2C_204/2020; 2C_205/2020: Anwaltsaufsicht, Disziplinarverfahren (teilw. amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht entsch­ied in zwei Urteilen (2C_204/2020, welch­es amtlich pub­liziert wird, und 2C_205/2020), dass das anwaltliche Diszi­pli­narver­fahren eine Stre­it­igkeit über zivil­rechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle. Es erin­nerte daran, dass der Begriff der “civ­il rights” nicht nur zivil­rechtliche Stre­it­igkeit­en im engeren Sinn, son­dern auch Ver­wal­tungsak­te ein­er hoheitlich han­del­nden Behörde umfasse, sofern sie mass­ge­blich in Rechte und Verpflich­tun­gen pri­va­trechtlich­er Natur ein­greifen wür­den. Zivil­rechtlichen Charak­ter kön­nten daher auch solche Entschei­dun­gen haben, mit denen ein­er Per­son die Erlaub­nis zur Ausübung eines Berufs ver­weigert oder ent­zo­gen werde. Darunter falle der Wider­ruf oder der diszi­pli­nar­ische Entzug ein­er Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung. Gemäss Prax­is des Europäis­chen Gericht­shofs für Men­schen­rechte genüge dabei bere­its, wenn der Kat­a­log der zuläs­si­gen Sank­tio­nen die Möglichkeit vorse­he, die Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung tat­säch­lich auszuset­zen oder zu entziehen. Ob im konkreten Fall eine solche Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung ange­ord­net werde, sei irrel­e­vant. Da nach Art. 17 Abs. 1 BGFA die Auf­sichts­be­hörde ein befris­tetes oder dauern­des Beruf­sausübungsver­bot aus­prechen könne, falle das anwaltliche Diszi­pli­narver­fahren in den Anwen­dungs­bre­ich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.2).

Sodann erin­nerte das Bun­des­gericht an das fun­damten­tale Prinzip, wonach Art. 6 Ziff. 1 EMRK öffentliche Gerichtsver­hand­lung garantiere. Parteien müssten in zivil­rechtlichen Stre­it­igkeit­en zumin­d­est ein­mal im ganzen Ver­fahren Gele­gen­heit haben, ihre Argu­mente mündlich in ein­er öffentlichen Sitzung einem unab­hängi­gen Gericht vorzu­tra­gen (in erster Instanz oder im Rechtsmit­telver­fahren), soweit sie nicht aus­drück­lich oder stillschweigend auf die Durch­führung eines öffentlichen Ver­fahrens verzichtet hät­ten. Das Ver­wal­tungs­gericht hat­te erwogen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei vor­liegend nicht anwend­bar, weil die Anwalt­sauf­sichts­be­hörde lediglich eine Ver­war­nung aus­ge­sprochen habe. Auf­grund des im kan­tonalen Ver­wal­tungsrecht­spflegege­setz sta­tu­ierten Ver­schlechterungsver­bots sei die Gefahr, mit einem Beruf­sausübungsver­bot belegt zu wer­den, im ver­wal­tungs­gerichtlichen Ver­fahren defin­i­tiv geban­nt gewe­sen. Diese Auf­fas­sung könne, so das Bun­des­gericht, nicht gefol­gt wer­den. Das Rechtsmit­telver­fahren könne nicht isoliert, son­dern müsse im Gesamtzusam­men­hang mit dem erstin­stan­zlichen Ver­fahren vor der Anwalt­sauf­sicht betra­chtet wer­den. Da das anwaltliche Diszi­pli­narver­fahren eine Stre­it­igkeit über zivil­rechtliche Ansprüche darstelle, beste­he ein Anspruch auf die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver­brieften Ver­fahrens­garantien. Dass im Rechtsmit­telver­fahren auf­grund des anwend­baren kan­tonalen Prozess­rechts kein Beruf­sausübungsver­bot mehr zur Debat­te ste­he, ändere nichts an der Qual­i­fika­tion des Ver­fahrens als zivil­rechtliche Stre­it­igkeit (E. 2.3).

Die ange­focht­e­nen Urteile wur­den deshalb aufge­hoben und die Sache an die Vorin­stanz zur Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung und zum Neuentscheid zurückgewiesen.