5A_153/2018: Arrestlegung im Steuerrecht, Prosequierung, Aufhebung des Arrestbeschlags usw.

Das Bun­des­gericht hat sich in ein­er Rei­he von Urteilen mit Arresten beschäftigt, welche auf­grund ein­er Sich­er­stel­lungsver­fü­gung der Steuerver­wal­tung vol­l­zo­gen wor­den waren (5A_153/2018; 5A_149/2018 und 5A_152/2018; 5A_143/2018, 5A_144/2018, 5A_145/2018, 5A_147/2018; 5A_141/2018 und 5A_142/2018; 5A_137/2018, 5A_138/2018 und 5A_140/2018).

Das kan­tonale Steuer­amt hat­te gegenüber A eine sog. Sich­er­stel­lungsver­fü­gung für Steuern erlassen und diese Ver­fü­gung durch entsprechende Arrest­be­fehle an die zuständi­gen Betrei­bungsämter bekräftigt. Arrest­grund war eine Steuerge­fährdung wegen fehlen­den Wohn­sitzes in der Schweiz. Die zuständi­gen Betrei­bungsämter hat­ten die Arreste vol­l­zo­gen. Die Beschw­er­den gegen die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung waren abgewiesen worden.

In der Folge reichte das Steuer­amt zur Pros­e­quierung der Arreste bei den zuständi­gen Betrei­bungsämtern Betrei­bungs­begehren auf Sicher­heit­sleis­tung gegen A ein, woge­gen dieser Rechtsvorschlag erhob. Die zuständi­gen Bezirks­gerichte trat­en auf die her­nach gestell­ten Recht­söff­nungs­begehren des Steuer­amtes allerd­ings nicht ein, da diese dem Bes­timmtheits­ge­bot und den Anforderun­gen von Art. 221 ZPO nicht genügten. A wiederum ersuchte die Betrei­bungsämter um Freiga­be der Arrest­ge­gen­stände, weil er unter­dessen in der Schweiz Wohn­sitz genom­men habe und damit der Sich­er­stel­lungs­grund wegge­fall­en sei. Die Betrei­bungsämter wiesen diese Gesuche jedoch ab und hiel­ten fest, dass das Steuer­amt die Arreste bere­its mit Ein­leitung des (noch hängi­gen) Ver­an­la­gungsver­fahrens gültig pros­e­quiert habe. Hierge­gen gelangte der Beschw­erde­führer zunächst an die kan­tonalen Auf­sichts­be­hör­den und schliesslich ans Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht erwog in den Urteilen u.a. Folgendes:

Zur Arrestle­gung im Steuer­recht all­ge­mein (E. 3.1.):

  • Die kan­tonale Steuer­be­hörde kann für die direk­te Bun­dess­teuer und für die kan­tonalen Steuern jed­erzeit eine Sich­er­stel­lungsver­fü­gung erlassen (E. 3.1.1.; vgl. Art. 169 DBG; Art. 78 StHG i.V.m. § 181 StG/ZH). Die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung gilt als Arrest­be­fehl nach Art. 274 SchKG (Art. 170 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 182 StG/ZH), ohne ein Gericht anrufen zu müssen.
  • Eine Arrestein­sprache gemäss Art. 278 SchKG ist gegen die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung nicht möglich (E. 3.1.2.; vgl. Art. 170 DBG; § 182 StG/ZH). Wer­den die Voraus­set­zun­gen ein­er Sich­er­stel­lung bestrit­ten, so kann der Betrof­fene dage­gen Ein­sprache bei den Steuer­be­hör­den bzw. Rekurs bei der jew­eili­gen Beschw­erde­in­stanz erheben […] Die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung ist sofort voll­streck­bar und hat im Betrei­bungsver­fahren die Wirkun­gen eines Gericht­surteils […] Ist sie in Recht­skraft erwach­sen, so stellt sie überdies im Rah­men der Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung einen defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tel dar, und zwar selb­st dann, wenn die Ver­an­la­gung der Steuer­be­hörde noch nicht recht­skräftig ist.
  • A habe alle steuer­rechtlichen Möglichkeit­en genutzt, um sich gegen die Ver­ar­restierung auf­grund der Sich­er­stel­lungsver­fü­gun­gen zu wehren (E. 3.1.3.) und auch erfol­g­los Wieder­erwä­gung ver­langt. Zudem habe er sich direkt an die Betrei­bungsämter gewandt und die Aufhe­bung der Arreste auf­grund verän­dert­er Ver­hält­nisse beantragt.

