Im Entscheid 4A_540/2018 vom 7. Mai 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Parteien im Rahmen eines Binnenschiedsverfahrens (im vorliegenden Fall in einem Verfahren vor dem Court of Arbitration for Sport) rechtsgültig die Anwendbarkeit des 3. Teils der ZPO (das die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelt) zugunsten des 12. Kapitels des IPRG (das die internationale Schiedsgerichtsbarkeit regelt) ausschliessen können (sogenanntes opting out). Ein solches opting out hat insbesondere zur Folge, dass der Schiedsspruch nicht mit der Willkürbeschwerde nach Art. 393 lit. e ZPO, sondern nur mit der engeren Rüge der Verletzung des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG angefochten werden kann. Die Anfechtungsgründe gegen den Schiedsspruch werden somit durch die Anwendbarkeit des IPRG beschränkt.
Gemäss Art. 353 Abs. 2 ZPO können die Parteien eines Binnenschiedsverfahrens die Geltung des 3. Teils der ZPO durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder mit späterer Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbaren. Eine solche Erklärung bedarf der schriftlichen Form im Sinne von Art. 358 ZPO.
Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss Art. 353 Abs. 2 ZPO folgende Bedingungen für ein gültiges opting out zu erfüllen sind: (1) die Parteien müssen den 3. Teil der ZPO ausdrücklich ausschliessen; (2) die Partien müssen die ausschliessliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbaren; und (3) die ausdrückliche Erklärung der Parteien muss schriftlich erfolgen.
Im vorliegenden Fall unterzeichneten die Parteien vorbehaltslos eine Prozessverfügung (“Order of Procedure”), die die folgende Bestimmung beinhaltete (E.1.4.1):
„In accordance with the terms of the present Order of Procedure, the parties agree to refer the present dispute to the Court of Arbitration for Sport (CAS) subject to the Code of Sports related Arbitration (2017 edition) (the „Code“). Furthermore, the provisions of Chapter 12 of the Swiss Private International Law Statute (PILS) shall apply, to the exclusion of any other procedural law“.
Das Bundesgericht erläuterte, dass eine Parteivereinbarung, mit der das 12. Kapitel IPRG für anwendbar erklärt wird, für ein gültiges opting out nicht ausreicht. Vielmehr müsse gleichzeitig auch die Anwendbarkeit des 3. Teils der ZPO ausdrücklich ausgeschlossen werden. Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendbarkeit des 3. Teils der ZPO liegt bereits vor, wenn aus dem Wortlaut der Vereinbarung der entsprechende Parteiwille ersichtlich ist (E. 1.6.1.3):
„Au regard de ce qui précède, un opting out valable selon les art. 353 al. 2 CPC et 176 al. 2 LDIP ne requiert pas la mention expresse de la troisième partie du CPC ou, respectivement, du chapitre 12 de la LDIP, dans la convention d’arbitrage ou dans une convention ultérieure. Si une telle mention est recommandable afin de couper court à toute discussion, la validité d’une élection de droit n’en dépend pas. Comme l’a précisé le Tribunal fédéral dans sa jurisprudence relative à l’art. 176 al. 2 LDIP, il suffit que la volonté commune des parties d’exclure l’application de ces dispositions ressortent clairement des termes utilisés.“
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass aus dem Wortlaut der Prozessverfügung ausdrücklich der Wille der Parteien zum Ausschluss der Anwendbarkeit des 3. Teils der ZPO ersichtlich war. Der ausdrückliche Verweis auf den wegbedingten 3. Teil der ZPO war für den rechtsgültigen Ausschluss nicht erforderlich, die Wendung “to the exclusion of any other procedural law” brachte den Willen der Parteien genügend deutlich zum Ausdruck.
Das Bundesgericht stellte auch klar, dass Parteien ein opting out jederzeit bis zum Erlass des Schiedsspruchs vereinbaren können. Obwohl es die Frage letztlich offen liess, deutete das Bundesgericht indes an, dass ein opting out nach der Konstituierung des Schiedsgerichts auch der Zustimmung des Schiedsgerichts bedürfe.
Verfasst von Lukas Fellmann / Michael Feit