Die Beschwerdeführerin A. war eine selbstständige Hundetrainerin und Mitinhaberin der Hundeschule D. Die Beschwerdegegnerin B. war Halterin eines Laborador-Mischlings. Sie besuchte zusammen mit C. und deren Collie-Hündin auf einem eingezäunten Hundesportplatz eine Hundesportstunde. Nach der Stunde unterhielten sich A., B. und C. innerhalb des eingezäunten Hundesportplatzes. Der Laborador bewegte sich lebhaft und unangeleint auf dem Hundesportplatz. Als der Hund in Richtung der drei Frauen rannte, stiess er mit A. zusammen. Diese zog sich dadurch mehrere Frakturen zu.
A. klagte gegen B. vor dem Bezirksgericht Bülach. Das Gericht wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_36/2019 vom 21. Februar 2019).
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der Sorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR gelungen war. Das höchste Gericht befand, es könne keine Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht festgestellt werden. Die objektiv gebotene Sorgfalt verlangte gemäss Bundesgericht unter den konkreten Umständen nicht, tätig zu werden und dem Hund Einhalt zu gebieten (E. 5.3.4). Gefordert werde nur, dass geeignete Massnahmen zur Verhinderung voraussehbarer, konkreter Gefährdungen ergriffen würden (E. 5.3.2).
Ins Gewicht fiel gemäss Bundesgericht insbesondere, dass sich der Vorfall auf einem speziell für Hunde eingerichteten Trainingsplatz ereignete, der eingezäunt war. An einem solchen Ort müsse ein Hund anders beaufsichtigt werden als im öffentlichen Raum, wo ein Hund auf eine Vielzahl von Menschen treffen könne, die den Umgang mit Hunden nicht gewohnt seien und die den Kontakt mit einem Hund nicht wünschen würden. Eine Hundeschule sei gerade der Ort, an dem ein Hund gewisse Gehorsamsregeln lernen soll, wogegen der Hundehalter dem Hund im öffentlichen Raum so gut zu beaufsichtigen habe, dass diese Regeln eingehalten werden. Zu berücksichtigen war überdies, dass die Beschwerdeführerin weisungsbefugte Hundetrainerin war und sie die Aktivitäten des Hundes toleriert hatte. Das Verhalten des Labradors war im Übrigen auch noch nie negativ aufgefallen (vgl. zum Ganzen E. 5.3.2).