Im Jahr 2012 wurde X. als persönliche Assistentin von Z. angestellt. X. führte mit Z. während 38 Jahren bis zu dessen Tod im April 2014 eine Liebesbeziehung. Für die Anstellung zog X. von Lissabon nach Genf, wo sie mit einem Monatsgehalt sowie Kost und Logis entlohnt wurde. Ausserdem wurde vereinbart, dass X. bei Beendigung des Vertrags eine Entschädigung von CHF 36’000 erhalten sollte. Nach dem Hinschied von Z. klagte X. gegen die Erben von Z. und verlangte die Zahlung des fälligen Gehalts sowie der Entschädigung von CHF 36’000. Die beklagten Erben brachten insbesondere vor, der Vertrag sei nur geschlossen worden, um für X. eine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz erhältlich zu machen.
Das Tribunal des prud’hommes Genf hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Erben zur Zahlung der Entschädigung, verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. X. und Z. hätten einen Vertrag sui generis geschlossen. Die zweite Instanz trat auf die Berufung der Erben nicht ein. Die Theorie der doppelt relevanten Tatsache sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr anzuwenden, weshalb mangels eines Arbeitsvertrages keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 4A_848/2018 vom 10.12.2019).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, komme das Gericht nach der Theorie der doppelt relevanten Tatsache ohne Berücksichtigung der Bestreitung der Gegenpartei und ohne Beweisabnahmen zum Schluss, es sei nicht zuständig, müsse es einen Nichteintretensentscheid fällen. Erachte sich dagegen das Gericht als zuständig, sei die Begründetheit der Klage zu prüfen und seien dazu die Beweise abzunehmen. Lasse sich die doppelt relevante Tatsache nicht nachweisen, müsse das Gericht einen Sachentscheid fällen und die Klage abweisen. So müsse das Arbeitsgericht die Klage abweisen, wenn es bei der Prüfung der Begründetheit feststellt, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt (zum Ganzen E. 5.2).
Mit Bezug auf den vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, die zweite Instanz hätte einen Sachentscheid fällen müssen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Arbeitsvertrages gestützt auf das Beweisergebnis nach einem umfassenden Beweisverfahren verneint und mit diesem Vorgehen seine Zuständigkeit implizit anerkannt (E. 5.3).
Das Bundesgericht erwog weiter, im vorliegenden Fall sei besonders, dass für die Entschädigung von CHF 36’000 eine andere Rechtsgrundlage als der behauptete Arbeitsvertrag herangezogen worden sei (E. 5.4). Aufgrund des Grundsatzes iura novit curia, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), waren die Arbeitsgerichte gemäss Bundesgericht auch zur Prüfung zuständig, ob die geltend gemachte Entschädigung von CHF 36’000 auf eine andere Rechtsgrundlage als den Arbeitsvertrag abgestützt werden könne (E. 5.5).
Ein Fachgericht könne sich deshalb nicht weigern, die geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, die mit der umstrittenen Tatsache in Verbindung stehen, auf denen die besondere Zuständigkeit des Fachgerichts beruht. Der Grundsatz iura novit curia stehe der Aufteilung einer Zivilklage in je nach vorgebrachter Begründung getrennte Verfahren entgegen (E. 5.4).