Das Bundesgericht stellte in diesem Urteil klar, dass de lege lata Videokonferenzen in der ZPO nicht vorgesehen seien. Vielmehr setze die elektronische Kommunikation mit den Parteien grundsätzlich deren Einverständnis voraus. Die zivilprozessrechtliche Grundlage für die Abnahme gewisser Beweise mittels Videokonferenz solle erst geschaffen werden und es gehe nicht an, dieser gesetzgeberischen Entwicklung vorzugreifen.
Hintergrund bildete ein Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich, in welchem die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangte, woraufhin die Parteien zur Hauptverhandlung vom 7. April 2020 vorgeladen wurden. Zwei Wochen vor der Hauptverhandlung informierte das Gericht die Parteien darüber, dass die Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz unter Verwendung der “Gratisapp ‘ZOOM Cloud Meetings’ ” stattfinden werde. Die Parteien wurden aufgefordert, die App auf ihren Mobiltelefonen zu installieren, sich zu registrieren und dem Handelsgericht bis am 31. März 2020 schriftlich die Mobiltelefonnummern mitzuteilen. Bei Ausbleiben dieser Mitteilung werde “bezüglich der Hauptverhandlung” von Säumnis ausgegangen. Allfällige Plädoyernotizen seien zu Beginn der Verhandlung per E‑Mail an den Gerichtsschreiber, den Instruktionsrichter sowie die Gegenpartei zu senden. Am 30. März 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, mit der Durchführung der Hauptverhandlung via Videokonferenz nicht einverstanden zu sein und ersuchte um Absage und Verschiebung der Verhandlung. Nachdem das Gericht das Gesuch abwies, ersuchte die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 erneut um Vorladung zu einer gesetzeskonformen Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung. Am 7. April 2020 fand die Hauptverhandlung im Rahmen einer Videokonferenz statt, an welcher die Beschwerdeführerin nicht teilnahm. In der Folge erging das Urteil des Handelsgerichts, in welchem die Beschwerdeführein vollumfänglich unterlag.
Das Handelsgericht begründete sein Vorgehen mit der “gravierenden Pandemie-Notlage”, deren Ende nicht absehbar sei, sowie der “zentralen Bedeutung einer weiterhin funktionierenden Justiz”. “Analog” zu Art. 1 Abs. 2 ZPO sowie Art. 52 ZPO könne es sich daher auf “Richterrecht” stützen und die Durchführung einer Hauptverhandlung via Videokonferenz anordnen. Die Zivilprozessrechnung sehe denn auch die Aufzeichnung von Verhandlungen mittels Video oder anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln ausdrücklich vor. Sodann sei die ZPO “mit Blick auf die richterrechtliche Lückenfüllung” bewusst nach dem Grundsatz “Mut zur Lücke” konzipiert worden, um “der Praxis den nötigen Spielraum” zu verschaffen. Sodann sei die geringfügige Einbusse an Unmittelbarkeit unter den “vorliegenden pandemischen Umständen” verhältnismässig. Entsprechendes gelte auch “für allfällige Sicherheitsbedenken”. Namentlich die datenschutzrechtlichen Einwämnde der Beschwerdeführerinen seien nicht überzeugend, zumal gemäss Datenschutzbeauftragtem die App “ZOOM Cloud Meetings” datenschutzkonform eingesetzt werden könne. Dem Öffentlichkeitsgrundsatz werde hinreichend Rechnung getragen, wenn akkreditierten Medienschaffenden die Möglichkeit geboten werde, der Videoübertragung zu folgen. Schliesslich wies das Gericht auf die Schwierigkeiten bei der Terminfindung hin, weshalb eine Verschiebung “von derzeit noch unbekannter Dauer” angesichts des Beschleunigungsgebots unverhältnismässig sei (E. 2.2–2.3).
Das Bundesgericht verwarf diese Erwägungen, hob das Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur rechtskonformen Durchführung der Hauptverhandlung und anschliessender neuer Entscheidung zurück. Es wies darauf hin, dass die Parteien gemäss ZPO einen Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung hätten, soweit die Parteien nicht gemeinsam auf eine solche verzichten würden (Art. 233 ZPO). Die ZPO konzipiere die Hauptverhandlung dabei als mündliche Verhandlung mit physischer Anwesenheit der vorgeladenen Personen und der Gerichtsmitglieder am gleichen Ort (E. 3.2). Sodann habe der Gesetzgeber beim Erlass der ZPO den elektronischen Kommunikationsformen Rechnung getragen (E. 3.3). Dabei wies es insbesondere unter Verweis auf die Botschaft zur ZPO ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten für die Durchführung einer mündlichen Vewrhandlung mittels „Audio‑, Video- oder E‑Mail-Konferenz“ bedacht, diese aber nicht in die ZPO aufgenommen habe (E. 3.3.1). Weiter verwies das Bundesgericht auf die derzeitig laufende Diskussion zur Revision der ZPO, mit welcher es insbesondere ermöglicht werden soll, die Einvernahme von Zeugen, die Ersatttung von Gutachten sowie die Parteibefragungen und Beweisaussagen mittels Videokonferenz durchzuführen (E. 3.4). Eine Hauptverhandlung mittels Videokonferenz werfe, so das Bundesgericht weiter, zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf; dies jedenfalls dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten – wie vorliegend – “von ihrem jeweiligen Standort aus über ihre Mobiltelefone” teilnehmen sollen. Das Bundesgericht erwähnt dabei die Sicherstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens (Art. 54 ZPO), die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, die Beachtung datenschutz- und datensicherheitsrechtlicher Vorgaben sowie säumnisrechtliche Fragen, wenn die Videokonferenz nicht zustande kommt oder die technische Verbindung abbreche (oder, was davon nicht immer unterscheidbar sein dürfte, von einem Teilnehmer absichtlich abgebrochen würde). Zudem seien rechtshilferechtliche Bestimmungen einzuhalten, wenn sich eine Partei im Ausland aufhalte (E. 3.5). Das Bundesgericht ging auf diese Punkte nicht im Einzelnen ein. Entscheidend sei, so das Bundesgericht – dass die ZPO den Einsatz technischer Hilfsmittel vorsehe und regle, wo dies der Gesetzgeber als sinnvoll erachtet habe. Sie biete dagegen keine Handhabe, eine Partei zur Teilnahme an einer via Videokonferenz durchgeführten Hauptverhandlung zu verpflichten. Der gesetzgeberischen Entwicklung könne nicht unter Hinweis auf ein nicht näher bestimmtes “Richterrecht” vorgegriffen werden. Ebenso würden Schwierigkeiten bei der Terminfindung oder das Beschleunigungsgebot nichts daran ändern (E. 3.6).
Schliesslich könne das Vorgehen des Handelsgerichts nicht auf die “Pandemie-Notlage” gestützt werden. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen sei eingehalten worden, da sich die Parteien mit der Durchführung der Hauptverhandlung einverstanden erklärt hätten (E. 4.2). Daneben sei die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen im Verfahrensrecht, gemäss welcher Verhandlungen und Beweisabnahmen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden könnten, am 20. April 2020 und damit nach der Hauptverhandlung vom 7. April 2020 in Kraft getreten (E. 4.3). Ebenso wenig komme „Richterrecht“ als Grundlage für das Vorgehen des Handelsgerichts in Betracht, da auch und gerade in einer ausserordentlichen Lage der Gesetz- und Verordnungsgeber die rechtlichen Voraussetzungen für obligatorische elektronische Kommunikation schaffen und präzisieren müsse. Angesichts der abschliessenden Regelung im Gesetz sei es nicht angezeigt, den praktischen Schwierigkeiten mit “richterrechtlicher Lückenfüllung” im Einzelfall zu begegnen (E. 5). Auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Benutzung der App “ZOOM Cloud Meeting” ging das Bundesgericht nicht ein (E. 6).