Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Urteil i.S. Swisscom im Kern über die Frage zu befinden, ob ein Internet Access Provider bei einer durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzung einzig durch die Vermittlung des Internetzugangs als Teilnehmerin an der Urheberrechtsverletzung angesehen werden und entsprechend zur Verantwortung gezogen werden kann.
Das Bundesgericht verneint diese Frage. Das URG sieht im Fall einer Urheberrechtsverletzung u.a. negatorische Ansprüche vor (URG 62 I), regelt aber weder die Passivlegitimation noch Teilnahmehandlungen. Das BGer stützt sich hier auf Art. 50 OR als sedes materiae der Teilnahme bei Urheberrechtsverletzungen, in Anlehnung an BGE 107 II 82. Das HGer BE als Vorinstanz hatte eine Anlehnung an ZGB 28 I i.V.m. ZGB 28a I Ziff. 1 und die Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht zu Recht abgelehnt.
Nach OR 50 ist Anstifter, wer einen anderen schuldhaft zu einer objektiv rechtswidrigen Handlung veranlasst. Eine Begünstigung oder Erleichterung liegt vor, wenn der Dritte der Schutzrechtsverletzung Vorschub leistet, sie fördert. Dabei setzt nicht nur der Schadenersatzanspruch, sondern auch der Unterlassungsanspruch gegen den Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung voraus, dass die Verletzung adäquat kausale Folge des Beitrags des Teilnehmers ist.
Vorliegend sieht das BGer keinen Beitrag der Swisscom, der für eine Urheberrechtsverletzung adäquat kausal ist:
- Die relevante Urheberrechtsverletzung lag bei der Person, die Werke (hier Filme) ohne Berechtigung zur Verfügung stellt, nicht aber bei den Personen, die solche Werbe konsumieren, weil dieser Konsum von der Eigengebrauchsschranke von Art. 19 I a URG gedeckt ist. In Betracht kommt eine Urheberrechtsverletzung durch die Portalbetreiber, Hoster und Uploader, wenn sie Filme auch in der Schweiz widerrechtlich zugänglich machen.
- Für solche Verletzungshandlungen kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Access Provider nur in Betracht, wenn dessen Verhalten allgemein geeignet ist, die Urheberrechtsverletzung des Direktverletzers zu begünstigen. Dabei genügt “nicht jede beliebige Teilnahmehandlung, die lediglich “irgendwie” von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht”.
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Als Access Provider bietet Swisscom keine Inhalte an, sondern eröffnet einzig den Zugang zum Internet. Die Datenübertragung geschieht auf Abruf der Endkunden, die — im Rahmen der Eigengebrauchsschranke (URG 19) — keine Urheberrechte verletzen. Die mit der Datenübertragung über die technische Infrastruktur einhergehende vorübergehende Vervielfältigung der Filme ist zudem nach URG 24a zulässig. Mit den Uploadern und Hostern der rechtsverletzenden Filmkopien hat Swisscom keine Beziehung, und sie liefert am entsprechenden Zugänglichmachen keinen konkreten Tatbeitrag. Ihre Beteiligung liegt einzig darin begründet, dass sie den Zugang zum Internet von der Schweiz aus ermöglicht. “Dies reicht für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den zur Diskussion stehenden Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus.” Ein adäquater Kausalzusammenhang zur Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor.