4A_207/2019: Widerklage; Zeitpunkt der Einreichung

Die Frist zur Ein­re­ichung ein­er Widerk­lage wird nicht ver­längert, wenn das Gericht ein­er Partei in Anwen­dung der richter­lichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gele­gen­heit gibt, eine Klageant­wort zu verdeut­lichen oder zu ver­voll­ständi­gen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bun­des­gerichts hervor.

Hin­ter­grund war ein Ver­fahren vor den Gen­fer Gericht­en, in welchem sich die zunächst nicht anwaltlich vertretene Beklagte in ihrer Klageant­wort darauf beschränk­te, die Behaup­tun­gen des Klägers anzuerken­nen oder zu bestre­it­en, ohne indessen eigene Behaup­tun­gen aufzustellen. Nach­dem die Beklagte einen Anwalt man­datierte, beantragte dieser, der Beklagten sei eine Frist zur Ein­re­ichung der Klageant­wort und von Bele­gen, even­tu­aliter bloss eine Frist zur Ein­re­ichung von Bele­gen anzuset­zen. Das Gericht set­zte daraufhin, in Anwen­dung der richter­lichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, der Beklagten eine Frist an, um die Klageant­wort zu ver­voll­ständi­gen, indem eigene Behaup­tun­gen aufgestellt und eigene Beweis­mit­tel ein­gere­icht wer­den kön­nen. Die Beklagte reichte in der Folge eine Eingabe ein, mit welch­er sie die erste Klageant­wort “annul­liert und erset­zt” haben und in welch­er sie eine Widerk­lage erheben wollte. Die Vorin­stanzen liessen die Widerk­lage indessen auf­grund ver­spätetem Ein­re­ichen nicht zu.

Das Bun­des­gericht schützte diese Beurteilung. Es wies zunächst darauf hin, dass gemäss klarem Wort­laut von Art. 224 Abs. 1 ZPO eine Widerk­lage spätestens in der Klageant­wort zu erheben sei. Sodann erin­nerte es daran, dass die richter­liche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Abschwächung der Ver­hand­lungs­maxime darstelle, gemäss welch­er grund­sät­zlich die Parteien die Ver­ant­wor­tung für die Beib­ringung des Tat­sachen­fun­da­ments tra­gen wür­den. Der Zweck dieser Bes­tim­mung beste­he darin, dass eine Partei nicht wegen Unbe­holfen­heit ihres Rechts ver­lustig gehen solle, indem der Richter bei klaren Män­geln der Parteivor­brin­gen helfend ein­greifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht dürfe jedoch keine Partei ein­seit­ig bevorzu­gen und nicht zu ein­er Ver­let­zung des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien führen (E. 4.2).

Auf­grund des Zwecks und der Bedeu­tung der richter­lichen Fragepflicht sei es, so das Bun­des­gericht weit­er, offen­sichtlich, dass der Entscheid des Gerichts, ein­er beklagten Partei, welch­er die Möglichkeit eingeräumt werde, ihre Klageant­wort zu berichti­gen, ihr keine zusät­zliche Frist zur Ein­rechung ein­er Widerk­lage geben könne. Eine andere Lösung sei mit dem Prinzip der Waf­fen­gle­ich­heit wie auch mit dem Prinzip der Gle­ichzeit­igkeit von Angriffs- und Vertei­di­gungsmit­teln nicht vere­in­bar. Die Ein­räu­mung ein­er Frist gestützt auf Art. 56 ZPO habe somit keinen Ein­fluss auf den in Art. 224 Abs. 1 ZPO fest­gelegten Zeit­punkt, bis wann spätestens eine Widerk­lage erhoben wer­den müsse (E. 4.2).