5A_741/2011: kein “anspruchsvolles” Verfahren wegen hoher Anzahl der Verfahrensschritte oder besonderem Zeitaufwand (amtl. Publ.)

Strit­tig war im vor­liegen­den Fall ein Gesuch des Konkur­samtes See­land  über die Bewil­li­gung eines Ent­geltes von CHF 6000 nach GebV SchKG 47 wegen eines “anspruchsvollen Ver­fahrens”. Die Auf­sichts­be­hörde, das OGer BE, hat­te das Gesuch genehmigt.

Dage­gen ist der Beschw­erde­führerin erneut ans BGer gelangt;ein “anspruchsvolles Ver­fahren” liege nicht vor. Das BGer heisst die Beschw­erde gut. Ein anspruchsvolles Ver­fahrens set­zE. voraus, dass beson­dere Sach- oder Rechtsken­nt­nis erforder­lich ist, wobe es um qual­i­ta­tive, nicht quan­ti­ta­tive Kri­te­rien geht. Bei der Beurteilung dieser Frage geniesst die Auf­sichts­be­hörde weites Ermessen, muss aber eine hin­re­ichende Sub­stan­ti­ierung der Notwendigkeit beson­der­er Sachver­halts- oder Rechtsabklärun­gen ver­lan­gen und beacht­en, dass die GebV SchKG auf sozialen Über­legun­gen beruht und nicht unbe­gren­zt hohe Forderun­gen der Konkurs­masse belastet wer­den dürfen. 

Anspruchsvoll” in diesem Sinne könne zwar auch ein sum­marisches Konkursver­fahren sein. Vor­liegend fehlen aber Anhalt­spunk­te für die Notwendigkeit beson­der­er Sach- oder Rechtsken­nt­nisse.  Die Auf­sichts­be­hörde sah den Grund für ein anspruchsvolles Ver­fahren lediglich im über­pro­por­tionalen Zeitaufwand durch zahlre­iche Inter­ven­tio­nen der Schuld­ner­in und ihres Umfeldes.

Ein Konkursver­fahren wird indessen wed­er durch die blosse Anzahl der Ver­fahrenss­chritte noch den hier­für benötigten Zeitaufwand “anspruchsvoll” im Sinne von Art. 47 GebV SchKG ([…]). Nichts anderes gilt für das Vorge­hen des Konkur­samtes, wegen “dro­hen­der Beschw­erde” die Ver­fahrenss­chritte beson­ders sorgfältig zu prüfen und zu kon­trol­lieren, oder für die grosse Anzahl von tat­säch­lich erhobe­nen SchKG-Beschw­er­den bzw. den damit ver­bun­de­nen Aufwand für Vernehm­las­sun­gen. Indem die Auf­sichts­be­hörde den­noch darauf abgestellt hat, wird über­gan­gen, dass für nicht beson­ders tar­i­fierte Schrift­stücke — wie eine Beschw­erde­v­ernehm­las­sung — Gebühren nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG, d.h. Fr. 8.– pro Seite erhoben wer­den kön­nen; damit sind die Bemühun­gen für die Abfas­sung abgegolten.