Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. August 2019 beurteilte das BGer zum ersten Mal die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 BV einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (“Homeschooling”) verleiht. Anlass für das Verfahren vor BGer war eine Verfügung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, mit welcher der Antrag einer Mutter auf Privatschulung ihres Sohnes abgelehnt wurde. Die Mutter zog den Entscheid bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Für die Auslegung des Schutzbereichs von Art. 13 BV greift das BGer auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK und Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 (ZP 1 zur EMRK) zurück. Der EGMR habe festgehalten, dass aus Art. 2 ZP zur EMRK kein Recht auf Heimunterricht abgeleitet werden könne und die Frage, ob und unter welchen Bedingungen “Homeschooling” zulässig sei, in den Beurteilungsspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten falle. Selbst wenn Art. 2 ZP zur EMRK für die Schweiz massgebend sei, könnte die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung (und aus Art.13 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das BGer prüft abschliessend, ob die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gestützt auf § 135 Abs. 2 lit. a des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt (Schulgesetz; SG 410.100) mit dem Willkürverbot vereinbar ist. § 135 Abs. 2 lit. a Schulgesetz hält fest, dass für die Erteilung einer Bewilligung nachweisbar besondere Gründe vorliegen müssen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin habe Probleme im Zusammenhang mit Hochbegabung und Mobbing geltend gemacht. Die Vorinstanz verfalle indessen nicht in Willkür wenn sie festhalte, dass solche Probleme in Zusammenarbeit mit der Schule, den Lehrpersonen und gegebenenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen angegangen und gelöst werden müssten.