Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid hatte das Bundesgericht über Fragen im Zusammenhang mit der Pfändung zu entscheiden.
Umstritten war u.a., ob für die Schätzung von zwei gepfändeten Autos (Mercedes SLS 63 AMG; Ferrari F430 Spider F1) ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen, da es sich nicht um alltägliche Fahrzeuge handle. Wichtige Aussagen aus dem Urteil sind:
- Es liegt im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, ist es dazu verpflichtet, wobei allerdings auch das Verhältnis zwischen den Kosten und dem Wert des gepfändeten Gegenstandes zu berücksichtigen ist (E. 3.1.3)
- „Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessensfrage handelt, werden Streitigkeiten über deren Höhe endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt […] Das Bundesgericht prüft einzig, ob das massgebende Verfahren eingehalten worden ist und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind […]“ (E. 3.2)
- Das Bundesgericht erwog, dass das BA sich selber eine Meinung über den Wert bilden könnte, z.B. über Internetplattformen, durch Befragung des Schuldners und einen Augenschein. Auf die schuldnerische Kritik an der betreibungsamtlichen Schätzung konnte das Bundesgericht mangels Kognition nicht eingehen. Gründe für den Beizug eines Sachverständigen würden nicht vorgebracht und es sei nicht erkennbar, „inwiefern das Betreibungsamt sein Ermessen überschritten haben sollte, als es die Schätzung der beiden Fahrzeuge selber vornahm, statt einen Sachverständigen beizuziehen“ (E. 3.3.1. und E. 3.3.2.)
- Zwar sei eine Neuschätzung u.U. auch bei Fahrnis möglich; gegen Vorschuss der Kosten könne jeder Beteiligte ohne Begründung innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen. Dies hatte der Schuldner vorliegend offenbar nicht rechtsgenügend getan (E. 3.3.3).
Ferner hatte das BA Oftringen-Aarburg (Kt. Aargau) im Auftrag des BA Dorneck (Kt. Solothurn) requisitionsweise ein Grundstück gepfändet und selber geschätzt (Sachverhalt, Bst. A.a, und E. 3.4.). Der Schuldner/Beschwerdeführer hatte sich hiergegen mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn gewandt. Wichtige Aussagen aus dem Urteil sind:
- Da die Zuständigkeit eine Eintretensvoraussetzung ist, hätte die Vorinstanz diese von sich aus prüfen müssen, selbst wenn der Schuldner/Beschwerdeführer die Vorinstanz ausdrücklich als zuständig bezeichnet hatte (E. 3.4.1).
- „Die Pfändung wird durch das [BA] am Betreibungsort angeordnet; der Vollzug der Pfändung eines Grundstückes [… hat] in erster Linie durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zu erfolgen […] Liegt ein Grundstück in einem anderen Betreibungskreis, so hat das Betreibungsamt den Beamten, in dessen Kreis dieses liegt, mit dem Vollzug der Pfändung zu beauftragen. Die Zuständigkeitsordnung ist zwingend und deren Missachtung beim Vollzug führt zur Nichtigkeit der darauf folgenden Vorkehren […] Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des ersuchenden Betreibungsamtes und wird von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt. Geht es hingegen um die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten […]“ (E. 3.4.2)
- Für die Beurteilung der konkreten beschwerdeführerischen Vorbringen (nämlich gegen den Vollzug der Pfändung) wäre vorliegend nicht die Vorinstanz, sondern die Aufsichtsbehörde des beauftragten BA zuständig gewesen (E. 3.4.4).
- Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und keine Anzeichen für eine bewusste Anrufung der unzuständigen Aufsichtsbehörde bestanden, hätte die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde über das BA Oftringen-Aarburg weiterleiten müssen, soweit damit die Modalitäten des Pfändungsvollzugs betreffend das Grundstück im Kt. Aargau angefochten worden war (E. 3.4.5).
Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz (Aufsichtsbehörde SchKG des Kt. Solothurn) angewiesen, die Beschwerde gegen die Schätzung durch das BA Oftringen-Aarburg an das zuständige Bezirksgericht Zofingen (Kt. Aargau) als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiterzuleiten.