A. wohnte von 1961 bis 1972 mit seinen Eltern in einem Mietshaus der Eternit (Schweiz) AG in unmittelbarer Nähe des Eternit-Fabrikgeländes, wo faserförmige Asbest-Mineralien für die Produktion von Eternit (Asbest-Zement) verwendet wurden. Im Jahr 2004 wurde bei A. ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das am 30. Oktober 2006 zum Tod führte. Nach seinem Tod reichten seine Erben beim Kantonsgericht Glarus Teilklage gegen die Eternit (Schweiz) AG, gegen E.E., F. E. und gegen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG ein, mit der sie eine Genugtuung geltend machten.
Das Kantonsgericht Glarus wie auch das Obergericht des Kantons Glarus wiesen die Klage zufolge Verjährung ab. Das Bundesgericht sistierte das Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid der eidgenössischen Räte zur Änderung des Verjährungsrechts. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich definitiv über die Neureglung des Verjährungsrechts entschieden hatte und damit der Grund für die Sistierung dahingefallen war. Das neue Recht wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten (BBI 2014 235 ff.; BBl 2018 3537 ff.). Bezüglich des vorliegenden Falles wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urteil 4A_554/2013 vom 6. November 2019).
Das Bundesgericht erwog im Kern, dass zwischen der schädigenden Handlung (1972) und der Klageeinreichung (9. Juni 2009) rund 37 Jahre liegen würden. Nach schweizerischem Recht sei die Verjährung ein materiellrechtliches und kein prozessrechtliches Institut. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähre jedem das Recht seine zivilrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Vorschrift vermöge aber keine Ansprüche zu begründen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei somit das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs nach innerstaatlichem Recht (E. 8.1.2).
Dem EGMR-Urteil Howald Moor vermöge das Bundesgericht nicht zu entnehmen, dass absolute Verjährungsfristen — im Sinne einer generellen materiellen Regel — ausgeschlossen wären und eine Klage noch 37 Jahre nach der behaupteten Schädigung zugelassen werden müsse, obwohl sich die Beklagten auf die Verjährung berufen würden (E. 8.2.2). Es sei nicht unverhältnismässig einen Anspruch, der erst 37 Jahren nach der letzten möglichen Schädigung geltend gemacht werde, als verjährt zu betrachten und die Klage abzuweisen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, inwieweit mit dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer generell eine der vom EGMR verlangten “autres solutions envisageables” für Schädigungen geschaffen wurde (E. 8.3).