Der vom Bundesgericht zu beurteilende Sachverhalt präsentierte sich zusammengefasst wie folgt: Die Eheleute B. (Beschwerdegegnerin) und C. (C. war nicht Partei des vorliegenden Verfahrens) waren beide Parteien eines Mietvertrags für eine Wohnung, die sie bis zur Trennung gemeinsam bewohnten. In der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung wurde die Wohnung B. zur alleinigen Benützung zugeteilt. Die Wohnung gehörte schliesslich A., der Mutter von C. (Beschwerdeführerin). Mit separaten Schreiben an B. und C. kündigte A. das Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund gab sie Eigenbedarf an. B. klagte daraufhin beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen gegen die Kündigung. C. ging nicht gegen die Kündigung vor. Das Mietgericht stellte die Missbräuchlichkeit der Kündigung fest. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A. erhobene Berufung ab.
Vor Bundesgericht umstritten war, ob B. gestützt auf Art. 273a OR (analog) alleine, d.h. ohne Einbezug von C., zur Anfechtung der Kündigung legitimiert war, oder gemäss der in BGE 140 III 598 (auch auf Swissblawg) etablierten Praxis C. in den Anfechtungsprozess hätte miteinbeziehen sollen.
In BGE 140 III 598 hatte das Bundesgericht erwogen, dass jedem Mieter die Rechte betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung je einzeln zustehen, aufgrund der Regeln der notwendigen Streitgenossenschaft jedoch stets alle Mieter in den Prozess einzubeziehen sind und ein Kündigungsschutz- oder Erstreckungsbegehren daher sich gegen den Vermieter und die abseits stehenden Mieter zu richten hat (E. 3.1). Demgegenüber stützte sich die Vorinstanz auf eine analoge Anwendung von Art. 273a OR sowie BGE 118 II 168, wonach die Tatsache, das beide Ehegatten gemeinsam und solidarisch Mieter seien und ein Recht auf die Mietsache beanspruchen würden, nicht bedeute, dass dieses Recht nur gemeinsam ausgeübt werden könne. Solidarität bedeute gerade, so das Bundesgericht in BGE 118 II 168, dass jeder die Rechte aus dem Vertrag geltend machen könne (E. 3.2 und 3.3).
Das Bundesgericht erwog, dass die in BGE 140 III 598 begründete Möglichkeit, selber eine Kündigung anzufechten, wenn sich der Mitmieter dieser nicht widersetzen wolle, der Mitmieter diesfalls aber auf der Passivseite in das Verfahren einbezogen werden müsse, auch bei der Kündigungsanfechtung bei gemeinsamer Mieter einer Familienwohnung bestehe. Die Situation sei verschieden von derjenigen, in der nur ein Ehepartner den Mietvertrag für die Familienwohnung unterzeichnet habe. In solchen Situationen schütze Art. 273a OR den nicht mietenden Ehegatten davor, dass der mietende Ehegatte einseitig auf die gemeinsame Familienwohnung verzichte, indem er die Kündigungsanfechtung unterlasse. Diesen durch Art. 273a OR gewährte Schutz des nicht mietenden Ehegatten bedürfe der mietende Ehegatte nicht. Gestützt darauf schloss das Bundesgericht (E. 3.4.2; Hervorhebung hinzugefügt):
Vor diesem Hintergrund kann an der analogen Anwendung von Art. 273a OR bei gemeinsamer Miete der Familienwohnung gemäss BGE 118 II 168 nicht festgehalten werden. Vielmehr ist auch in diesem Fall der Ehepartner und Mitmieter, der die Kündigung nicht anfechten will, gemäss BGE 140 III 598 auf der Passivseite ins Verfahren miteinzubeziehen.
Vorliegend erachtete das Bundesgericht allerdings die Berufung von A. auf BGE 140 III 598 bzw. der Einwand, C. hätte ins Verfahren einbezogen werden müssen, als rechtsmissbräuchlich (E. 3.5). Es gehe A. mit ihrer Berufung auf dieses Urteil sowie auf Art. 70 bzw. Art. 87 ZPO nicht darum, ein einheitliches Urteil zu erwirken, weil das Mietverhältnis als einheitliche Rechtsbeziehung nur gesamthaft und gegenüber beiden Mitmietern (B. und C.) aufgehoben bzw. im Fal der Gutheissung der Kündigungsanfechtung fortgesetzt werden könne. Vielmehr verfolge sie im Gegenteil den Zweck, die Nichtigkeitsfolge einer Kündigung nur gegenüber B., nicht aber gegenüber C. zu umgehen. Damit umgehe sie auch die rechtliche Natur des gemeinsamen Mietverhältnisses an sich. Dies mit dem Ziel, das Mietverhältnis nur mit ihrem Sohn C. weiterzuführen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich A. in ihrer Beschwerde auf die rechtliche Natur des gemeinsamen Mietverhältnisses als einheitliche Rechtsbeziehung berufe, welche sie durch die missbräuchliche Kündigung gerade zu umgehen versuche (E. 3.5.2).
Im Übrigen wies das Bundesgericht unter Hinweis auf die Eheschutzvereinbarung darauf hin, dass C. an diese Eheschutzvereinbarung gebunden sei und diese nicht torpedieren dürfe. Wenn er die Wohnung für sich beanspruchen wolle, müsse er ein Begehren um Abänderung der Eheschutzvereinbarung stellen. Bei einer Kündigungsanfechtung durch C. (zusammen mit B.) wäre andererseits fraglich, ob dieser berhaupt über ein Rechtsschutzinteresse verfüge, da er die Wohnung im Zeitpunkt der Kündigung nicht (mehr) bewohnte. Da C. ohnehin nicht Partei des Verfahrens war, ging das Bundesgericht nicht näher auf diese Frage ein (E. 3.5.2).