4A_533/2018: Homeoffice; Entschädigung für Nutzung eines privaten Zimmers als Arbeitszimmer

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung war unter anderem umstrit­ten, ob der Arbeit­nehmer für die Nutzung eines Zim­mers in sein­er pri­vat­en Woh­nung als Arbeit­sz­im­mer eine Entschädi­gung ver­lan­gen kann (Urteil 4A_533/2018 vom 23. April 2019, E. 6). Das Bun­des­gericht bejahte im vor­liegen­den Fall eine Entschädigungspflicht.

Die Beschw­erde­führerin brachte verge­blich vor, im Arbeitsver­trag sei keine Entschädi­gungspflicht vorge­se­hen. Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, dem Arbeit­nehmer einen geeigneten Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung zu stellen. Hält der Arbeit­ge­ber keinen geeigneten Arbeit­splatz bere­it, so hat er die Kosten für die nötige Arbeitsin­fra­struk­tur zu Hause nach Art. 327a OR zu übernehmen. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer alle durch die Aus­führung der Arbeit­en notwendig entste­hen­den Aus­la­gen zu erset­zen (E. 6.2).