Das Bundesgericht hat sich in einer Reihe von Urteilen mit Arresten beschäftigt, welche aufgrund einer Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung vollzogen worden waren (5A_153/2018; 5A_149/2018 und 5A_152/2018; 5A_143/2018, 5A_144/2018, 5A_145/2018, 5A_147/2018; 5A_141/2018 und 5A_142/2018; 5A_137/2018, 5A_138/2018 und 5A_140/2018).
Das kantonale Steueramt hatte gegenüber A eine sog. Sicherstellungsverfügung für Steuern erlassen und diese Verfügung durch entsprechende Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter bekräftigt. Arrestgrund war eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz. Die zuständigen Betreibungsämter hatten die Arreste vollzogen. Die Beschwerden gegen die Sicherstellungsverfügung waren abgewiesen worden.
In der Folge reichte das Steueramt zur Prosequierung der Arreste bei den zuständigen Betreibungsämtern Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung gegen A ein, wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob. Die zuständigen Bezirksgerichte traten auf die hernach gestellten Rechtsöffnungsbegehren des Steueramtes allerdings nicht ein, da diese dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genügten. A wiederum ersuchte die Betreibungsämter um Freigabe der Arrestgegenstände, weil er unterdessen in der Schweiz Wohnsitz genommen habe und damit der Sicherstellungsgrund weggefallen sei. Die Betreibungsämter wiesen diese Gesuche jedoch ab und hielten fest, dass das Steueramt die Arreste bereits mit Einleitung des (noch hängigen) Veranlagungsverfahrens gültig prosequiert habe. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer zunächst an die kantonalen Aufsichtsbehörden und schliesslich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog in den Urteilen u.a. Folgendes:
Zur Arrestlegung im Steuerrecht allgemein (E. 3.1.):
- Die kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (E. 3.1.1.; vgl. Art. 169 DBG; Art. 78 StHG i.V.m. § 181 StG/ZH). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (Art. 170 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. § 182 StG/ZH), ohne ein Gericht anrufen zu müssen.
- Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG ist gegen die Sicherstellungsverfügung nicht möglich (E. 3.1.2.; vgl. Art. 170 DBG; § 182 StG/ZH). Werden die Voraussetzungen einer Sicherstellung bestritten, so kann der Betroffene dagegen Einsprache bei den Steuerbehörden bzw. Rekurs bei der jeweiligen Beschwerdeinstanz erheben […] Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und hat im Betreibungsverfahren die Wirkungen eines Gerichtsurteils […] Ist sie in Rechtskraft erwachsen, so stellt sie überdies im Rahmen der Betreibung auf Sicherheitsleistung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, und zwar selbst dann, wenn die Veranlagung der Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig ist.
- A habe alle steuerrechtlichen Möglichkeiten genutzt, um sich gegen die Verarrestierung aufgrund der Sicherstellungsverfügungen zu wehren (E. 3.1.3.) und auch erfolglos Wiedererwägung verlangt. Zudem habe er sich direkt an die Betreibungsämter gewandt und die Aufhebung der Arreste aufgrund veränderter Verhältnisse beantragt.
Bezüglich Aufrechterhaltung eines Steuerarrestes (E. 3.2.):
- Wenn der Gefährdungstatbestand, der zum Erlass der Sicherstellungsverfügung geführt hat, weggefallen ist, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Wiedererwägung zu (E. 3.2.1.; vorliegend allerdings abgewiesen).
- Die Betreibungsämter können jedoch nicht prüfen, ob der Arrest bei einer Veränderung der Verhältnisse noch gerechtfertigt ist, da dies im Ergebnis auf eine Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung hinauslaufe. Ob eine Aufhebung der Sicherstellung angebracht ist, kann nur das kantonale Steueramt im Rahmen einer Wiedererwägung entscheiden (E. 3.2.2.).
Zum Hinfall des Arrests (E. 3.3.) und insbesondere des Steuerarrests (E. 3.4.):
- Ein Arrest fällt dahin, wenn er nicht fristgerecht prosequiert wird (E. 3.3.1.; Art. 279 f. SchKG). Diesfalls sind die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend von Amtes wegen freizugeben. Das Erfordernis der Prosequierung gilt grundsätzlich auch für den Steuerarrest (E. 3.4.; vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018, E. 7.3.3).
- Zur Prosequierung werde im Steuerrecht unterschieden, ob bereits ein definitiver Rechtsöffnungstitel in Gestalt einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerschuld oder einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung vorliegt; dann wird zur Aufrechterhaltung des Arrestes innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung eingeleitet, falls dies nicht vor der Arrestlegung bereits erfolgt ist. Für eine noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerschuld ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten (anstelle der Betreibung auf Zahlung). Wurde die Betreibung auf Sicherheitsleistung bereits vor der Arrestlegung gestützt auf eine rechtskräftige Sicherheitsleistung eingeleitet, so gilt der Arrest als prosequiert (E. 3.4.1.).
- Im konkreten Fall sei der Arrest bereits vor Anhebung der Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert worden, und zwar mit der Eröffnung des Veranlagungsverfahrens durch das kantonale Steueramt, weshalb das Gesuch um Rechtsöffnung gar nicht notwendig war, denn das Veranlagungsverfahren gilt als Klageerhebung im Sinne von Art. 279 SchKG (E. 3.4.3. und zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_930/2017, E. 7.3.3.1).
- Da Art. 279 Abs. 1 SchKG zulässt, den Arrest entweder durch Betreibung oder Klage zu prosequieren (E. 3.2.2.), kann die Steuerbehörde auf die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung verzichten, und stattdessen die Prosequierung durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens veranlassen oder — falls die Einleitung bereits stattgefunden hat — sie dadurch als eingeleitet betrachten. Mit der Einleitung des materiellen Steuerverfahrens ist die Prosequierung bereits erfolgt, welche mit Betreibung auf Zahlung weiterzuführen ist (E. 3.4.4. und zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_930/2017, E. 7.3.3.1, 7.3.3.2).
- Die Arrestprosequierung durch Eröffnung des Veranlagungsverfahrens könne für den Steuerschuldner u.U. auch Vorteile bringen, weil damit nicht Vermögenswerte durch Betreibung auf Sicherheitsleistung verwertet und hinterlegt werden, für die nach durchgeführter Veranlagung keine Steuerforderung besteht (E. 3.4.5.).
Die Beschwerden wurden daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.