4A_255/2019: Arztberichte, Gutachten und antizipierte Beweiswürdigung (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht)

Der (implizierte) Verzicht des Gerichts auf die Ein­hol­ung eines Gutacht­ens (antizip­ierte Beweiswürdi­gung) muss begrün­det sein, anson­sten ist eine sachgerechte Anfech­tung des Entschei­des nicht möglich. Allein auf die von der Ver­sicherten ein­gere­icht­en Arzt­berichte abzustellen, wäre ohne­hin nur soweit zuläs­sig, als diese eigene Wahrnehmungen der behan­del­nden Ärzte wiedergeben. Es kann betr­e­f­fend die Arbeit­sun­fähigkeit der Ver­sicherten jeden­falls nicht unbe­se­hen von dem von den behan­del­nden Fachärzten attestierten Umfang aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Ver­sicherung ein Gerichtsgutacht­en beantragt hat, zumal das Gericht auch der Erfahrungstat­sache Rech­nung zu tra­gen hat, wonach behan­del­nde Ärzte im Hin­blick auf ihre auf­tragsrechtliche Ver­trauensstel­lung in Zweifels­fällen mitunter eher zugun­sten ihrer Patien­ten aussagen.

Dem Entscheid des Bun­des­gericht vom 20. Dezem­ber 2019 liegt fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die Klägerin und Ver­sicherte war seit dem 4. August 1997 als EDV-Mitar­bei­t­erin bei der C GmbH (Arbeit­ge­berin) tätig und war über diese im Rah­men ein­er Kollek­tiv-Taggeld­ver­sicherung nach VVG bei der A AG (Ver­sicherung) ver­sichert. Am 17. Novem­ber 2015 meldete die Arbeit­ge­berin der Ver­sicherung, dass die Ver­sicherte wegen Krankheit ab dem 2. Novem­ber 2015 zu 100 % arbeit­sun­fähig sei. Die Arbeit­ge­berin löste das Arbeitsver­hält­nis per 31. Dezem­ber 2016 auf.

Nach Ein­gang des Gutacht­ens von Dr. D., Facharzt für Neu­rolo­gie, vom 9. Jan­u­ar 2017 teilte die Ver­sicherung der Ver­sicherten sin­ngemäss mit, sie werde bis zum 19. Feb­ru­ar 2017 Taggelder gestützt auf eine Arbeit­sun­fähigkeit von 100 % und vom 20. Feb­ru­ar bis 19. März 2017 gestützt auf eine solche von 50 % aus­richt­en; anschliessend werde sie die Leis­tun­gen ein­stellen. Daraufhin stellte die Ver­sicherung die Leis­tun­gen ein.

Mit Eingabe vom 29. Sep­tem­ber 2017 reichte die Ver­sicherte beim Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich eine Klage gegen die Ver­sicherung ein und ver­langte die Fort­führung der Zahlung der Kranken­taggelder. Mit Urteil vom 16. April 2019 hiess das Sozialver­sicherungs­gericht die Klage gut.

Gegen dieses Urteil erhob die Ver­sicherung Beschw­erde beim Bun­des­gericht, welch­es die Beschw­erde mit Urteil vom 20. Dezem­ber 2019 guthiess.

Die Ver­sicherung rügte vor Bun­des­gericht, die Vorin­stanz habe zur Beurteilung der Arbeits­fähigkeit der Ver­sicherten auss­chliesslich auf die Berichte der behan­del­nden Ärzte abgestellt; sie habe diese als Beweis­mit­tel gewürdigt und damit Art. 168 ZPO und die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung betr­e­f­fend Pri­vatgutacht­en ver­let­zt. Sie habe dabei ihren Antrag in ihrer Klageant­wort, ein Gerichtsgutacht­en einzu­holen, bei der Entschei­dfind­ung nicht berück­sichtigt und dies­bezüglich ihre Begrün­dungspflicht verletzt.

Das Bun­des­gericht rief zunächst die all­ge­meinen Grund­sätze im Zusam­men­hang mit dem Anspruch auf rechtlich­es Gehör und dem Bewe­is­führungsanspruch (als Teil­ge­halt des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör) in Erin­nerung (E. 6.3.1 und 6.3.2).

