Im Entscheid 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob sich das Schiedsgericht zu Recht für unzuständig erklärt habe.
Im April 2010 wurde ein als “Trilateral Agreement for Land Preparation and Construction of Residential Flats” (“Trilateral Agreement”) bezeichneter Vertrag unterzeichnet. Wer alles Partei dieser Vereinbarung war, blieb im Schiedsverfahren umstritten.
Im April 2017 leiteten die Klägerinnen (und späteren Beschwerdeführerinnen) ein Schiedsverfahren gegen die Beklagten (und späteren Beschwerdegegnerinnen) ein, wogegen die Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben.
Mit Schiedsspruch vom 2. Juli 2019 erklärte sich das Schiedsgericht bezüglich aller Parteien und hinsichtlich sämtlicher erhobenen Ansprüche für unzuständig. Die Klägerinnen erhoben daraufhin Beschwerde vor Bundesgericht.
Die Beschwerdegegnerinnen brachten vor, auf die Beschwerde sei von vornherein nicht einzutreten, weil die Parteien im Trilateral Agreement eine Anfechtung des Schiedsentscheids beim Bundesgericht nach Art. 192 Abs. 1 IPRG vollständig ausgeschlossen hätten. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation mit der Begründung, im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmittelverzicht sei zunächst zu prüfen, ob es sich bei der strittigen Klausel überhaupt um eine gültige Schiedsvereinbarung handeln würde, was im zu beurteilenden Fall umstritten war.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, das Bundesgericht habe die Frage, ob sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärte, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Es erklärte, dass sich die Bindung des Bundesgerichts an den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt auch im Rahmen der Schiedsbeschwerde aus Art. 105 Abs. 1 BGG ergeben würde, während die in Art. 105 Abs. 2 BGG vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 77 Abs. 2 BGG ausgeschlossen sei. Es verwies auf seine Rechtsprechung, wonach eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig insoweit in Frage kommen würde, als gegen die Sachverhaltsfeststellungen im schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerinnen hatten keine solche Rügen erhoben, weshalb das Bundesgericht seiner Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde legte.
Das Bundesgericht erklärte, dass bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend sei. Diese subjektive Auslegung beruhe auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen sei. Nach den Erwägungen des Schiedsgerichts lag betreffend die Schiedsklausel ein offener Dissens vor. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung im Rahmen einer subjektiven Auslegung handeln würde. Für eine objektivierte Auslegung der Klausel nach dem Vertrauensprinzip sei unter diesen Umständen kein Raum geblieben. Das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit daher zu Recht verneint.