt wer­den, geht der Bun­desrat davon aus, dass die Verord­nung ten­den­ziell schlanker wird und sich auf Aus­führungs­bes­tim­mungen beschränken kann. Gle­ichzeit­ig biete die Anpas­sung der HRegV die Gele­gen­heit, einzelne offene Fra­gen aus der Prax­is zu klären und zu präzisieren: So sieht die Fas­sung gemäss Vernehm­las­sung neu eine Grund­lage für Berich­ti­gun­gen und Nachträge vor. Zudem sollen neu auch bevollmächtigte Vertreter ein­er Recht­sein­heit (Treuhän­der, Anwälte oder Notare) eine Anmel­dung ein­re­ichen kön­nen. Weit­er soll die Reg­is­tersperre auf Verord­nungsstufe abgeschafft wer­den. Die amtlichen Ver­fahren, die mit ein­er Auf­forderung des Han­del­sreg­is­ter­amts begin­nen, wer­den vereinheitlicht.

Zudem gel­ten für Han­del­sreg­is­terge­bühren kün­ftig uneingeschränkt das Kos­ten­deck­ungs- und Äquiv­alen­zprinzip. Damit hat der Geset­zge­ber, so der Bun­desrat, klargestellt, dass kün­ftig im Bere­ich des Han­del­sreg­is­ters auss­chliesslich die Grund­sätze des Gebühren­rechts gelten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen sowie die Unter­la­gen zur bis zum 27. Mai 2019 laufend­en Vernehm­las­sungs­frist kön­nen hier abgerufen werden.