5A_240/2019: Schätzung durch Sachverständige oder durch das Betreibungsamt, Weiterleitungspflicht (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid hat­te das Bun­des­gericht über Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Pfän­dung zu entscheiden.

Umstrit­ten war u.a., ob für die Schätzung von zwei gepfän­de­ten Autos (Mer­cedes SLS 63 AMG; Fer­rari F430 Spi­der F1) ein Sachver­ständi­ger hätte beige­zo­gen wer­den müssen, da es sich nicht um alltägliche Fahrzeuge han­dle. Wichtige Aus­sagen aus dem Urteil sind:

  • Es liegt im Ermessen des Betrei­bungsamtes, ob es für die Schätzung einen Sachver­ständi­gen beiziehen will. Fehlen ihm die nöti­gen Fachken­nt­nisse, ist es dazu verpflichtet, wobei allerd­ings auch das Ver­hält­nis zwis­chen den Kosten und dem Wert des gepfän­de­ten Gegen­standes zu berück­sichti­gen ist (E. 3.1.3)
  • Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessens­frage han­delt, wer­den Stre­it­igkeit­en über deren Höhe endgültig durch die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde beurteilt […] Das Bun­des­gericht prüft einzig, ob das mass­gebende Ver­fahren einge­hal­ten wor­den ist und ob die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde das ihr zuste­hende Ermessen miss­braucht oder über­schrit­ten hat. Let­zteres trifft dann zu, wenn Kri­te­rien mit­berück­sichtigt wor­den sind, die keine Rolle hät­ten spie­len dür­fen oder wenn umgekehrt recht­ser­he­bliche Umstände auss­er Acht geblieben sind […]“ (E. 3.2)
  • Das Bun­des­gericht erwog, dass das BA sich sel­ber eine Mei­n­ung über den Wert bilden kön­nte, z.B. über Inter­net­plat­tfor­men, durch Befra­gung des Schuld­ners und einen Augen­schein. Auf die schuld­ner­ische Kri­tik an der betrei­bungsamtlichen Schätzung kon­nte das Bun­des­gericht man­gels Kog­ni­tion nicht einge­hen. Gründe für den Beizug eines Sachver­ständi­gen wür­den nicht vorge­bracht und es sei nicht erkennbar, „inwiefern das Betrei­bungsamt sein Ermessen über­schrit­ten haben sollte, als es die Schätzung der bei­den Fahrzeuge sel­ber vor­nahm, statt einen Sachver­ständi­gen beizuziehen“ (E. 3.3.1. und E. 3.3.2.)
  • Zwar sei eine Neuschätzung u.U. auch bei Fahr­nis möglich; gegen Vorschuss der Kosten könne jed­er Beteiligte ohne Begrün­dung innert zehn Tagen bei der kan­tonalen Auf­sichts­be­hörde eine Neuschätzung durch einen Sachver­ständi­gen ver­lan­gen. Dies hat­te der Schuld­ner vor­liegend offen­bar nicht rechts­genü­gend getan (E. 3.3.3).

Fern­er hat­te das BA Oftrin­gen-Aar­burg (Kt. Aar­gau) im Auf­trag des BA Dor­neck (Kt. Solothurn) req­ui­si­tion­sweise ein Grund­stück gepfän­det und sel­ber geschätzt (Sachver­halt, Bst. A.a, und E. 3.4.). Der Schuldner/Beschwerdeführer hat­te sich hierge­gen mit Beschw­erde an die Auf­sichts­be­hörde SchKG des Kan­tons Solothurn gewandt. Wichtige Aus­sagen aus dem Urteil sind:

  • Da die Zuständigkeit eine Ein­tretensvo­raus­set­zung ist, hätte die Vorin­stanz diese von sich aus prüfen müssen, selb­st wenn der Schuldner/Beschwerdeführer die Vorin­stanz aus­drück­lich als zuständig beze­ich­net hat­te (E. 3.4.1).
  • Die Pfän­dung wird durch das [BA] am Betrei­bung­sort ange­ord­net; der Vol­lzug der Pfän­dung eines Grund­stück­es [… hat] in erster Lin­ie durch das Betrei­bungsamt am Ort der gele­ge­nen Sache zu erfol­gen […] Liegt ein Grund­stück in einem anderen Betrei­bungskreis, so hat das Betrei­bungsamt den Beamten, in dessen Kreis dieses liegt, mit dem Vol­lzug der Pfän­dung zu beauf­tra­gen. Die Zuständigkeit­sor­d­nung ist zwin­gend und deren Mis­sach­tung beim Vol­lzug führt zur Nichtigkeit der darauf fol­gen­den Vorkehren […] Ist die Anord­nung der Pfän­dung strit­tig, so richtet sich die Beschw­erde gegen eine Amt­shand­lung des ersuchen­den Betrei­bungsamtes und wird von dessen Auf­sichts­be­hörde beurteilt. Geht es hinge­gen um die Art und Weise des Vol­lzugs, so ist die Beschw­erde an die Auf­sichts­be­hörde des beauf­tragten Betrei­bungsamtes zu richt­en […]“ (E. 3.4.2)
  • Für die Beurteilung der konkreten beschw­erde­führerischen Vor­brin­gen (näm­lich gegen den Vol­lzug der Pfän­dung) wäre vor­liegend nicht die Vorin­stanz, son­dern die Auf­sichts­be­hörde des beauf­tragten BA zuständig gewe­sen (E. 3.4.4).
  • Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständi­ges Betrei­bungs- oder Konkur­samt angerufen wird; dieses über­weist die Eingabe unverzüglich dem zuständi­gen Amt. Da der Beschw­erde­führer nicht anwaltlich vertreten war und keine Anze­ichen für eine bewusste Anrufung der unzuständi­gen Auf­sichts­be­hörde bestanden, hätte die Vorin­stanz die bei ihr erhobene Beschw­erde an die zuständi­ge Auf­sichts­be­hörde über das BA Oftrin­gen-Aar­burg weit­er­leit­en müssen, soweit damit die Modal­itäten des Pfän­dungsvol­lzugs betr­e­f­fend das Grund­stück im Kt. Aar­gau ange­focht­en wor­den war (E. 3.4.5).

Die Beschw­erde wurde daher teil­weise gut­ge­heis­sen und die Vorin­stanz (Auf­sichts­be­hörde SchKG des Kt. Solothurn) angewiesen, die Beschw­erde gegen die Schätzung durch das BA Oftrin­gen-Aar­burg an das zuständi­ge Bezirks­gericht Zofin­gen (Kt. Aar­gau) als untere Auf­sichts­be­hörde über die Betrei­bungsämter weiterzuleiten.