Die Weko hat mittels Medienmitteilung vom 15. Juli 2020 über den Abschluss des Untersuchungsverfahren in Sachen Swatch Group Lieferstopp informiert. Ende 2013 hatte die Weko eine einvernehmliche Regelung mit der Swatch Group genehmigt, gemäss welcher die Swatch Group-Tochter ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA) ihre damaligen Kunden bis zum 31. Dezember 2019 mit einer stufenweise reduzierten Menge an mechanischen Uhrwerken beliefern musste. Gleichzeitig wurde der ETA eine Lieferbeschränkung auferlegt, indem ETA nur KMUs mit zusätzlichen Mengne an mechanischen Uhrwerken beliefern durfte. Diese einvernehmliche Regelung sollte Anreize schaffen, dass sich bis Ende 2019 eine hinreichende Konkurrenz zur ETA bildet damit alternative Bezugsmöglichkeiten für die Uhrwerke bestehen. Ab dem Jahr 2020 sollte keine Lieferverpflichtung der ETA mehr bestehen.
Im November 2018 eröffnete die Weko ein Wiedererwägungsverfahren, da sie Hinweise dafür fand, dass sich der Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke nicht wie angenommen entwickelt und insbesondere die Konkurrentinnen der ETA ihre Auf- und Ausbaupläne nicht wie vorgesehen realsieren können. Da die Weko vor Ende 2019 keinen Entscheid fällen konnte, entschied sie, die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum Entscheid im Wiedererwägungsverfahren mittels vorsorglichen Massnahmen zu überbrücken, mit welchen die Weko die Lieferverpflichtung und die damit verbundene Lieferbeschränkung der ETA verlängerte (s. Medienmitteilung vom 19. Dezember 2019).
Gestützt auf die Untersuchungen kam die Weko zum Schluss, dass die ETA nach wie vor marktbeherrschend sei, dass aber der Markt auf die 2013 gesetzten Anreize reagierte und sich die Wettbewerbsverhältnisse weitgehend wie erwartet realisiert hätten. Die Anzahl Kunden, die bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen würden, habe — so die Weko — abgenommen. Sie hätten alternative Bezugsquellen erschlussen und ihren Bezug diversifiziert. Gewisse Kunden der ETA hätten sodann ihre Eigenproduktion auf- und ausgebaut. Insgesamt hätte die Abhängigkeit der Kunden von ETA abgenommen. Zudem sei die Nachfrage nach mechanischen Swiss made Uhrwerken generell beträchtlich gesunken. Gestützt darauf kam die Weko zum Schluss, dass ETA keine weiteren Verpflichtungen aufzuerlegen seien. Die 2013 genehmigten Verpflichtungen der einvernehmlichen Regelung würden nicht durch neue Verhaltensmassnahmen für die Swatch Group und ETA weitergeführt oder abgelöst. Es bestehe somit keine generelle Lieferverpflichtung mehr. Zudem sei ETA frei darin, inskünftig ausgewählte Drittkunden mit ETA Uhrwerken zu beliefern, die von der einvernehmlichen Regelung erfasst waren.
Die Weko weist sodann darauf hin, dass Kunden, die nicht mehr von ETA beliefert werden, heute Alternativen zur Verfügung stehen würden. Beim Vorliegen von individuellen Abhängigkeiten einzelner Unternehmen könne sich, so die Weko weiter, die Frage von punktuellen Lieferverpflichtungen stellen. Für diese Fälle stehe, so die Weko ausdrücklich, insbesondere der zivilrechtliche Weg offen.
Der Entscheid der Weko kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.