Vor­liegend hielt das Bun­des­gericht fest, dass die Vorin­stanz den Anspruch auf rechtlich­es Gehör der Ver­sicherung ver­let­zt habe, da diese in ihrer Klageant­wort sub­sidiär die Ein­hol­ung eines Gerichtsgutacht­en beantragt hat­te und sich die Vorin­stanz mit keinem Wort damit befasst hat. Für die Ver­sicherung sei deshalb nicht erkennbar gewe­sen, weshalb die Vorin­stanz auf die Ein­hol­ung des von ihr beantragten Gerichtsgutacht­ens verzichtete. Damit sei eine sachgerechte Anfech­tung nicht mehr möglich gewe­sen. Selb­st wenn davon aus­ge­gan­gen würde, es ergäbe sich aus den Aus­führun­gen der Vorin­stanz impliz­it, dass sie auf die Abnahme des beantragten Gutacht­ens in antizip­iert­er Beweiswürdi­gung verzichtet habe, ergäbe sich aus ihrer Begrün­dung nicht, weshalb dieser Verzicht erfol­gte; ins­beson­dere sei nicht ersichtlich, ob die Vorin­stanz das Gutacht­en für untauglich erachtete oder ob sie anhand der von der Ver­sicherten ein­gere­icht­en Berichte der behan­del­nden Ärzte zum Schluss kam, die Arbeit­sun­fähigkeit der Ver­sicherten sei mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit nachgewiesen und ein Gerichtsgutacht­en ver­möchte dieses Beweis­ergeb­nis nicht zu erschüttern.(E. 6.3.4).

Schliesslich erwog das Bun­des­gericht, dass es ohne­hin nur soweit zuläs­sig wäre, allein auf die von der Ver­sicherten ein­gere­icht­en Arzt­berichte abzustellen, als diese eigene Wahrnehmungen der behan­del­nden Ärzte wiedergeben (E. 6.3.5):

Die (abstrak­te) Schlussfol­gerung vom geschilderten Krankheitsver­lauf bzw. der gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung auf das Mass der Arbeit­sun­fähigkeit ist jeden­falls eine Frage, die in gle­ich­er Weise zum Gegen­stand eines Gerichtsgutacht­ens gemacht wer­den kön­nte […]. Die Vorin­stanz, die das von der Beschw­erde­führerin beantragte Gerichtsgutacht­en mit keinem Wort erwäh­nte, hat fol­glich auch nicht begrün­det, weshalb vor­liegend ein Gerichtsgutachter diese Frage nicht hätte beant­worten kön­nen. Es kann betr­e­f­fend die Arbeit­sun­fähigkeit der Beschw­erdegeg­ner­in jeden­falls nicht unbe­se­hen von dem von den behan­del­nden Fachärzten attestierten Umfang aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Beschw­erde­führerin ein Gerichtsgutacht­en beantragt hat, zumal das Gericht auch der Erfahrungstat­sache Rech­nung zu tra­gen hat, wonach behan­del­nde Ärzte im Hin­blick auf ihre auf­tragsrechtliche Ver­trauensstel­lung in Zweifels­fällen mitunter eher zugun­sten ihrer Patien­ten aussagen.

Ent­ge­gen den Aus­führun­gen der Ver­sicherten ergebe sich aus der Begrün­dung der Vorin­stanz nicht, weshalb es einem Gerichtsgutachter nicht möglich sein sollte–- auch zum heuti­gen Zeit­punkt – auf­grund der vor­liegen­den ärztlichen Berichte die Arbeits­fähigkeit der Ver­sicherten in einem Aktengutacht­en zu beurteilen. Es könne somit nicht ohne Weit­eres gesagt wer­den, der Man­gel könne ohne­hin nicht mehr geheilt wer­den (E. 6.3.5).

Aus diesen Grün­den hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde der Ver­sicherung gut, hob das Urteil der Vorin­stanz auf und wies die Angele­gen­heit zur neuen Beurteilung an die Vorin­stanz zurück, mit der Auf­forderung, sich mit dem Antrag der Ver­sicherung, ein Gerichtsgutacht­en einzu­holen, auseinan­derzuset­zen, den Entscheid sachgerecht zu begrün­den und ggf. das beantragte Gerichtsgutacht­en einzuholen.