A. wurde auf einem Bahnsteig der SBB von B. unter die einfahrende S‑Bahn gestossen und dabei schwer verletzt. B. wurde im Strafverfahren u.a. wegen einer psychiatrischen Erkrankung für schuldunfähig erklärt.
Das Handelsgericht Zürich sprach dem Opfer zulasten der SBB als Eigentümerin der S‑Bahn einen Betrag als Genugtuung zu (Urteil vom 5. Oktober 2018, HG170078‑O). Der Tatbestand der Gefährdungshaftung gemäss Art. 40b Abs. 1 EBG sei erfüllt, da sich das mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbundene charakteristische Risiko verwirklicht habe und eine Entlastung oder Kürzung der Genugtuung aufgrund der Dritteinwirkung ausgeschlossen sei. Gegen diesen Entscheid erhoben die SBB Beschwerde in Zivilsachen, welche das Bundesgericht jedoch abwies (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019).
Das Bundesgericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob sich die SBB von der Gefährdungshaftung für den Betrieb der Eisenbahn aufgrund des Verhaltens von B. im Sinne von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG entlasten konnten bzw. ob der adäquate Kausalzusammenhang durch grobes Drittverschulden unterbrochen worden war (E. 3). Das Gericht verneinte eine Entlastungsmöglichkeit im vorliegenden Fall.
Das höchste Gericht liess insbesondere das Argument nicht gelten, wonach der Gesetzgeber neue Entlastungsgründe zugunsten der SBB in das EBG aufgenommen habe. Wie schon die Vorinstanz aus den Materialien geschlossen habe, diene die Ausweitung und offene Formulierung von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG lediglich dazu, die Verantwortung der Bahnunternehmen für Suizide im Zustand der Urteilsunfähigkeit auszuschliessen. Im vorliegenden Fall sei aber das Verhalten des urteilsunfähigen B. nicht mit dem Verhalten von Personen gleichzusetzen, die sich zwecks Selbsttötung selbst unter den einfahrenden Zug werfen (E. 3.4.2).
Zudem kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Personen, die auf einem Perron auf einen Zug warten, von anderen Passagieren aus unterschiedlichen Gründen auf die Geleise gestossen werden können und dies nicht derart vom normalen Geschehen abweicht, als damit schlichtweg nicht zu rechnen wäre. Folglich trete der Stoss einer Drittperson in den Hintergrund und der adäquate Kausalzusammenhang werde dadurch nicht unterbrochen (E. 3.4.1 und 3.4.3). Das Bundesgericht verweigerte auch eine Reduktion der Genugtuung wegen des Drittverhaltens (E. 4).