Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht über die Anwendung des BG über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (SR 742.211; VZEG) zu entscheiden.
Eine Gläubigerin hatte direkt beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei der Konkurs bzw. die Liquidation über die Gesuchsgegnerin zu eröffnen, und machte geltend, dass die Gesuchsgegnerin ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen sei und den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens bezwecke. Gestützt auf Art. 13 ff. VZEG könne jede Unternehmung, die eine Eisenbahn betreibe, nach den Bestimmungen des VZEG zur Liquidation gebracht werden.
Das Bundesgericht stellte zunächst allgemeine Überlegungen zum VZEG und zur Zuständigkeit an (E. 1.–2.), und entschied danach u.a. Folgendes:
- Das VZEG verfolgt als Ziele u.a. die Verpfändung von Aktiven zum Zweck der Mittelbeschaffung und die Aufrechterhaltung des “Service public” unter allen Umständen (E. 2.2. und E. 3.3.3.).
- Da die Gesuchsgegnerin unstrittig als reines Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig ist (und nicht etwa eine Personenbeförderungskonzession habe), sei das VZEG nach seinem Sinn und Zweck vorliegend nicht anwendbar; die Zwangsvollstreckung gegen die Gesuchsgegnerin richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des SchKG (E. 3.3.2. – E. 3.4.).
- Selbst wenn die Gesuchsgegnerin unter die “Eisenbahnunternehmen” im Sinne von Art. 13 ff. VZEG fallen würde (und sich die Zahlungsvollstreckung daher grundsätzlich nach dem VZEG richten würde), könnte das von der Gesuchstellerin beim Bundesgericht eingereichte Liquidationsbegehren nicht gutgeheissen werden, denn in jedem Fall hätte zuerst eine Konkurseröffnung durch den ordentlichen Konkursrichter zu erfolgen. Erst nach erfolgter Konkurseröffnung käme das Verfahren gemäss VZEG zur Anwendung (und ersetzt insofern Art. 221 ff. SchKG) – BGE 49 III 133 scheint insofern überholt (E. 4.).
- Schliesslich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Kompetenzen und Zuständigkeiten des Bundesgerichts gemäss VZEG wohl zu überdenken wären (E. 5.).
Auf das Gesuch um Eröffnung des Konkurses bzw. der Liquidation wurde daher nicht eingetreten.