Gegenstand dieses Urteils bildete ein Verfahren um Mietzinsherabsetzung, welches ein im Kanton Fribourg wohnhafter Mieter gegen seine Vermieterin mit Sitz in Lausanne anstrengte. Gegen den Entscheid des Tribunal des baux de l’arrondissement de la Sarine reichte der Mieter eine in Deutsch verfasste Beschwerde beim Kantonsgericht Fribourg ein. Die beklagte Vermieterin machte daraufhin geltend, dass ihre Organe der deutschen Sprache nicht mächtig seien, weshalb sie beantragten, dass der Mieter seine Beschwerde in französisch einzureichen solle. Einer entsprechenden Aufforderung des Kantonsgerichts kam der Mieter nicht nach, woraufhin das Kantonsgericht androhungsgemäss auf dessen Beschwerde nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Mieter eine in Deutsch verfasste subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, welches diese guthiess. Da der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Fribourg in französisch verfasst war, erging das Urteil des Bundesgericht ebenfalls in französisch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht zitierte zunächst aus der Verfassung des Kantons Fribourg („KV/FR“), in welcher festgehalten wird, dass französisch und deutsch die beiden Amtssprachen des Kantons darstellen (Art. 6 Abs. 1 KV/FR) sowie wonach die Sprachfreiheit garantiert sei und sich jede Person in einer Amtssprache seiner Wahl an die Behörde richten dürfe (Art. 17 Abs. 2 KV/FR) (E. 2.1.1). Sodann verwies das Bundesgericht auf die einschlägigen Bestimmungen aus dem Justizgesetz des Kantons Fribourg (Art. 115–119), mit welchem unter anderem die Verfahrenssprache gemäss Art. 129 ZPO geregelt wird (E. 2.1.2).
Sodann erinnerte das Bundesgericht an seine Erwägungen in BGE 136 I 149, wo es sich zur Tragweite von Art. 17 Abs. 2 KV/FR geäussert und entschieden hatte, dass in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ein Verfügungsadressat seine Beschwerdeschrift unabhängig von der Verfahrenssprache in der Amtsspraches einer Wahl einreichen dürfe. Gestützt auf die Grundsätze, wonach eine Verfassungsnorm Vorrang vor einer Gesetzesnorm habe („lex superior derogat legi inferiori“) sowie wonach eine jüngere Norm einer älteren vorgehe („lex posterior derogat legi priori“), erwog das Bundesgericht, dass die kantonalen Verfahrensbestimmungen nicht anwendbar seien, soweit sie im Widerspruch zur jüngeren Verfassungsbestimmung von Art. 17 Abs. 2 KV/FR stehen (E. 2.2). Das Kantonsgericht Fribourg wich vorliegend ausdrücklich von diesem Urteil ab und begründete dies mit den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem verwaltungsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Verfahren. Der Konflikt zwischen der Sprachenfreiheit beider Parteien müsse – so das Kantonsgericht – zugunsten der beklagten Partei gelöst werden. Da die Organe der Vermieterin der deutschen Sprache nicht mächtig seien, wäre die beklagte Vermieterin – würde dem klagenden Mieter gestattet werden, seine Beschwerde auf deutsch einzureichen – gezwungen, einen neuen, zweisprachigen Vertreter zu bestellen, der die deutschen Eingaben übersetzen müsste (E. 2.4.3.2). Das Grundrecht der Vermieterin als beklagte Partei rechtfertige deshalb eine Einschränkung des Grundrechts des Mieters als klagende Partei gemäss Art. 17 Abs. 2 KV/FR (E. 2.3).
Das Bundesgericht folgte dieser Erwägung nicht. Das Grundrecht gemäss Art. 17 Abs. 2 KV/FR berechtige eine Partei, in einem Zivilverfahren ihre Beschwerdeschrift vor dem Kantonsgericht unabhängig von der Verfahrenssprache in einer Amtssprache einzureichen (E. 2.6). Eine Einschränkung dieses Grundrechts verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E.2.4.3 und E. 2.4.3.3). Sodann bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse, einer Partei vor einem zweitinstanzlichen Gericht die Verwendung ihrer Muttersprache zu verwehren, was sich aus den Erfahrungen auf Bundesebene und in anderen zweisprachigen Kantonen zeige (E. 2.4.3.3).
Zur Begründung führte das Bundesgericht unter anderem Folgendes aus: Es äusserte zunächst seine Verwunderung über die Leichtigkeit der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts, zumal dieses verkenne, dass ein neuer, zweisprachiger Vertreter der Vermieterin lediglich über passive Sprachkenntnisse verfügen müsse. Weiter erwog das Bundesgericht, dass es für eine Partei zwar eine Unanehmlichkeit darstelle, wenn die Gegenpartei vor zweiter Instanz ihre Eingaben in einer Amtssprache einreicht, die nicht Verfahrensprache ist. Dies sei indessen bei der Interessenabwägung im Zuge der Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht entscheidend. Die Partei könne sich nach wie vor in ihrer eigenen Sprache ausdrücken und die Behörde führe das Verfahren weiterhin in der Verfahrenssprache. An solche Unannehmlichkeiten müssten sich Verfahrensparteien in einem zweisprachigen Kanton anpassen. Demgegenüber werde einer Partei, hier insbesondere dem Mieter als der gegenüber dem Vermieter schwächeren Partei, die Möglichkeit genommen, sich vor einer für den ganzen Kanton zuständigen Behörde in ihrer Muttersprache zu äussern, wenn ihr Grundrecht der freien Wahl der Amtssprache eingeschränkt werde. Die Konsequenzen für eine Partei, die in einem Zivilverfahren – primär beim Verfassen der Rechtsschriften – in Abweichung ihres Rechts gemäss Art. 17 Abs. 2 KV/FR eine andere Sprache verwenden müsse, seien denn auch weitreichender als für die Gegenpartei, die lediglich über passive Sprachkenntnisse verfügen müsse (E. 2.4.3.2).
Der von einem Teil der Lehre im Nachgang an BGE 136 I 149 geäusserten Ansicht, wonach Art. 129 ZPO und Art. 67 StPO zwingend eine einheitliche Sprache verlangen würden, könne – so das Bundesgericht weiter – nicht gefolgt werden. Zunächst ergebe kein Auslegungselement ein solches Resultat. Im Gegenteil: Der Wortlaut von Art. 129 ZPO überlasse die Sprachregelung den Kantonen mit mehr als einer Amtssprache gänzlich selber. Sodann sei es ohne Weiteres möglich, die Verfahrenssprache von der Sprache einzelner Prozesshandlungen der Parteien zu trennen. Das Bundesgericht verweist dabei auf die Bestimmungen im BGG sowie anderer mehrsprachiger Kantone (E. 2.5).