2C_1005/2018: Grundrechtlich geschützter Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 22. August 2019 beurteilte das BGer zum ersten Mal die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 BV einen grun­drechtlich geschützten Anspruch auf häus­lichen Pri­vatun­ter­richt (“Home­school­ing”) ver­lei­ht. Anlass für das Ver­fahren vor BGer war eine Ver­fü­gung des Erziehungs­de­parte­ments Basel-Stadt, mit welch­er der Antrag ein­er Mut­ter auf Pri­vatschu­lung ihres Sohnes abgelehnt wurde. Die Mut­ter zog den Entscheid bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Für die Ausle­gung des Schutzbere­ichs von Art. 13 BV greift das BGer auf die Recht­sprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK und Art. 2 des von der Schweiz nicht rat­i­fizierten Ersten Zusatzpro­tokolls zur EMRK vom 20. März 1952 (ZP 1 zur EMRK) zurück. Der EGMR habe fest­ge­hal­ten, dass aus Art. 2 ZP zur EMRK kein Recht auf Heimunter­richt abgeleit­et wer­den könne und die Frage, ob und unter welchen Bedin­gun­gen “Home­school­ing” zuläs­sig sei, in den Beurteilungsspiel­raum der einzel­nen Mit­glied­staat­en falle. Selb­st wenn Art. 2 ZP zur EMRK für die Schweiz mass­gebend sei, kön­nte die Beschw­erde­führerin aus dieser Bes­tim­mung (und aus Art.13 BV) nichts zu ihren Gun­sten ableiten.

Das BGer prüft abschliessend, ob die Ablehnung des Gesuchs der Beschw­erde­führerin gestützt auf § 135 Abs. 2 lit. a des Schulge­set­zes des Kan­tons Basel-Stadt (Schulge­setz; SG 410.100) mit dem Willkürver­bot vere­in­bar ist. § 135 Abs. 2 lit. a Schulge­setz hält fest, dass für die Erteilung ein­er Bewil­li­gung nach­weis­bar beson­dere Gründe vor­liegen müssen, dass ein Unter­richts­be­such nicht möglich ist. Die Beschw­erde­führerin habe Prob­leme im Zusam­men­hang mit Hochbe­gabung und Mob­bing gel­tend gemacht. Die Vorin­stanz ver­falle indessen nicht in Willkür wenn sie fes­thalte, dass solche Prob­leme in Zusam­me­nar­beit mit der Schule, den Lehrper­so­n­en und gegebe­nen­falls unter Beizug weit­er­er Fach­per­so­n­en ange­gan­gen und gelöst wer­den müssten.