Strittig war im vorliegenden Fall ein Gesuch des Konkursamtes Seeland über die Bewilligung eines Entgeltes von CHF 6000 nach GebV SchKG 47 wegen eines “anspruchsvollen Verfahrens”. Die Aufsichtsbehörde, das OGer BE, hatte das Gesuch genehmigt.
Dagegen ist der Beschwerdeführerin erneut ans BGer gelangt;ein “anspruchsvolles Verfahren” liege nicht vor. Das BGer heisst die Beschwerde gut. Ein anspruchsvolles Verfahrens setzE. voraus, dass besondere Sach- oder Rechtskenntnis erforderlich ist, wobe es um qualitative, nicht quantitative Kriterien geht. Bei der Beurteilung dieser Frage geniesst die Aufsichtsbehörde weites Ermessen, muss aber eine hinreichende Substantiierung der Notwendigkeit besonderer Sachverhalts- oder Rechtsabklärungen verlangen und beachten, dass die GebV SchKG auf sozialen Überlegungen beruht und nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen.
“Anspruchsvoll” in diesem Sinne könne zwar auch ein summarisches Konkursverfahren sein. Vorliegend fehlen aber Anhaltspunkte für die Notwendigkeit besonderer Sach- oder Rechtskenntnisse. Die Aufsichtsbehörde sah den Grund für ein anspruchsvolles Verfahren lediglich im überproportionalen Zeitaufwand durch zahlreiche Interventionen der Schuldnerin und ihres Umfeldes.
Ein Konkursverfahren wird indessen weder durch die blosse Anzahl der Verfahrensschritte noch den hierfür benötigten Zeitaufwand “anspruchsvoll” im Sinne von Art. 47 GebV SchKG ([…]). Nichts anderes gilt für das Vorgehen des Konkursamtes, wegen “drohender Beschwerde” die Verfahrensschritte besonders sorgfältig zu prüfen und zu kontrollieren, oder für die grosse Anzahl von tatsächlich erhobenen SchKG-Beschwerden bzw. den damit verbundenen Aufwand für Vernehmlassungen. Indem die Aufsichtsbehörde dennoch darauf abgestellt hat, wird übergangen, dass für nicht besonders tarifierte Schriftstücke — wie eine Beschwerdevernehmlassung — Gebühren nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG, d.h. Fr. 8.– pro Seite erhoben werden können; damit sind die Bemühungen für die Abfassung abgegolten.