4A_36/2019: Sorgfaltsbeweis bei Tierhalterhaftung

Die Beschw­erde­führerin A. war eine selb­st­ständi­ge Hun­de­trainer­in und Mit­in­hab­erin der Hun­de­schule D. Die Beschw­erdegeg­ner­in B. war Hal­terin eines Lab­o­rador-Mis­chlings. Sie besuchte zusam­men mit C. und deren Col­lie-Hündin auf einem eingezäun­ten Hun­de­sport­platz eine Hun­de­sport­stunde. Nach der Stunde unter­hiel­ten sich A., B. und C. inner­halb des eingezäun­ten Hun­de­sport­platzes. Der Lab­o­rador bewegte sich leb­haft und unan­geleint auf dem Hun­de­sport­platz. Als der Hund in Rich­tung der drei Frauen ran­nte, stiess er mit A. zusam­men. Diese zog sich dadurch mehrere Frak­turen zu.

A. klagte gegen B. vor dem Bezirks­gericht Bülach. Das Gericht wies die Klage ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies die Beru­fung ab. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_36/2019 vom 21. Feb­ru­ar 2019).

Das Bun­des­gericht hat­te zu beurteilen, ob der Sorgfalts­be­weis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR gelun­gen war. Das höch­ste Gericht befand, es könne keine Ver­let­zung ein­er objek­tiv­en Sorgfalt­spflicht fest­gestellt wer­den. Die objek­tiv gebotene Sorgfalt ver­langte gemäss Bun­des­gericht unter den konkreten Umstän­den nicht, tätig zu wer­den und dem Hund Ein­halt zu gebi­eten (E. 5.3.4). Gefordert werde nur, dass geeignete Mass­nah­men zur Ver­hin­derung vorausse­hbar­er, konkreter Gefährdun­gen ergrif­f­en wür­den (E. 5.3.2).

Ins Gewicht fiel gemäss Bun­des­gericht ins­beson­dere, dass sich der Vor­fall auf einem speziell für Hunde ein­gerichteten Train­ingsplatz ereignete, der eingezäunt war. An einem solchen Ort müsse ein Hund anders beauf­sichtigt wer­den als im öffentlichen Raum, wo ein Hund auf eine Vielzahl von Men­schen tre­f­fen könne, die den Umgang mit Hun­den nicht gewohnt seien und die den Kon­takt mit einem Hund nicht wün­schen wür­den. Eine Hun­de­schule sei ger­ade der Ort, an dem ein Hund gewisse Gehor­sam­sregeln ler­nen soll, woge­gen der Hun­de­hal­ter dem Hund im öffentlichen Raum so gut zu beauf­sichti­gen habe, dass diese Regeln einge­hal­ten wer­den. Zu berück­sichti­gen war überdies, dass die Beschw­erde­führerin weisungs­befugte Hun­de­trainer­in war und sie die Aktiv­itäten des Hun­des toleriert hat­te. Das Ver­hal­ten des Labradors war im Übri­gen auch noch nie neg­a­tiv aufge­fall­en (vgl. zum Ganzen E. 5.3.2).