Die A. Holding AG (Beschwerdeführerin) ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften, die Marktexpansionsdienstleistungen mit Schwerpunkt Asien anbietet. Der Beschwerdegegner B. wurde von der A. Managment AG als Leiter der Geschäftseinheit Spezialrohstoffe angestellt. Der Arbeitsvertrag wurde bis zum 31. Dezember 2013 befristet und nicht verlängert. Der Beschwerdegegner erhielt im Jahr 2013 insgesamt CHF 596’276.65 ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin erliess im Frühling 2011 im Hinblick auf ihren geplanten Börsengang eine IPO-Regulation (“Initial Public Offering-Regulation”). Diese sah vor, dass ausgewählten Führungskräften im Zusammenhang mit dem Börsengang unter bestimmten Voraussetzungen Aktien der A. Holding AG übertragen würden. Der Beschwerdegegner erhielt 300 Performance Share Units (“PSU”) zugeteilt, die an drei Vesting-Daten gemäss einer Formel in eine Anzahl Aktien umgerechnet und übertragen werden sollten.
Die letzte Tranche Aktien wurde dem Beschwerdegegner nicht übertragen. Der Beschwerdegegner reichte deshalb Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein, das die Klage guthiess. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab. Gegen diesen Entscheid erhob die A. Holding AG Beschwerde, die das Bundesgericht abwies (Urteil 4A_603/2018 vom 28. Juni 2019).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Beschwerdegegner habe die Grant Notice, mit der die PSU zugeteilt wurden, durch seine Unterschrift akzeptiert. Die Grant Notice halte fest, dass mit der Zuteilung von PSU kein Rechtsanspruch begründet werde. In der IPO-Regulation sei ebenfalls festgehalten, dass die PSU frewillige Sondervergütungen darstellen würden. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, wonach bereits mit der Übermittlung der Grant Notice an den Arbeitnehmer ein Anspruch entstanden sei, sei deshalb offensichtlich falsch (E. 2.2.1). Das Bundesgericht gelangte hingegen zum Schluss, die Auslegung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (E. 2.3.4).
Die Vorinstanz hatte den Freiwilligkeitsvorbehalt in der Grant Notice lediglich auf künftige PSU bezogen und nicht auf einzelne, bereits zugeteilte Tranchen (E. 2.2.2). Die Vorinstanz hatte erwogen, es liege zwar eine echte Gratifikation vor, doch habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen mit der Grant Notice ausgeübt. In der Grant Notice sei die genaue Anzahl PSU und weitere Faktoren enthalten gewesen, sodass durch die Grant Notice ein berechenbarer Anspruch durch die Grant Notice zugesichert worden und entstanden sei. Dieser Anspruch sei klagbar, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt seien. Die Vesting-Regeln seien lediglich Zahlungsmodalitäten und führten zu einer aufgeschobenen Fälligkeit der zweiten und dritten Tranche (Sachverhalt B.b).
Darüber hinaus enthielten die Planbestimmungen gemäss der Vorinstanz keine Regel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung. Geregelt war lediglich, dass nach einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien keine PSU mehr in Aktien umgerechnet und übertragen werden sollten. Gemäss Vorinstanz wäre es der Beschwerdeführerin aber freigestanden, den Anspruch auf Übertragung der Aktien davon abhängig zu machen, dass der Arbeitsvertrag im Zeitpunkt des Vestings noch besteht. Der Beschwerdegegner habe aus dem Zweck des Planes nicht schliessen müssen, sein Anspruch auf die dritte Tranche entfalle wegen der Befristung seines Vertrages (E. 2.3.1 und 2.3.2). Die Vorinstanz hatte den Zweck des Aktienprogramms darin gesehen, dass der Abgang von Schlüsselpersonal nach dem Börsengang vermieden werden sollte (E. 2.3.3).