In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem umstritten, ob der Arbeitnehmer für die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer eine Entschädigung verlangen kann (Urteil 4A_533/2018 vom 23. April 2019, E. 6). Das Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall eine Entschädigungspflicht.
Die Beschwerdeführerin brachte vergeblich vor, im Arbeitsvertrag sei keine Entschädigungspflicht vorgesehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Hält der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz bereit, so hat er die Kosten für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause nach Art. 327a OR zu übernehmen. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (E. 6.2).