In diesem Urteil hatte sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen einer Revision nach Art. 122 BGG auseinanderzusetzen. Hintergrund war ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit welchem der GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (“Stiftung”) unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten wurde, einen Bericht über eine politische Veranstaltung auf deren Website zu publizieren. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid (eine Zusammenfassung dieses Urteils findet sich hier). In der Folge stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fest und verurteilte die Schweiz, der Stiftung eine Entschädigung zu bezahlen. Die Stiftung beantragte daraufhin beim Bundesgericht, sein Urteil in Revision zu ziehen und vollumfänglich aufzuheben sowie den Entscheid des Obergerichts, insbesondere das erlassene Verbot, unverzüglich aufzuheben.
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Es hielt zunächst fest, dass zwar die ersten zwei Voraussetzungen gemäss Art. 122 BGG erfüllt sind: So stellte der EGMR in einem endgültigen Urteil die Verletzung der EMRK oder der Protokolle fest (Art. 122 lit. a BGG; E. 3.1). Sodann sei die vom EGMR ausgesprochene Entschädigung nicht geeignet, die Folgen der Verletzung auszugleichen, da die Entschädigung die gerichtlichen an die Stiftung gerichteten Verbote nicht beseitige (Art. 122 lit. b BGG; E. 3.2, insbesondere E. 3.2.5).
Nicht erfüllt erachtete das Bundesgericht indessen die dritte Voraussetzung, wonach die Revision notwendig sein muss, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Es bestehe, so das Bundesgericht, ein ordentlicher Rechtsweg, der es der Stiftung gestatte, einen konventionskonformen Zustand zu verlangen, weshalb es keiner Revision bedürfe.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäss Rechtsprechung der Begriff “notwendig” auch bedeute, dass es Sache der Vertragsstaaten sei, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Die Feststellung einer Verletzung der EMRK bedeute für sich allein noch nicht, dass eine Revision des Entscheids, der an den EGMR weitergezogen wurde, notwendig sei. Aus dem Wesen der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel selbst folge vielmehr, dass dort, wo ein anderer ordentlicher Rechtsweg bestehe, der eine Verletzung zu beseitigen gestatte, dieser zuerst beschritten werden müsse (E. 3.3.1).
Dies sei vorliegend, so das Bundesgericht, der Fall. Das Vollstreckungsrecht der ZPO kenne einen ordentlichen Rechtsweg. Das Obergericht des Kantons Thurgau habe in seinem Berufungsentscheid Vollstreckungsmassnahmen angeordnet und das Publikationsverbot antragsgemäss der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unterstellt (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Für diesen Fall der direkten Vollstreckung sehe Art. 337 Abs. 2 ZPO vor, dass die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen könne. Bestreitet sie die Vollstreckbarkeit, erfolge deren Überprüfung von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Sofern das Vollstreckungsgericht die direkte Vollstreckung einstellt, erwachse sein Entscheid bezogen auf die vorgetragenen Einwendungen und Einreden in Rechtskraft mit Ausschlusswirkung in allfälligen weiteren Verfahren der Vollstreckung desselben Titels (E. 3.3.2).
Sodann wies das Bundesgericht darauf hin, dass die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK das Publikationsverbot als Ganzes betreffe. Unter Vorlage dieses Urteils könne die Stiftung folglich dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung der erlassenen Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB und die Einstellung jeder Vollstreckung des Publikationsverbots beantragen. Der rechtskräftige Einstellungsentscheid beseitige sämtliche Folgen der Verletzung der EMRK und gestatte der Stiftung, ohne Rechtsnachteil ihren Bericht auf ihrer Website aufzuschalten oder in ihren anderen Publikationsmitteln zu veröffentlichen. Eine Revision sei dazu nicht erforderlich (E. 3.3.3.). Entgegen der Darstellung der Stiftung setze der EGMR nicht voraus, dass das Publikationsverbot als solches aufgehoben werden müsste, um die Folgen der Verletzung von Art. 10 EMRK zu beseitigen. Ein gerichtliches Publikationsverbot, dessen Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsverfahren beseitigt wurde, habe keinen Nachteil, und mangelnde Vollstreckbarkeit könne Nichtigkeit der Verfügung bzw. des Urteils bedeuten (E. 3.3.4).
Offen liess das Bundesgericht die Frage, ob sich Einschränkungen für die Anwendung eines Urteils des EGMR ergeben, wenn eine — wie vorliegend der Beklagte — direkt betroffene Privatperson nicht in das Verfahren vor dem EGMR einbezogen werde. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es dem Beklagten unbenommen sei, diese Frage in einem allfälligen Verfahren der Stiftung auf Einstellung der Vollstreckung aufzuwerfen (E. 5).