Weko: Keine neuen Lieferverpflichtungen und Lieferbeschränkungen an die Swatch Group und ETA

Die Weko hat mit­tels Medi­en­mit­teilung vom 15. Juli 2020 über den Abschluss des Unter­suchungsver­fahren in Sachen Swatch Group Liefer­stopp informiert. Ende 2013 hat­te die Weko eine ein­vernehm­liche Regelung mit der Swatch Group genehmigt, gemäss welch­er die Swatch Group-Tochter ETA SA Man­u­fac­ture Hor­logère Suisse (ETA) ihre dama­li­gen Kun­den bis zum 31. Dezem­ber 2019 mit ein­er stufen­weise reduzierten Menge an mech­a­nis­chen Uhrw­erken beliefern musste. Gle­ichzeit­ig wurde der ETA eine Lieferbeschränkung aufer­legt, indem ETA nur KMUs mit zusät­zlichen Mengne an mech­a­nis­chen Uhrw­erken beliefern durfte. Diese ein­vernehm­liche Regelung sollte Anreize schaf­fen, dass sich bis Ende 2019 eine hin­re­ichende Konkur­renz zur ETA bildet damit alter­na­tive Bezugsmöglichkeit­en für die Uhrw­erke beste­hen. Ab dem Jahr 2020 sollte keine Liefer­verpflich­tung der ETA mehr bestehen.

Im Novem­ber 2018 eröffnete die Weko ein Wieder­erwä­gungsver­fahren, da sie Hin­weise dafür fand, dass sich der Markt für mech­a­nis­che Swiss made Uhrw­erke nicht wie angenom­men entwick­elt und ins­beson­dere die Konkur­rentin­nen der ETA ihre Auf- und Aus­bau­pläne nicht wie vorge­se­hen realsieren kön­nen. Da die Weko vor Ende 2019 keinen Entscheid fällen kon­nte, entsch­ied sie, die Zeitspanne zwis­chen dem 1. Jan­u­ar 2020 bis zum Entscheid im Wieder­erwä­gungsver­fahren mit­tels vor­sor­glichen Mass­nah­men zu über­brück­en, mit welchen die Weko die Liefer­verpflich­tung und die damit ver­bun­dene Lieferbeschränkung der ETA ver­längerte (s. Medi­en­mit­teilung vom 19. Dezem­ber 2019).

Gestützt auf die Unter­suchun­gen kam die Weko zum Schluss, dass die ETA nach wie vor mark­t­be­herrschend sei, dass aber der Markt auf die 2013 geset­zten Anreize reagierte und sich die Wet­tbe­werb­sver­hält­nisse weit­ge­hend wie erwartet real­isiert hät­ten. Die Anzahl Kun­den, die bei ETA mech­a­nis­che Uhrw­erke beziehen wür­den, habe — so die Weko — abgenom­men. Sie hät­ten alter­na­tive Bezugsquellen erschlussen und ihren Bezug diver­si­fiziert. Gewisse Kun­den der ETA hät­ten sodann ihre Eigen­pro­duk­tion auf- und aus­ge­baut. Ins­ge­samt hätte die Abhängigkeit der Kun­den von ETA abgenom­men. Zudem sei die Nach­frage nach mech­a­nis­chen Swiss made Uhrw­erken generell beträchtlich gesunken. Gestützt darauf kam die Weko zum Schluss, dass ETA keine weit­eren Verpflich­tun­gen aufzuer­legen seien. Die 2013 genehmigten Verpflich­tun­gen der ein­vernehm­lichen Regelung wür­den nicht durch neue Ver­hal­tens­mass­nah­men für die Swatch Group und ETA weit­erge­führt oder abgelöst. Es beste­he somit keine generelle Liefer­verpflich­tung mehr. Zudem  sei ETA frei darin, inskün­ftig aus­gewählte Drit­tkun­den mit ETA Uhrw­erken zu beliefern, die von der ein­vernehm­lichen Regelung erfasst waren.

Die Weko weist sodann darauf hin, dass Kun­den, die nicht mehr von ETA beliefert wer­den, heute Alter­na­tiv­en zur Ver­fü­gung ste­hen wür­den. Beim Vor­liegen von indi­vidu­ellen Abhängigkeit­en einzel­ner Unternehmen könne sich, so die Weko weit­er, die Frage von punk­tuellen Liefer­verpflich­tun­gen stellen. Für diese Fälle ste­he, so die Weko aus­drück­lich, ins­beson­dere der zivil­rechtliche Weg offen.

Der Entscheid der Weko kann an das Bun­desver­wal­tungs­gericht weit­erge­zo­gen werden.