Die Beschwerdeführerin wurde als Beifahrerin eines Mietfahrzeugs Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie erlitt einen Kopfanprall mit Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges und verlor vorübergehend das Bewusstsein. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Tag im Spital überwacht wurde, traten bei der Beschwerdeführerin während Monaten Schwindelanfälle auf. Sie klagte unter anderem auch über erhebliche Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit. Ein Arzt schätzte die Arbeitsfähigkeit langfristig auf 50 % bezogen auf ein Pensum von 50 %.
Im Sommer 2000 ging die Beschwerdeführerin eine Entschädigungsvereinbarung ein. Sie erhielt CHF 180’000 sowie zusätzlich CHF 30’000 für vorprozessuale Anwaltskosten. Die Vereinbarung enthielt unter anderem eine Saldoklausel. In der Vereinbarung wurde präzisiert, sollte die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung gemäss UVG oder IVG beziehen, müsste sie die ausgerichteten Leistungen zurückzahlen, soweit diese Leistungen zeitlich und sachlich kongruent und regressfähig sind.
Im Jahr 2001 focht die Beschwerdeführerin die Entschädigungsvereinbarung gestützt auf Art. 87 Abs. 2 SVG an. Die IV erhöhte rückwirkend den Invaliditätsgrad und sprach eine ganze Rente zu. Vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau beantragte die Beschwerdeführerin, die Vereinbarung sei aufzuheben und ihr seien CHF 2’800’000 zuzusprechen. Das Regionalgericht wies die Klage indessen ab. Das Obergericht des Kantons Bern schützte im Ergebnis diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_228/2018 vom 5. November 2018).
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob nach Abschluss der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten war, die durch die Vereinbarung bzw. die Saldoklausel noch nicht erfasst werden konnte (E. 3.2). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer neuen Situation.
Die Beschwerdeführerin macht vergeblich geltend, sie habe nicht voraussehen können, dass sie eine andauernde Persönlichkeitsstörung entwickeln würde. Sie habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine andere Persönlichkeit aufgewiesen als heute (E. 3.4.3). Das Bundesgericht erwog dagegen im Wesentlichen, eine neue Situation liege nicht bereits dann vor, wenn sich die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses diagnostizierten gesundheitlichen Probleme verschlechtern würden. In solchen Fällen liege kein neuer Schaden, sondern lediglich ein Folgeschaden vor (E. 3.4.3).
Das Gericht verneinte auch das Vorliegen einer offensichtlich unzulänglichen Entschädigung. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht dargelegt dass die eingetretene gesundheitliche Entwicklung ein Szenario war, für dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit bei Abschluss der Vereinbarung sprach, sodass die vereinbarte Entschädigung bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht angemessen gewesen wäre (E. 4).