5A_280/2019: Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht über die Anwen­dung des BG über Verpfän­dung und Zwangsliq­ui­da­tion von Eisen­bahn- und Schiff­fahrt­sun­ternehmungen vom 25. Sep­tem­ber 1917 (SR 742.211; VZEG) zu entscheiden.

Eine Gläu­bigerin hat­te direkt beim Bun­des­gericht den Antrag gestellt, es sei der Konkurs bzw. die Liq­ui­da­tion über die Gesuchs­geg­ner­in zu eröff­nen, und machte gel­tend, dass die Gesuchs­geg­ner­in ein konzes­sion­iertes Eisen­bah­nun­ternehmen sei und den Betrieb eines Eisen­bah­nun­ternehmens bezwecke. Gestützt auf Art. 13 ff. VZEG könne jede Unternehmung, die eine Eisen­bahn betreibe, nach den Bes­tim­mungen des VZEG zur Liq­ui­da­tion gebracht werden.

Das Bun­des­gericht stellte zunächst all­ge­meine Über­legun­gen zum VZEG und zur Zuständigkeit an (E. 1.–2.), und entsch­ied danach u.a. Folgendes:

  • Das VZEG ver­fol­gt als Ziele u.a. die Verpfän­dung von Aktiv­en zum Zweck der Mit­telbeschaf­fung und die Aufrechter­hal­tung des “Ser­vice pub­lic” unter allen Umstän­den (E. 2.2. und E. 3.3.3.).
  • Da die Gesuchs­geg­ner­in unstrit­tig als reines Güter-Eisen­bah­n­verkehrsun­ternehmen tätig ist (und nicht etwa eine Per­so­n­en­be­förderungskonzes­sion habe), sei das VZEG nach seinem Sinn und Zweck vor­liegend nicht anwend­bar; die Zwangsvoll­streck­ung gegen die Gesuchs­geg­ner­in richte sich nach den all­ge­meinen Bes­tim­mungen des SchKG (E. 3.3.2. – E. 3.4.).
  • Selb­st wenn die Gesuchs­geg­ner­in unter die “Eisen­bah­nun­ternehmen” im Sinne von Art. 13 ff. VZEG fall­en würde (und sich die Zahlungsvoll­streck­ung daher grund­sät­zlich nach dem VZEG richt­en würde), kön­nte das von der Gesuch­stel­lerin beim Bun­des­gericht ein­gere­ichte Liq­ui­da­tions­begehren nicht gut­ge­heis­sen wer­den, denn in jedem Fall hätte zuerst eine Konkurs­eröff­nung durch den ordentlichen Konkursrichter zu erfol­gen. Erst nach erfol­gter Konkurs­eröff­nung käme das Ver­fahren gemäss VZEG zur Anwen­dung (und erset­zt insofern Art. 221 ff. SchKG) – BGE 49 III 133 scheint insofern über­holt (E. 4.).
  • Schliesslich wies das Bun­des­gericht darauf hin, dass die Kom­pe­ten­zen und Zuständigkeit­en des Bun­des­gerichts gemäss VZEG wohl zu über­denken wären (E. 5.).

Auf das Gesuch um Eröff­nung des Konkurs­es bzw. der Liq­ui­da­tion wurde daher nicht eingetreten.