In seinem Urteil vom 10. Juli 2019 befasst sich das Bundesgericht mit der Frage des Zusammenspiels zwischen einer Verfallklausel (Art. 46 Abs. 2 VVG) und der gesetzlichen Verjährungsfrist von Versicherungsansprüchen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Oktober 2014 ereignete sich ein Brand in den Geschäftsräumlichkeiten einer GmbH, welche den Schadensfall Tags darauf bei der Versicherung meldete. Mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärte die Versicherung gegenüber der GmbH, sie werde zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten auf das Schadensereignis nicht eintreten und keinerlei Leistungen erbringen, vorbehältlich der Beseitigung ihrer Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensfalls.
Nach einer Besprechung und auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters hin, hielt die Versicherung in einem Schreiben vom 4. März 2016 folgendes fest:
“Wir sind bereit, […] auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht schon eingetreten ist. Alle übrigen Rechte, Einreden und Einwendungen behalten wir uns vor.”
Am 30. März 2016 hielt die Versicherung abermals an der Ablehnung der Entschädigungsforderung fest. In der Zwischenzeit wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet.
Nach Abtretung der Massaforderungen gegenüber der Versicherung an den Beschwerdeführer nach Art. 260 SchKG, erhob dieser mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Klage auf Zahlung der Versicherungsleistungen gegen die Versicherung beim Handelsgericht des Kantons Aargau. Das Handelsgericht wies die Klage u.a. mit der Begründung ab, dass die Entschädigungsforderung gemäss den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (ABV) verwirkt sei. Die ABV der Versicherung sahen nämlich vor, dass eine Entschädigungsforderung bei einer Ablehnung der Leistungspflicht der Versicherung verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend macht.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies.
Das Bundesgericht rief zunächst seine bisherige Praxis zur Ungewöhnlichkeitsregel in Erinnerung, wonach diese Regel nur dann zur Anwendung komme, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies sei dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtige, desto eher sei sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (E. 2.1).
In dieser Hinsicht schützte das Bundesgericht die Vorinstanz und bestätigte, dass die zu beurteilende vorformulierte Bestimmung nicht ungewöhnlich sei (eine zeitliche Beschränkung für den Fall der Ablehnung sei nach ständiger Rechtsprechung branchenüblich), selbst wenn in gewissen Ausnahmefällen der Anspruch bereits vor der Fälligkeit verwirken könne, was aber im konkreten Fall nicht vorliege. Wenn der Bestand eines Anspruchs an die Beobachtung einer Frist geknüpft ist, sei ein schuldlos säumiger Versicherungsnehmer schliesslich nach Art. 45 Abs. 3 VVG befugt, die entsprechende Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen (E. 2.2).
Ausserdem befand das Bundesgericht, dass sich die Versicherung auf die Einwendung der Anspruchsverwirkung berufen dürfe, obschon sie einen Verjährungsverzicht unterzeichnet und die Gespräche mit dem Beschwerdeführer weitergeführt habe. Das Bundesgericht schützte die Meinung der Vorinstanz und qualifizierte die ABV Bestimmung als (zulässige) Verfallklausel (Art. 46 Abs. 2 VVG). Es führte aus, dass eine Verfallklausel und eine gesetzliche Verjährungsfrist sich nicht gegenseitig ausschliessen würden, sondern nebeneinander bestehen und voneinander zu unterscheiden seien. Die zweijährige Frist der Verfallklausel bleibe deshalb grundsätzlich durch die Erklärung, für eine bestimmte Zeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, unbeeinflusst und laufe weiter. Aus diesem Grunde müsse der Anspruchsberechtigte gegebenenfalls sowohl die Verjährung unterbrechen als auch die für die Wahrung der Verwirkungsfrist vertraglich vorgesehene Rechtshandlung vornehmen. Ein Gericht sei auch ohne parteiliche Einwendung gehalten, die Forderung aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen abzuweisen, da ein an eine Präklusionsfrist gebundener Anspruch mit Fristablauf an sich untergehe (E. 3.1).
Schliesslich handelte die Versicherung nach Ansicht des Bundesgerichts nicht rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium), wenn sie einerseits auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin schriftlich erklärte, einstweilig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und sich andererseits im anschliessenden Prozess auf den Anspruchsuntergang berief, zumal die Vorinstanz den Forderungsverfall auch von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Die Versicherung habe sich zudem “[a]lle übrigen Rechte, Einreden und Einwendungen” ausdrücklich vorbehalten; insofern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Präklusions- und Verjährungsfrist miteinander vermengt haben sollte, wäre das ihm selbst zuzuschreiben (E. 3.3).