Bezüglich Aufrechter­hal­tung eines Steuer­ar­restes (E. 3.2.):

  • Wenn der Gefährdungstatbe­stand, der zum Erlass der Sich­er­stel­lungsver­fü­gung geführt hat, wegge­fall­en ist, ste­ht dem Betrof­fe­nen ein Anspruch auf Wieder­erwä­gung zu (E. 3.2.1.; vor­liegend allerd­ings abgewiesen).
  • Die Betrei­bungsämter kön­nen jedoch nicht prüfen, ob der Arrest bei ein­er Verän­derung der Ver­hält­nisse noch gerecht­fer­tigt ist, da dies im Ergeb­nis auf eine Wieder­erwä­gung der Sich­er­stel­lungsver­fü­gung hin­aus­laufe. Ob eine Aufhe­bung der Sich­er­stel­lung ange­bracht ist, kann nur das kan­tonale Steuer­amt im Rah­men ein­er Wieder­erwä­gung entschei­den (E. 3.2.2.).

Zum Hin­fall des Arrests (E. 3.3.) und ins­beson­dere des Steuer­ar­rests (E. 3.4.):

  • Ein Arrest fällt dahin, wenn er nicht frist­gerecht pros­e­quiert wird (E. 3.3.1.; Art. 279 f. SchKG). Dies­falls sind die vom Arrest­beschlag erfassten Ver­mö­genswerte umge­hend von Amtes wegen freizugeben. Das Erforder­nis der Pros­e­quierung gilt grund­sät­zlich auch für den Steuer­ar­rest (E. 3.4.; vgl. zur amtlichen Pub­lika­tion bes­timmtes Urteil 5A_930/2017 vom 17. Okto­ber 2018, E. 7.3.3).
  • Zur Pros­e­quierung werde im Steuer­recht unter­schieden, ob bere­its ein defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel in Gestalt ein­er recht­skräfti­gen Ver­an­la­gung der Steuer­schuld oder ein­er recht­skräfti­gen Sich­er­stel­lungsver­fü­gung vor­liegt; dann wird zur Aufrechter­hal­tung des Arrestes innert zehn Tagen nach Zustel­lung der Arresturkunde die Betrei­bung ein­geleit­et, falls dies nicht vor der Arrestle­gung bere­its erfol­gt ist. Für eine noch nicht recht­skräftig ver­an­lagte Steuer­schuld ist Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung einzuleit­en (anstelle der Betrei­bung auf Zahlung). Wurde die Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung bere­its vor der Arrestle­gung gestützt auf eine recht­skräftige Sicher­heit­sleis­tung ein­geleit­et, so gilt der Arrest als pros­e­quiert (E. 3.4.1.).
  • Im konkreten Fall sei der Arrest bere­its vor Anhebung der Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung pros­e­quiert wor­den, und zwar mit der Eröff­nung des Ver­an­la­gungsver­fahrens durch das kan­tonale Steuer­amt, weshalb das Gesuch um Recht­söff­nung gar nicht notwendig war, denn das Ver­an­la­gungsver­fahren gilt als Klageer­he­bung im Sinne von Art. 279 SchKG (E. 3.4.3. und zur amtlichen Pub­lika­tion bes­timmtes Urteil 5A_930/2017, E. 7.3.3.1).
  • Da Art. 279 Abs. 1 SchKG zulässt, den Arrest entwed­er durch Betrei­bung oder Klage zu pros­e­quieren (E. 3.2.2.), kann die Steuer­be­hörde auf die Pros­e­quierung durch Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung verzicht­en, und stattdessen die Pros­e­quierung durch Ein­leitung des Ver­an­la­gungsver­fahrens ver­an­lassen oder — falls die Ein­leitung bere­its stattge­fun­den hat — sie dadurch als ein­geleit­et betra­cht­en. Mit der Ein­leitung des materiellen Steuerver­fahrens ist die Pros­e­quierung bere­its erfol­gt, welche mit Betrei­bung auf Zahlung weit­erzuführen ist (E. 3.4.4. und zur amtlichen Pub­lika­tion bes­timmtes Urteil 5A_930/2017, E. 7.3.3.1, 7.3.3.2).
  • Die Arrest­pros­e­quierung durch Eröff­nung des Ver­an­la­gungsver­fahrens könne für den Steuer­schuld­ner u.U. auch Vorteile brin­gen, weil damit nicht Ver­mö­genswerte durch Betrei­bung auf Sicher­heit­sleis­tung ver­w­ertet und hin­ter­legt wer­den, für die nach durchge­führter Ver­an­la­gung keine Steuer­forderung beste­ht (E. 3.4.5.).

Die Beschw­er­den wur­den daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.